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Verbotene PK


Laut Landeshauptmann Arno Kompatscher hat Thomas Widmann gegen die Wahlkampf-Bestimmungen verstoßen. Nun droht dem Ex-Landesrat eine saftige Verwaltungsstrafe.

von Matthias Kofler

Die Pressekonferenz von Thomas Widmann vor dem Sitz der Claudiana in Bozen kurz vor den Landtagswahlen hat ein politisches und rechtliches Nachspiel. Wie Landeshauptmann Arno Kompatscher in der Antwort auf eine Landtagsanfrage des PD-Abgeordneten Sandro Repetto mitteilt, wurde in diesem Fall gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Par Condicio verstoßen.

Zur Erinnerung: Eine Woche vor dem Urnengang stellte die „Liste Widmann“ auf dem Platz vor dem Sitz der Claudiana ihr gesundheitspolitisches Programm für die Landtagswahlen vor. Fast zur gleichen Zeit wurden drei PD-Kandidaten von der Leitung des Gesundheitsdienstes daran gehindert, vor dem Bozner Krankenhaus Flugblätter mit Wahlwerbung zu verteilen. Der ehemalige Ministerpräsident und 5-Sterne-Führer Giuseppe Conte durfte – mit Verweis auf die geltenden Wahlkampfbestimmungen – nicht mit dem Personal des Sanitätssprengels Europa Neustift in der Bozner Palermostraße sprechen. Laut Sandro Repetto gibt es in Südtirol offensichtlich „erstklassige und zweitklassige Kandidaten“.

„Es ist eigenartig, dass öffentliche Gesundheits- und Bildungseinrichtungen die politische Propaganda von Befürwortern der Privatisierung des Gesundheitswesens zulassen, während sie dem PD, der sich die Verteidigung und den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens und der Demokratie auf die Fahnen geschrieben hat, untersagt wird“, ärgert sich der wiedergewählte Landtagsabgeordnete.

Landeshauptmann und Gesundheitslandesrat Arno Kompatscher teilt den Standpunkt des Oppositionspolitikers. In seiner Antwort auf die Landtagsanfrage verweist er auf die Vorschriften über die Wahlpropaganda, die im Rundschreiben des Regierungskommissars Nr. 36.583 vom 19. September 2023, im Artikel 7 des Gesetzes Nr. 212 vom 4. April 1956 und im Kapitel III des Ministerialrundschreibens Nr. 1943 vom 8. April 1980 enthalten sind. Demnach sind Wahlkampf-Versammlungen in der Nähe von Schulen, Internaten, Kasernen oder anderen Einrichtungen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, sowie Märkten, Straßen oder Plätzen mit besonderer Bedeutung für den Straßenverkehr verboten. „In einer gemeinsamen Besprechung der politischen Parteien mit dem Regierungskommissär wurde daher beschlossen, in der Nähe der oben genannten Einrichtungen keine Propagandakundgebungen unter freiem Himmel abzuhalten“, betont Kompatscher. Widmann hat diese Vorschriften entweder nicht gekannt oder einfach ignoriert.

Auch das Verteilen von Flugblättern ist gesetzlich klar geregelt: Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 130 vom 24. April 1975 ist dieses an öffentlichen Plätzen wie in der Nähe von Schulen, Kirchen und Kasernen erlaubt, solange es den Zugang zu den Gebäuden nicht behindert. Es ist auch erlaubt, Flugblätter an den Scheibenwischern von Autos anzubringen.

Ein Verstoß gegen die Wahlkampf-Bestimmungen zieht laut Arno Kompatscher eine Verwaltungsstrafe nach sich. Diese beträgt laut Gesetz Nr. 515 von 1993 zwischen 50 und 200 Millionen Lire, also zwischen 25.000 und 100.000 Euro, wobei sie um das Dreifache erhöht wird, wenn der Verstoß zehn Tage vor dem Wahltermin erfolgt.

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