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Der Fast-Freispruch

Der Kassationsgerichtshof hat Alt-LH Luis Durnwalder in vier von fünf Punkten Recht gegeben – und den Fall an das Oberlandesgericht rückverwiesen.

Von Thomas Vikoler

Guido Rispoli, Ankläger in der ersten Instanz, hatte sie in der Tabelle E zusammengefasst.

Die Ausgaben aus dem Sonderfonds des Landeshauptmannes, welche die Verrechnung von privaten Spesen betrafen. Die sogenannten Kompensationen. Bekanntlich wurden über den SoFo auch Ausgaben für Flugreisen, die Erneuerung des Waffenpasses oder die Autosteuer des Privatmannes Luis Durnwalder abgerechnet.

Immer davon ausgehend, dass der damalige Landeshauptmann gegenüber den Fonds wegen vorgestreckter Zahlungen über ein Gutachten verfügte.

Das ist der einzige Punkt, zu dem der Generalstaatsanwalt bei der gestrigen Verhandlung vor der VI. Sektion der Kassation etwas zu beanstanden hatte. Er forderte zu Tabelle E die Aufhebung des Freispruchs des Oberlandesgericht Bozen vom Mai 2017 und folglich ein neues Berufungsverfahren. Alle Kompensationen bis zum Jahre 2008 hält der Generalstaatsanwalt für verjährt.

Zu allen anderen Kostenstellen – die Tabellen A, B, C und D – forderte er hingegen eine Erklärung der Unzulässigkeit des Rekurses der Bozner Generalstaatsanwältin Donatella Marchesini. Zu einem Großteil des beanstandeten Betrages von 580.000 Euro distanziert sich der römische Kollege von der Position Marchesinis. Er geht davon aus, dass Luis Durnwalder die fein säuberlich dokumentierten Ausgaben aus dem Sonderfonds im guten Glauben und aufgrund der bestehenden Rechtslage getätigt hat.

Nicht so bei den Kompensationen. Hier folgte die Anklagebehörde der Kassation der Argumentation Marchesinis, wonach es sich bei der Amtsunterschlagung um ein „unmittelbares Delikt“ („reato istantaneo“) handle. Es wird in jenem Augenblick begangen, in dem einer Amtsperson überantwortete öffentliche Gelder für nicht dafür vorgesehene Zwecke verwendet werden. Guthaben hin oder her.

Die Verteidiger Durnwalders – Gerhard Brandstätter, Domenico Aiello und Karl Pfeifer – sehen dies naturgemäß anders. Sie beantragten gestern die umfassende Unzulässigkeit des Kassationsrekurses von Donatella Marchesini, also die Bestätigung der Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs für Durnwalder durch das Oberlandesgericht Bozen.

Das Gericht folgte dem Generalstaatsanwalt. Folglich kommt es vermutlich im kommenden Frühjahr, am Oberlandesgericht, diesmal vor einem anderen Richtersenat, zu einem erneuten Berufungsprozess zur Causa SoFo.

Eine unendliche Geschichte. Aber: Ein Etappensieg für die Verteidiger von Alt-LH Durnwalder.

 

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