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Hauptsache erreichbar

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Freispruch am Landesgericht für zwei albanische Maurer, die Arbeitslosengeld bezogen und sich gleichzeitig in ihrem Herkunftsland aufhielten.

von Thomas Vikoler

Die Abteilung Arbeit des Landes Südtirol wollte offenbar mit ihren Strafanzeigen ein Exempel statuieren. Heraus kam ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Bezug von Arbeitslosengeld.

Es geht um zwei Bauarbeiter, zwei Brüder, die vom INPS Arbeitslosengeld bezogen und sich während des Bezugszeitraums – jeweils mehrere Monate zwischen 2013 und 2015 – in ihrem Herkunftsland Albanien aufhielten. Laut dem Dienstvertrag, den die beiden Arbeitslosen mit den nationalen Fürsorge-Institut geschlossen hatten, verpflichteten sie sich, eine fixe Adresse im Inland anzugeben, um jederzeit für Arbeitsangebote bzw. Vorstellungsgespräche erreichbar zu sein.

Die Gerichtspolizei fand über eine Überprüfung der Stempel in ihrem Reisepass heraus, dass sich die beiden Brüder während des Bezugszeitraumes des Arbeitslosengelds zumeist in Albanien aufhielten. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen sie Anklage wegen unrechtmäßigen Bezugs von staatlichen Beihilfen (Art. 315bis) und warf ihnen vor, ihren Aufenthalt im Herkunftsland dem Arbeitsamt nicht gemeldet zu haben. Und folglich nicht für Arbeitsangebote erreichbar gewesen zu sein.

Die nun von einem Richtersenat ergangenen Urteile kommen zu einem anderen Schluss: Die beiden Brüder haben demnach das Arbeitslosengeld (jeweils rund 9.000 Euro) rechtmäßig bezogen, auch wenn sie dem Arbeitsamt ihren Aufenthalt in Albanien nicht mitgeteilt hatten.

MEHR DAZU LESEN SIE IN DER FREITAG-AUSGABE DER TAGESZEITUNG.

 

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