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Die 14. Rente

Die Steuerberatungsstelle CAAF des Agb/Cgil teilt mit, dass im Juli auch in Südtirol all jene RentnerInnen, die am 31. Juli 2016 mindestens 64 Jahre alt sind und die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich Einkommen und Beitragsjahre erfüllen, einen zusätzlichen Betrag als 14. Rentenzahlung erhalten.

Das nationale Fürsorgeinstitut NIFS/INPS hat die Auszahlung dieses Zusatzbetrages gemäß Gesetz 127/2007 eingeführt. Die Begünstigung betrifft ungefähr 25.000 RentnerInnen, die ihre Rente vom NIFS/INPS bzw. von Ersatzinstituten für die obligatorische Vorsorge beziehen.

Die Auszahlung des Vierzehnten erfolgt gerade zu einem Zeitpunkt, in welchem die Red Kampagne auf Hochtouren läuft und im Rahmen derselben mittlerweile seit Jahren tausende von RenterInnen verpflichtet sind, das Red-Modell vorzulegen, um dadurch ein bestehendes Recht für zusätzliche Leistungen beizubehalten bzw. es zu erlangen, wie zum Beispiel die Hinterbliebenenrente, die Aufstockung der Mindestrente, die Familienzulagen.

Der volle Betrag des Vierzehnten, bezogen auf das Jahr 2015, steht nur dann zu, wenn das Gesamteinkommen nicht mehr als 1,5 mal den Betrag der Mindestrente ausmacht, also insgesamt 9.786,86 €. Da das Einkommen aufgrund der im Jahr 2015 erlangten Einkünfte berechnet wird, ist der zugewiesene Betrag bis zur definitiven Einkommenserklärung und der bei der zentralen Rentenverwaltung erklärten verschiedenen Einkommen über das Red-Modell für das Jahr 2015 zunächst provisorisch. Ausschließlich die erste Auszahlung wird mit dem Einkommen des laufenden Jahres berechnet.

Dieser Zusatzbetrag, oder Vierzehnte, variiert je nach der Anzahl der Beitragsjahre: 336 € bei bis zu 15 Beitragsjahren; 420 € im Falle von mehr als 15 und bis zu 25 Beitragsjahren; 504 € für mehr als 25 Jahre (für Selbständige sind diese Voraussetzungen um 3 Jahre erhöht).
Die Summe aus Vierzehntem und Höchsteinkommensgrenze von 9.786,86 € darf die drei an die Staffelung der Beitragsjahre gekoppelten Höchstgrenzen nicht überschreiten: also 10.122,86 €; 10.206,86 € und 10.290,86 €. Ist das Einkommen höher als 1,5 mal die Mindestrente, wird der Vierzehnte entsprechend reduziert, damit die vorgesehene Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die Einkommensgrenzen sind dieselben des vorigen Jahres.
RentnerInnen, die ab dem 1. August das 64. Lebensalter erreichen, wird der Vierzehnte im Dezember ausbezahlt, wobei das Einkommen des laufenden Jahres berücksichtigt wird.

Wie immer stehen die landesweit über 30 Steuerberatungsstellen des Agb/Cgil sowohl für die Bearbeitung des Red-Modells als für die Überprüfung der verpflichtenden Vorlage des Red-Modells zur Verfügung. Die Rentnergewerkschaft Lgr-Spi hingegen übernimmt die Überprüfung des Anrechtes auf die Auszahlung des Vierzehnten und der damit zusammenhängenden Vorrausetzungen.

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