Du befindest dich hier: Home » Chronik » Der Präzedenzfall

Der Präzedenzfall

Foto: 123RF.com

Die Raiffeisenkasse Passeier ist am Landesgericht Bozen zur Rückerstattung von zuviel bezahlten Zinsen für ein Hypothekardarlehen verurteilt worden. Die Details.

Konrad Maly, Vizepräsident des Aktionärskomitees Südtirol, teilt mit, dass mit Urteil vom 7. Januar 2022 die Raiffeisenkasse Passeier vom Landesgericht Bozen zu einer beträchtlichen Rückerstattung von zuviel bezahlten Zinsen für Hypothekardarlehen verurteilt wurde.

Die beiden Darlehensnehmer wurden von Avv. Prof. Massimo Cerniglia und Avv. Alessandro Caponi verteidigt.

Um was geht es?

Im Jahr 2019 verklagten die Kreditnehmer die Raiffeisenkasse Passeier mit der Begründung, dass sie als Verbraucher bei der Bank Kredite aufgenommen hätten und dass die Bank, obwohl im Kreditvertrag ein Zinssatz von 3,25 % p.a. vorgesehen war, diesen rechtswidrig auf 6 % erhöht habe.

Mit der Begründung, das Verhalten der Bank sei rechtswidrig, weil eines der wesentlichen Elemente des Vertrags unbestimmt sei, beantragten die Darlehensnehmer, die Darlehensverträge für nichtig zu erklären und sie zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge für nicht geschuldete Zinsen zu verurteilen.

Die Rechtssache wurde zunächst von Richter Tarneller verhandelt, der mit Beschluss vom 4. März 2021 von Amts wegen die Frage einer möglichen Nichtigkeit (gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe m) des Verbraucherschutzgesetzes) aufgeworfen hat.

Richter Tarneller ordnete außerdem ein Gutachten durch einen Gerichtsssachverständigen an, um die Beträge zu ermitteln, die den Darlehensnehmern (den Klägern in diesem Fall) aufgrund der von der Bank erhaltenen und nicht geschuldeten Zinsen zustehen könnten.

Im Laufe des Verfahrens wurde der Richter ausgetauscht und für den Fall wurde Richter Laus zuständig.

Am 7. Januar 2022 erließ Richter Laus ein über 20 Seiten starkes Urteil, in dem er die bankenrechtlichen Vorschriften über die Hypothekenzinsen und das Recht der Banken, diese zu ändern (ius variandi), umfassend analysierte.

Zunächst stellte das Landesgericht Bozen fest, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen von Kreditnehmern gegenüber Banken (bei Soll-/Kreditverhältnissen aus einem Darlehensvertrag) mit dem Tag des Ablaufs der letzten Rate zu laufen beginnt, da das Schuldverhältnis aus dem Darlehensvertrag als Ganzes betrachtet werden muss.

Dies bedeutet, dass auch andere Bankkreditnehmer ihre Rechte jetzt und in Zukunft geltend machen können, schreibt Konrad Maly.

Richter Laus stellte außerdem fest, dass einseitige Erhöhungen des von der Bank angewandten Zinssatzes unwirksam (und daher nicht geschuldet) sind, da sie willkürlich im Sinne von Artikel 33 des Verbraucherschutzgesetzes sind, zumal die Bank keinen berechtigten Grund für die Änderung der Zinssätze angegeben hat.

Wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, dass die Bank den Zinssatz ändern könnte, gäbe es nach Ansicht von Richter Laus keinen legitimen Grund für die Änderung, da der von der Bank angegebene Grund völlig allgemeiner Natur ist, wie auch in den ABF-Entscheidungen festgestellt wurde.

Die Bank behauptete außerdem, die Änderungen der Zinssätze, wie gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich mitgeteilt zu haben, aber die Kreditnehmer bestritten, solche schriftlichen Mitteilungen erhalten zu haben.

Die Bank behauptete, sie habe sie, wie alle Banken, mit der normalen Post verschickt und könne daher nicht durch eine Empfangsbestätigung nachweisen, dass die Kunden die Änderungen erhalten haben.

In Bezug auf die Unwirksamkeit von Mitteilungen über Tarifänderungen ohne jeglichen Nachweis des Empfangs zitiert Richter Laus die umfangreiche Rechtsprechung des Finanzschiedsgerichts.

Der Richter erklärte die Unwirksamkeit einseitiger Zinsänderungen aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 33 des Verbraucherschutzgesetzes, die unzureichende Rechtfertigung der Änderungen und das Fehlen eines Nachweises über den Erhalt der Änderungen, und verfügte die Anwendung des ursprünglich zu Beginn des Kreditverhältnisses vereinbarten Zinssatzes.

Die Folge ist die Rückerstattung der beträchtlichen Beträge, die unrechtmäßig als Zinsen für die Bodenkredit-Darlehen eingenommen wurden.

Nach Ansicht des Aktionärskomitees ist das Urteil des Landesgerichts Bozen richtungsweisend für all die zahlreichen Kreditnehmer, deren Hypothekenzinsen in den letzten Jahren unrechtmäßig erhöht wurden und die jetzt die Möglichkeit haben, die von den Banken unrechtmäßig erhaltenen Beträge zurückzufordern, auch wenn sie vor geraumer Zei erhoben wurden.

Vizepräsident Maly lädt alle Kreditnehmer, die einer unrechtmäßigen, einseitigen Erhöhung der Zinssätze ausgesetzt waren, ein, eine Interessenbekundung an die E-Mail Adresse „[email protected]“ zu senden.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (4)

Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen

Kommentar abgeben

Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.

2024 ® © Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH/Srl Impressum | Privacy Policy | Netiquette & Nutzerbedingungen | AGB | Privacy-Einstellungen

Nach oben scrollen