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Grausam & geizig

Johannes Beutel wurde im Februar zu 30 Jahren wegen Mordes an seiner Frau Alexandra Riffesser verurteilt. Nun liegt die Urteilsbegründung vor. Und die Berufung der Verteidiger.

von Thomas Vikoler

Jemand, der einen derartigen Mord begehe, könne im psychiatrischen Sinne nicht „normal“ sein. Das erklärte der Psychiatrie-Professor Luciano Magotti, Sachverständiger der Verteidigung, im Beweissicherungsverfahren zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit von Johannes Beutel.

Mehr aber auch nicht. Magotti konnte keine präzise Diagnose stellen, welche zur Einschränkung der Schuldfähigkeit Beutels habe führen können. Gerichtsgutachter Heinz Prast hatte zuvor keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung – mit Ausnahme einer vom Betriebsarzt mit Tabletten behandelten Depression – bei dem Mann aus Vorarlberg feststellen können.

Das erleichterte Voruntersuchungsrichter Emilio Schönsberg die Entscheidung zur Zurechnungsfähigkeit des mutmaßlichen Mörders der 34-jährigen Ehefrau Alexandra Riffesser am 24. September 2018 auf einem Bauernhof in Gratsch bei Meran.

Schönsberg verurteilte Beutel im Rahmen eines verkürzten Verfahrens zur Höchststrafe von 30 Jahren. Aus der nun vorliegenden Urteilsbegründung geht hervor, dass nie ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten bestanden – und dass im Urteil die erschwerenden Umstände über den mildernden überwogen.

Die Verteidiger Alessandro Tonon und Marco Ferretti hatten mit Verweis auf die bisherige Unbescholtenheit Beutels und dessen vorbildlichen Einsatz für die Familie eine gegenseitige Aufhebung von erschwerenden und mildernden Umständen beantragt. Und sie machten das Element der Provokation seitens des Mordopfers geltend. Gemeint sind hier Fotos, welche die Ehefrau kurz vor ihrer Ermordung an einen Tennislehrer geschickt hatte. Und die von Beutel im Verhör behaupteten Aussagen Riffessers, er sei ein „Psycho“ und ein „Muttersöhnchen“.

Doch Richter Schönsberg sieht es anders: Beutel habe, erstens, die Tatwaffen (zwei Messer) zum Tatort mitgebracht, zweitens mit den Ermittlern nicht wirklich zusammengearbeitet und drittens kein Schmerzensgeld bezahlt. Hier spielt offenbar der ausgeprägte Geiz Beutels, der in den Prozessakten immer wieder vorkommt, eine Rolle.

Die verhängte Höchststrafe fußt wesentlich auf der Einschätzung des Richters der besonderen Grausamkeit der Bluttat: Laut Urteilsbegründung geschah der Mord – Beutel stach 43 Mal zu – an mehreren Schauplätzen, im Zimmer, im Gang, in der Küche, im Eingangsbereich der Wohnung, wo die Leiche der Ermordeten gefunden wurde. Einige Stiche trafen die Ehefrau, die sich mit Händen und Füßen wehrte, im Gesicht und am Hals. Auch dadurch sei, so die Urteilsbegründung, der erschwerende Umstand der Grausamkeit erwiesen. Der zweite erschwerende Umstand ist – hier automatisch – die Tötung der eigenen Ehefrau.

Voraussichtlich im Spätherbst wird vor einem Oberlandesschwurgericht die Berufungsverhandlung zu diesem Mordfall. Die Verteidiger Tonon und Ferretti haben bereits Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Sie fordern darin ein zweites Gerichtsgutachten zur Zurechnungsfähigkeit Beutels zum Tatzeitpunkt – und die Streichung des erschwerenden Umstandes der Grausamkeit.

Die Chancen darauf sind eher gering.

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