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Der vergessene Brief

Gerichtsgebäude in Bozen

Wichtiges Urteil zur erstmaligen Sprachgruppen-Erklärung in Südtirol: Die Sperrfrist von 18 Monaten ist ausgesetzt, wenn die Wohnsitzgemeinde die Aufforderung nicht richtig zustellt. 

Von Thomas Vikoler

Am Bozner Landesgericht behängen nach Informationen der TAGESZEITUNG mehrere Dutzend ähnlicher Fälle. Fälle von jungen Südtirolern, die es verabsäumt haben, innerhalb eines Jahres ab ihrer Volljährigkeit eine Sprachgruppen-Zugehörigkeitserklärung abzugeben. 

Und folglich für 18 Monate an keinem öffentlichen Wettbewerb teilnehmen oder ein Ansuchen Wohnbauinstitut für eine Sozialwohnung stellen können. 

Zweiteres wollte im Herbst vergangenen Jahres eine heute 24-jährige Boznerin tun. Die dafür notwendige Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe gab sie am 1. Oktober 2019 in der zuständigen Kanzlei am Bozner Landesgericht ab. 

Doch es gab ein Problem: Gemäß der geltenden Durchführungsbestimmung zur Volkszählung müssen soeben Volljährige die Sprachgruppen-Erklärung spätestens innerhalb eines Jahres ab der entsprechenden Aufforderung durch die Wohnsitzgemeinde hinterlegen. 

Eine Frist, welche die Boznerin selbstredend versäumte. Laut Gesetz gilt für sie nach Ablauf der sechs Monate eine eineinhalbjährige Sperrfrist. Die am 1. Oktober 2019 abgegebene Erklärung hätte erst am 1. April 2021 Gültigkeit. 

Diese nicht unumstrittene Bestimmung wurde im Gesetz verankert, um „opportunistische“ Ad-hoc-Erklärungen bzw. Umerklärungen, wie es damals hieß, zu vermeiden. 

Für die 24-jährige Boznerin gilt die Bestimmung, wie das Landesgericht Trient nun mittels Eilverfügung entschieden hat, jedoch nicht. Ihre am 1. Oktober 2019 abgegebene Erklärungen ist sofort gültig. 

Warum?

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Gemeinde Bozen im Jahre 2013 einen Zustellungsfehler begangen hat. Am 7. Juni 2013 wurde der vom Briefträger überbrachte Einschreibebrief der Stadtverwaltung mit der Aufforderung an die soeben Volljährige, sich einer Sprachgruppe zuzuordnen, von ihrer Mutter entgegengenommen. Die junge Frau hatte damals ihren Wohnsitz bei der Mutter, lebte aber vornehmlich bei der Großmutter. 

Ihrem Anwalt Francesco Coran gelang es nun vor Gericht nachzuweisen, dass die Zustellung nicht gesetzeskonform erfolgte, also ungültig ist. Seine Mandantin sei nie in Kenntnis der Aufforderung zur Sprachgruppen-Erklärung gelangt. 

Laut der Verfügung des Landesgerichts Trient sind die Südtiroler Gemeinden nämlich dazu verpflichtet, bei dieser Zustellung dasselbe Procedere anzuwenden wie bei der Zustellung von Gerichtsakten. Also: Einschreiben mit Rückantwort. Und für den Fall, dass dieses nicht von der betreffenden Person entgegengenommen wurde, ein zweiter Einschreibebrief. 

Mit dem Fall der Boznerin hatte sich bereits das Bozner Verwaltungsgericht befasst, das sich für unzuständig erklärte. Das hiesige Landesgericht, das sich bisher nicht zu dem Einwand äußerte, wird laut Anwalt Coran Widerspruch gegen die Trienter Entscheidung einlegen. Es handelt sich offensichtlich um einen Präzedenzfall. 

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