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Messe ohne Weihwasser

Foto: Diözese

Ab Montag, 18. Mai 2020, sind wieder gemeinschaftliche Feiern in den Kirchen erlaubt.

Dies haben die italienische Regierung und die italienische Bischofskonferenz am Donnerstag vereinbart.

Bischof Ivo Muser und Generalvikar Eugen Runggaldier teilen dazu in einem amtlichen Schreiben der Diözese Bozen-Brixen mit, unter welchen Vorsichtsmaßnahmen und Bestimmungen die Eucharistiefeiern, aber auch Tauffeiern, Eheschließungen, Krankensalbungen und Begräbnisse in den Gotteshäusern – oder im Freien – stattfinden können.

Das amtliche Schreiben der Diözesanleitung im Wortlaut:

„Ab 18. Mai 2020 ist die Mitfeier von Gottesdiensten und der Empfang von Sakramenten unter Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen wieder möglich. Dies steht in einem Einigungsprotokoll, das am 7. Mai 2020 der Ministerpräsident, die Innenministerin und der Präsident der Italienischen Bischofskonferenz unterschrieben haben.

Gemeinschaftliche Feiern sind damit ab 18. Mai wieder erlaubt, wobei zum Schutz der Gesundheit aller, die Richtlinien einzuhalten sind, die eine Verbreitung des Corona-Virus verhindern sollen. Diese Richtlinien betreffen den Zugang zu den Kirchen, das Desinfizieren der Gotteshäuser, den Ablauf der Gottesdienste und die entsprechende Information der Gläubigen.

1. Zugang zu den Kirchen, um an Gottesdiensten teilzunehmen

Die Gläubigen sollen die Kirchen einzeln betreten und dabei jede Ansammlung von Menschen vermeiden, sei es in der Kirche selbst wie auch in anliegenden Räumen wie etwa der Sakristei.

Die Anzahl der Gläubigen, die an den Gottesdiensten teilnehmen können, ist begrenzt, damit auf jeden Fall gewährleistet ist, dass zwischen den Gläubigen nach allen Seiten hin mindestens ein Meter Sicherheitsabstand besteht. Es ist Aufgabe des gesetzlichen Vertreters der Pfarrei (in den meisten Fällen der Pfarrer) festzulegen, wie viele Gläubige in der Kirche Platz haben, damit der genannte Sicherheitsabstand eingehalten wird.

An jedem Eingang zur Kirche muss eine Person stehen, welche den Zugang der Gläubigen regelt. Diese Personen müssen einen Mundschutz tragen, Einweghandschuhe und ein Zeichen, das sie als Zuständige für den Ordnungsdienst ausweist. Diese Personen haben dafür zu sorgen, dass beim Eintritt in die Kirche die Vorschriften eingehalten werden und dass nicht mehr Gläubige das Gotteshaus betreten, als vorgesehen ist. Falls viel mehr Gläubige erwartet werden, als die Kirche fassen darf, soll überlegt werden, zusätzliche Gottesdienste zu feiern.

Beim Eintreten in die Kirche sollen die Gläubigen voneinander einen Abstand von eineinhalb Metern halten. Es kann überlegt werden, einige Kirchentüren nur als Eingang, andere nur als Ausgang zu definieren. Auf jeden Fall sollen vor und nach dem Gottesdienst die Kirchentüren offen sein, damit die Gläubigen den Kirchenraum zügig betreten sowie verlassen können und nicht die Türklinke berühren müssen.

Alle, die eine Kirche betreten, um an einem Gottesdienst teilzunehmen, müssen einen Schutz tragen, der Mund und Nase bedeckt. Menschen, die Grippesymptome, eine Körpertemperatur von mehr als 37,5° C haben oder in den Tagen zuvor mit Personen in Kontakt waren, die auf Sars-CoV-2 positiv getestet wurden, dürfen den Kirchenraum nicht betreten.

Wenn möglich soll dafür Sorge getragen werden, dass Menschen mit Behinderung die Kirche betreten und an einem geeigneten Ort an Gottesdiensten teilnehmen können.

An den Kircheingängen soll den Gläubigen Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

2. Desinfizierung der Kirchen

Die Gotteshäuser, die Sakristeien eingeschlossen, müssen nach jedem Gottesdienst desinfiziert werden. Dabei sind die Oberflächen mit geeigneten Mitteln zu reinigen. Ebenso soll der Kirchenraum gut gelüftet werden.

Die Gefäße, Gläschen und alle anderen Geräte sowie die Mikrofone, die beim Gottesdienst verwendet wurden, sind nach jedem Gottesdienst zu desinfizieren.

Die Weihwasserbecken werden weiterhin nicht aufgefüllt.

3. Hinweise für die Feier der Gottesdienste

Um alle Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten, soll die Anzahl der Konzelebranten und liturgischen Dienste auf ein Minimum reduziert werden. Alle sollen den vorgesehenen Sicherheitsabstand voneinander halten.

An den Gottesdiensten dürfen Organisten mitwirken, nicht aber Chöre.

Die Gläubigen sollen beim Friedensgruß jeden Körperkontakt vermeiden.

Vor dem Austeilen der Kommunion sollen der Zelebrant und die Kommunionhelferin bzw. der Kommunionhelfer ihre Hände desinfizieren und Einweghandschuhe anziehen. Ebenso sollen sie beim Kommunionausteilen einen Mundschutz tragen. Sie sollen zu den Gläubigen den größtmöglichen Abstand halten und die Kommunion so reichen, dass sie dabei nicht die Hände der Gläubigen berühren. Auch die Gläubigen sollen beim Kommunionempfang die Sicherheitsabstände einhalten.

Es ist davon abzuraten, dass in der Kirche Gebets- und Gesangbücher oder andere Zeitschriften aufliegen.

Die Kollekte soll nicht während des Gottesdienstes eingesammelt werden. Dafür sollen an den Kircheingängen oder anderen geeigneten Orten Behälter aufgestellt werden.

All diese genannten Maßnahmen, die dem Schutz der Gläubigen vor einer eventuellen Ansteckung durch den Corona-Virus dienen, gelten nicht nur für die Eucharistiefeiern, sondern auch für folgende Gottesdienstformen: Tauffeier, Eheschließung, Feier der Krankensalbung, Feier eines Begräbnisses. Bei Salbungen, wie sie bei der Tauffeier und der Feier der Krankensalbung vorgesehen sind, muss der Spender des Sakramentes Einweghandschuhe tragen.

Das Sakrament der Versöhnung soll an einem Ort gefeiert werden, der groß genug ist, damit eine gute Luftzirkulation herrscht. Bei der Feier selbst soll einerseits der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden wie auch für die nötige Diskretion gesorgt werden. Sowohl der Priester wie auch die Personen, die beichtet, müssen einen Mundschutz tragen.

4. Entsprechende Information an die Gläubigen

Im Eingangsbereich jeder Kirche müssen die für die Gläubigen wichtigsten Informationen angeschlagen werden. Auf jeden Fall müssen diese Folgendes enthalten:

– Angabe der Höchstzahl von Gläubigen, die zu Gottesdiensten kommen dürfen (diese hängt von der Größe der Kirche ab und muss vom gesetzlichen Vertreter bestimmt werden);

– Verbot die Kirche zu betreten für Personen, die Grippesymptome, eine Körpertemperatur von mehr als 37,5° C haben oder in den Tagen zuvor mit Personen in Kontakt waren, die auf Sars-CoV-2 positiv getestet wurden;

– die Pflicht, den vorgesehenen Sicherheitsabstand einzuhalten, die Hygienvorschriften(sich die Hände waschen) zu beachten sowie einen Schutz zu tragen, der Mund und Nase bedeckt.

5. Weitere Anregungen

Wo es die Umstände nicht möglich machen, dass in einer Kirche unter Beachtung der genannten Vorsichtsmaßnahmen Gottesdienst gefeiert werden kann, dürfen Gottesdienste auch im Freien gefeiert werden, wobei darauf zu achten ist, dass dies in würdiger Weise geschieht und die Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.

Wer aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht am Gottesdienst teilnehmen kann, ist von der Sonntagspflicht befreit.

Es wird empfohlen, dass nach wie vor Gottesdienste über verschiedene Kommunikationsmittel wie Radio und Internet ausgestrahlt werden, da nicht alle Gläubige zu Gottesdiensten in die Kirche kommen können.“

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