Du befindest dich hier: Home » Südtirol » Was im Freien erlaubt ist

Was im Freien erlaubt ist

Spielplätze bleiben weiterhin geschlossen

Das Innenministerium hat in einem Rundschreiben an die Präfekten und Regierungskommissäre Details hinsichtlich der Aufenthalte im Freien präzisiert.

In dem Rundschreiben des Innenministeriums wird erklärt, dass jeweils nur ein Elternteil mit den (minderjährigen) Kindern unterwegs sein darf und dabei in der Nähe des eigenen Zuhauses bleiben muss. Entfernungen von zuhause sind jedenfalls aus gesundheitlichen oder anderen notwendigen Gründen möglich.

Personen, die zusammen in einer Wohneinheit mit familienähnlichem Charakter – wie etwa in Betreuungseinrichtungen oder im Kinderdorf – untergebracht sind, können auch im Freien gemeinsam unterwegs sein. In diesem Zusammenhang wird betont, dass Personen, die eine solche Einrichtung als Außenstehende betreten (Sozialarbeiter, Lieferanten, Familienangehörige), die geltenden Bestimmungen wie die Abstandsregelung und die Verwendung von Schutzmasken und Handschuhen einhalten müssen.

In dem Rundschreiben wird auch daran erinnert, dass Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Freien derzeit nicht erlaubt und die Zugänge zu öffentlichen Parkanlagen und Spielplätzen gesperrt sind. Spezifiziert wird, dass Bewegung und sportliche Betätigung außerhalb der eigenen vier Wände erlaubt ist, sofern sie alleine und im näheren Umkreis der eigenen Wohnung erfolgt.

Aus der eigenen Wohnung entfernen darf sich auch, wer ältere oder behinderte Menschen betreut, falls eine Betreuung erforderlich ist.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für alle Aufenthalte im Freien ein Verbot von Menschenansammlungen gilt und in jedem Fall ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden muss.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (16)

Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen

  • amadeo

    Jetzt versteh ich aber nicht – nur ein !!! Elternteil darf mit dem Kind spazieren gehen. Personen, welche in familienÄHNLICHEN Betreuungseinrichtungen wie z.B. dem Kinderdorf leben, dürfen GEMEINSAM im Freien unterwegs sein. Der Ehemann wird doch auch von seiner Frau „betreut“ …. Oder so ähnlich

  • george

    Naja ‚watschi‘, also doch der Blinde, der meint er sei der „guete“, sonst aber immer über „guetmenschen“ schimpft. Also doch in mancher Hinsicht blind, durch und durch.

Kommentar abgeben

Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.

2024 ® © Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH/Srl Impressum | Privacy Policy | Netiquette & Nutzerbedingungen | AGB | Privacy-Einstellungen

Nach oben scrollen