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Der Konkursfall Gross

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Das Verbraucherzentrum erklärt, was ehemalige Kunden von Gross Reisen im laufenden Konkursverfahren tun können.

Mehr als 200 Südtiroler Verbraucher hatten sich in den letzten Monaten an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) und an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen gewandt, weil sie von der Schließung des Reisebüros Gross Reisen betroffen waren. Wie bereits bekannt, wurde über die Firma Sarnerreisen der Konkurs eröffnet (siehe https://www.tageszeitung.it/2018/07/14/der-gross-konkurs/).

Paolo Stocker, Wirtschaftsprüfer aus Meran, wurde vom Landesgericht Bozen zum Masseverwalter ernannt. Dieser hat unter anderem die Aufgabe, die Schulden- und Vermögenslage des Reiseunternehmens zu erfassen.

„Da es sich bei den Forderungen der Verbraucher um keine bevorrechtigten Forderungen handelt, werden die Kunden im Rahmen dieses Verfahrens vermutlich leer ausgehen“, erklären die Verbraucherschützer.

Sie betonen gleichzeitig: „Verbraucher, die dennoch eine Forderung im Konkursverfahren anmelden möchten, müssen ein eigenes Formular mit den notwendigen Beweisunterlagen über eine zertifizierte elektronische Postadresse (PEC) einreichen. Andere Kommunikationsmittel, wie E-Mail, Fax oder Einschreiben, werden nicht akzeptiert und folglich als ungültig erachtet.“

Die Forderungsanmeldung solle innerhalb 25. August 2018 erfolgen, da die erste Verhandlung vor dem zuständigen Landesgericht Bozen für den 25. September 2018 anberaumt ist. Die Teilnahme der Gläubiger sei nicht erforderlich.

„Wer diese Frist versäumt, kann die Forderung trotzdem noch bis zum 25. September 2019 „verspätet“ anmelden, ohne dass dies negative Auswirkungen zur Folge hat. Unter Umständen kann sich das das Konkursverfahren über mehrere Jahre erstrecken“, so VZS und EVZ.

Viele Betroffene sind im Besitz eines Gutscheins, den sie als Geschenk von Freunden oder Verwandten erhalten haben. In so einem Fall müsse die Forderungsanmeldung von der Person gestellt werden, die die Zahlung geleistet hat. Es solle jedoch auch angegeben werden, wer der Inhaber des Gutscheins ist und wie der Gutschein bezahlt wurde.

„Falls vorhanden, sollten unbedingt Beweisunterlagen zur Zahlung – das heißt Zahlungsbestätigung bzw. Überweisungsbestätigung sowie etwaige Korrespondenz oder zusätzliche Unterlagen – beigelegt werden“, erklären die Verbraucherschützer.

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