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Schwäche für Messer

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Dem 32-jährigen Pakistaner, der am Dienstag in einer Bozner Bar zwei Landsleute mit einem Messer verletzte, droht die Ausweisung aus Italien. Vorerst bleibt er in Haft.

von Thomas Vikoler

Das war zu erwarten: Der Mann, der am Dienstag nach einer Messerstecherei in einer Bozner Bar verhaftet worden war, nahm bei der gestrigen Haftprüfung von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.

Kein Wort zu den Ursachen des blutigen Konflikts vorgestern in der Bar San Giorgio in der Baristraße. Bei diesem wurden zwei Pakistaner verletzt (allerdings nicht schwer), zwei Personen wegen Körperverletzung angezeigt. Einer davon, ein 32-jähriger Asylwerber aus Pakistan, wurde, wie gestern berichtet, verhaftet.

Nach dem gestrigen Termin im Gefängnis entschied Voruntersuchungsrichter Walter Pelino, die U-Haft für den mutmaßlichen Messerstecher zu verlängern. Wegen der Gefahr einer Tatwiederholung. Der Richter hält Verhaftete zudem für sozial gefährlich.

Dafür gibt es tatsächlich gute Gründe: Der 32-Jährige hatte am 18. Jänner in einer Beratungsstelle der Caritas in der Kanonikus-Michael-Gamper-Straße einen afghanischen Kulturvermittler mit einem Messer verletzt. Im März wurde der Mann von der Polizei aufgegriffen – wiederum hatte er ein Messer bei sich. Und im April soll der gebürtige Pakistaner eine Person bedroht haben.

Wie es aussieht, hat der Verhaftete eine Schwäche für Messer und ist offenbar bereit, diese auch gegen andere Menschen einzusetzen. Und das könnte ihm den Aufenthalt in Italien kosten. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht wollen Quästor Giuseppe Racca über die kriminellen Neigungen des Mannes informieren. Racca hat die Möglichkeit, ihn aufgrund der von der Polizei registrierten Vorfälle als Gefahr für die öffentliche Sicherheit einzustufen und umgehend aus Italien ausweisen.

Das zweite Ausweisungsszenario: Ein Sofortverfahren am Bozner Landesgericht wegen der Messerattacke am Dienstag in der Baristraße, wo das Gericht die Zusatzstrafe einer Ausweisung aus Italien verhängen kann. Normalerweise geschieht das auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Eine Ausweisung wäre in diesem Fall nach abgesessener Haftstrafe vollstreckbar.

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