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Teurer Liebestraum

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Ein Südtiroler Verbraucher hat in der Bar einen Vertrag mit einer Partnervermittlung abgeschlossen und 2.080 Euro bezahlt – für null Gegenleistung.

 

von Artur Oberhofer

Es ist zwar so, dass immer mehr Singles im Netz auf Partnersuche gehen. „Aber auch das alte, klassische Modell der Partnervermittlungsinstitute hat noch keineswegs seinen Reiz verloren“, weiß Julia Rufinatscha vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Viele Frauen und Männer, die den Traummann bzw. die Traumfrau suchen, würden – siehe die vielen Inserate in den Zeitungen – die klassische Methode der Partnersuche der digitalen vorziehen.

Julia Rufinatscha ist Rechtsberaterin im Europäischen Verbraucherzentrum in Bozen. Sie ist immer wieder mit Fällen von Menschen konfrontiert, die auf der Suche nach einem Partner böse reingefallen sind. Zum Valentinstag schilder Julia Rufinatscha den Fall eines Südtiroler Verbraucher, der in einer Bar einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen hat.

Die Vertragsdauer beträgt in diesem Fall sechs Monate, als Leistungsumfang wurden dem Kunden sechs Kontaktadressen versprochen.

Natürlich – wie könnte es auch anders sein – sieht der Standardvertrag vor, dass mit der Leistungserfüllung sofort begonnen wird und dass sich der Kunde damit einverstanden erklärt.

Vergeblich sucht die Juristin im Vertragstext nach den Bestimmungen zum Rücktrittsrecht.

„Und als ich dann den stolzen Preis von 2.080 Euro gesehen habe, konnte ich meinen Augen kaum trauen“, erzählt die Mitarbeiterin des EVZ. „Das sind ja knapp 350 Euro pro Partnervorschlag!“, staunt sie.

Der Verbraucher hatte ihr berichtet, den Vertrag im Herbst 2017 abgeschlossen zu haben und bisher, trotz mehrerer Kontaktversuche, keinerlei Leistung oder Rückmeldung von der deutschen Partnervermittlungsagentur erhalten zu haben.

Das EVZ überprüft nun schon seit mehr als zwei Jahrzehnten die verschiedensten Partnervermittlungsverträge und konnte über die Jahre hinweg vielen Verbrauchern zu ihrem Recht verhelfen und dazu beitragen, dass die Vertragsbedingungen verbessert und – da es sich häufig um Institute aus Deutschland und Österreich handelt – an italienisches Recht und auch an europäisches Verbraucherrecht angepasst wurden.

Julia Rufinatscha

„Aber als ich diesen Vertrag vor mir liegen hatte, fühlte ich mich um Jahre zurückversetzt“, berichtet die Beraterin etwas enttäuscht. „So sieht ein Paradebeispiel eines Vertrages aus, wie er auf keinen Fall sein sollte!“

Vielleicht hätte es dem Verbraucher geholfen und davor bewahrt, einen solchen Vertrag überhaupt erst zu unterschreiben, hätte er über einige grundsätzliche Regeln und Bestimmungen Bescheid gewusst.

Julia Rufinatscha erklärt, was Verbrauchen wissen sollten.

Nämlich:

  •  ...dass Partnervermittlungsverträge häufig in einem Café oder in einer Bar abgeschlossen werden. Hier sieht das Gesetz ein Rücktrittsrecht vor, das innerhalb von 14 Tagen (Kalendertagen) ab Unterzeichnung ausgeübt werden kann; in diesem Fall muss der Verbraucher nichts bezahlen. Enthält der Vertrag die Informationen zu diesem Recht nicht, verlängert sich dasselbe auf 12 Monate. Achten Sie aber darauf, ob der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine sofortige Ausführung der Leistung vorsieht. Dadurch könnten sehr hohe Kosten entstehen, die Sie, sogar ohne jemals einen Partnervorschlag erhalten haben, im Falle eines Rücktritts bezahlen müssen. Deshalb unser Rat: Verzichten Sie auf eine Vermittlung bzw. Vertragsausführung innerhalb der ersten 14 Tage!
  •  …dass man immer eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der eigenen Angaben über den Wunschpartner (sog. Partnerprofil) bei der Unterzeichnung des Vertrages verlangen sollte. So kann sich der Verbraucher stets vergewissern, ob die unterbreiteten Partnervorschläge mit den vertraglich vereinbarten Wünschen übereinstimmen.
  •  …dass, sollten die Partnervorschläge in Bezug auf wesentliche, im Partnerprofil festgeschriebene Wunschvorstellungen nicht übereinstimmen, es nicht ausreicht, sich nur im Stillen zu ärgern, 
 sondern dass unbedingt schriftlich und jedes Mal aufs Neue reklamiert werden muss. Nur so kann der Verbraucher verhindern, dass diese Vorschläge nicht angerechnet werden können.

Julia Rufinatscha weiß, dass sich vieles leichter gesagt, als getan ist.

„Aber vielleicht erinnert sich ja der ein oder andere Verbraucher an unsere Tipps und schläft noch einmal eine Nacht drüber, bevor er einen solchen Vertrag unterschreibt“, so die EVZ-Beraterin.

 

Bt

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