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„ … dann müssen sich alle warm anziehen“

Warum Karl Zeller im Fall der Wahlkampfkosten-Affäre von LH Arno Kompatscher nicht davon ausgeht, dass der Worst Case eintritt.

TAGESZEITUNG Online: Herr Zeller, wie geht die Wahlkampfkosten-Affäre von LH Arno Kompatscher aus? Muss Ihr Mandant am Ende zahlen?

Karl Zeller: Aus den Unterlagen, die ich geprüft habe, geht klar hervor, dass die Vorhaltung nicht fundiert ist, daher gehe ich davon aus, dass er am Ende nicht zahlen muss.

Warum?

Das Wahlgesetz von 2017 sieht vor, dass die Wahlwerbung für mehrere Kandidaten für das Kostenlimit von 30.000 Euro nicht zählt. Bei den Plakaten oder Werbesachen, die von der Finanzwache beanstandet werden, wird Arno Kompatscher zu einem Teil gar nicht genannt und zum anderen Teil sind die Namen aller 35 SVP-Kandidaten aufgelistet und/oder diese sind mit Fotos abgebildet.

Sollte der LH gegen eine Strafe rekurrieren, wäre eine Unvereinbarkeit gegeben, Arno Kompatscher müsste sich also zwischen seinem Landtagsmandat oder einen Rekurs entscheiden?

Darüber kann man streiten, aber ich halte diese Frage nicht für aktuell. Jetzt müssen wir uns auf die Gegenäußerungen zur Meldung der Finanzwache konzentrieren, wobei wir nachweisen werden, dass Arno Kompatscher und die SVP korrekt gehandelt haben. Wenn das Landtagspräsidium die Sache objektiv bewertet, wird es zu denselben Schlüssen gelangen wie wir. Es wäre wohl auch absurd, wenn man dem Spitzenkandidaten die ganzen Spesen aufrechnen würde, die die SVP für die Bewerbung aller Kandidaten getätigt hat. Es war bisher Usus, dass in solchen Fällen die Spesen nicht den einzelnen Kandidaten zugerechnet werden,  sondern dies als Wahlkampf der Partei gilt. Wenn das nun auf einmal anders ausgelegt werden sollte, müsste das auch für alle anderen Parteien und Kandidaten gelten, womit wohl einige in die Bredouille kämen. Dann müssen sich alle warm anziehen.

Warum?

Weil das Präsidium dann von allen Parteien im Landtag nicht nur die getätigten Kosten für den Wahlkampf 2023 anfordern müsste, sondern auch die Belege für die konkreten Werbeaktionen, um dann Prospekt für Prospekt zu prüfen, ob dort ein oder mehrere Kandidaten beworben werden. Dazu käme auch die Frage: Wie groß darf oder wie klein darf ein Foto des Spitzenkandidaten im Vergleich zu den anderen Kandidaten sein, damit es nicht als persönliche Parteiwerbung gilt.

Zurück zur Unvereinbarkeit: Wann würde diese greifen? Sehen Sie diesbezüglich eine Gefahr für Ihren Mandanten?

Vor Gericht und auf hoher See kann alles passieren, aber es gibt auch andere Möglichkeiten …

… die Sie uns nicht verraten?

Nein, weil ich davon ausgehe, dass wir das Landtagspräsidium mit unseren Argumenten überzeugen können.

 Der LH selbst hat sich sehr pessimistisch gezeigt … 

Nein, er hat lediglich sagen wollen, dass es absurd wäre, wenn er für etwas zahlen müsste, das seine Partei für den SVP-Wahlkampf in Auftrag gegeben hat und alles ihm allein als Listenführer angerechnet würde, obwohl auch alle anderen SVP-Kandidaten beworben wurden. Geradezu kafkaesk würde es, wenn er sich dann nicht einmal vor Gericht wehren könnte.

Wie viel Handlungsspielraum hat das Landtagspräsidium? Kann dieses Gremium das Gegenteil von dem entscheiden, was die Finanzwache verlangt?

Es wird in der Berichterstattung viel falsch dargestellt. Es ist nicht so, dass die Finanzwache eine Strafe ausgestellt hat. Die Finanzwache hat dem Landtagspräsidium gemeldet, dass es ihrer Ansicht nach einen Verstoß bei der Wahlkostenabrechnung gegeben haben könnte. Diese Meldung hat das Landtagspräsidium – wie es in solchen Fällen vorgeschrieben ist – dem Landeshauptmann weitergeleitet, damit dieser zu den Vorhaltungen Stellung beziehen kann.

Damit greift aber noch keine Unvereinbarkeit?

Nein, in keinem Fall. Das Präsidium leitet die Meldung der Finanzwache an den Landeshauptmann weiter, dieser kann dazu Stellung beziehen. Erst danach trifft das Präsidium eine Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Verwaltungsstrafe verhängt werden muss …

Es heißt, das Landtagspräsidium würde sich aus Angst vor dem Rechnungshof nicht trauen, eine andere Position einzunehmen als die Finanzwache …

Das Landtagspräsidium hat laut Wahlgesetz unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen eine begründete Entscheidung zu treffen. Der Rechnungshof kann nur eingreifen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wird. Bei gut begründeten Entscheidungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor und die Mitglieder des Präsidiums riskieren nichts, ganz gleich was sie entscheiden. Wenn es tatsächlich zur Verhängung einer Sanktion kommen sollte, kann man diese – wie jede andere Verwaltungsstrafe – anfechten, die Aussetzung verlangen usw.

 Wo und wie?

Vor einem ordentlichen Gericht, also vor dem Landesgericht für Zivilsachen.

Dann hätte man aber eine Unvereinbarkeit, weil der LH gegen den Landtag prozessiert …

Das ist nicht so klar, in so einem Fall gäbe es zudem andere Möglichkeiten, aber ich gehe davon aus, dass es nicht so weit kommen wird.

Interview: Artur Oberhofer

 

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