Du befindest dich hier: Home » Politik » Die Oster-Regeln

Die Oster-Regeln

Foto: 123RF.com

Verwandtenbesuche, Picknick im Park, Kurzurlaub im Ausland: Über die Osterfeiertage gelten in Südtirol besondere Corona-Regeln. Die TAGESZEITUNG zeigt auf, was alles erlaubt ist und was nicht.

Von Matthias Kofler

Regeln für den 3., 4. und 5. April 2021

Grundsätzlich gilt: Zu Hause bleiben!

Innerhalb des Gemeindegebietes darf man sich nur aus folgenden Gründen bewegen:
– bei nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, aus gesundheitlichen, notwendigen oder dringlichen Gründen, darunter auch sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen, zum eigenen Wohnsitz zurückzukehren oder zu jenem des Partners oder der Partnerin;
– um Tätigkeiten durchzuführen oder Dienste in Anspruch zu nehmen, die nicht ausgesetzt sind;
– sportliche oder motorische Tätigkeiten auszuüben.
– Erlaubt sind weiters unbedingt notwendige Bewegungen, um die zugelassenen didaktischen Aktivitäten in Präsenz zu gewährleisten und um die Kleinkindbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen.

Besuche sind erlaubt
– Jeweils zwei erwachsene Personen dürfen sich am Tag zwischen 5 und 22 Uhr im gesamten Südtiroler Landesgebiet zu einer einzigen, anderen Privatwohnung als der eigenen begeben.
– Man kann also Freunde und Verwandte beuschen.
– Von der Beschränkung auf zwei Personen ausgenommen sind Minderjährige unter 14 Jahren, sofern eine der beiden erwachsenen Personen die elterliche Verantwortung ausübt, Menschen mit Beeinträchtigung sowie Pflegebedürftige, die im selben Haushalt leben.
– Während des Besuchs wird angeraten, einen Mundschutz zu tragen und Abstand zu halten.

Ausgangssperre um 22 Uhr
Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr sind Bewegungen nur bei begründeter Notwendigkeit oder Dringlichkeit erlaubt.

Einkaufen außerhalb der Gemeinde
– Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern
– Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sind von dieser Einschränkung ausgenommen.
– Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs können auch in der Nachbargemeinde eingekauft werden, wenn sie nur dort verfügbar oder billiger sind.

Wer Lust auf Urlaub hat
– Urlaubsreisen ins EU-Ausland sind auch über die Osterfeiertage möglich.
– Bei der Aus- und Einreise muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 48 Stunden ist
– Rückkehrer müssen sich für 5 Tage in Quarantäne begeben
– Wer in Länder außerhalb der EU-Reisen will, die nicht auf der roten Liste stehen, muss sich bei der Rückkehr für 14 Tage in Quarantäne

Kein Ostermenü im Restaurant
– Bars und Restaurants sind geschlossen.
– Abholservice (Take away) ist erlaubt, aber ausschließlich für das Abholen von Speisen bei Restaurationsbetrieben zwischen 5 und 20 Uhr.
– Zustelldienste sind zwischen 5 und 22 Uhr möglich.
– Der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen durch Restaurants ist nur dann zulässig, wenn das Getränk Teil einer Mahlzeit ist.

Picknickverbot im Park
– Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in der Nähe der Lokale, auf Straßen und Plätzen sowie in sonstigen öffentlich zugänglichen Orten verboten, falls es nichtmöglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand zu Personen aus nicht demselben Haushalt einzuhalten.
– Da man die eigene Wohnung nicht verlassen darf, sind Picknicks oder Grillfeten im Park genauso wenig gestattet wie das Sonnenliegen entlang der Talfer.

Zweitwohnungs-Tourismus ist eingeschränkt
– In Südtirol ist es über Ostern nicht gestattet, die Zweitwohnung aufzusuchen.
– Auch die Regionen Aosta, Sardinien, Toskana, Marken, Kampanien, Apulien und Ligurien haben dem Zweitwohnungs-Tourismus den Riegel vorgeschoben.
– Friseure sind geschlossen
– Vom 3. bis 5. April sind alle Dienste an Personen ausgesetzt, mit Ausnahme der Wäschereien und der Bestattungsdienste.

Sport im Freien
– Fitnessstudios, Turnhallen und Schwimmbäder bleiben geschlossen.
– Zugelassen ist Individualsport zwischen 5 Uhr und 22 Uhr.
– Es gilt ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von 2 Metern.
– Es muss eine Schutzmaske getragen werden.
– Zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist die Überschreitung der Gemeindegrenzen erlaubt.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (10)

Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen

  • paul1

    Ich bin ganz bestimmt kein Rassist, aber als ich vor einigen Tagen mit dem Fahrrad durch den Bahnhofpark in Bozen fuhr, war der ganze Park überfüllt von Amerikaner und Einwanderern, saßen dicht gedrängt in den Gartenbänken oder standen in Gruppen zusammen, KEIN EINZIGER trug eine Maske, während die Ordnungshüter die Strassen auf- und abfuhren. Gelten für diese Leute andere Gesetzte? Unsere Leute mit kleinen Kindern müssen sich im Friedhof verstecken um eine kurze Mahlzeit einnehmen zu können um nicht bestraft zu werden, so wie es vor kurzen auch in Brixen passiert ist. Arbeiter werden bestraft, wenn sie im Freien aus der von Zuhause mitgenommenen Laylontasche das Mittagessen einnehmen… usw. Nur mehr haarsträubend..

  • huggy

    Diese Regeln machen alle zusammen keinen Sinn, wenn z.B. Migranten tun was sie wollen.
    Nur Heimische sollen die Regeln einhalten? das kann’s nicht sein.

Kommentar abgeben

Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.

2024 ® © Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH/Srl Impressum | Privacy Policy | Netiquette & Nutzerbedingungen | AGB | Privacy-Einstellungen

Nach oben scrollen