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Alles von vorne

Ein Rechtsmangel hat die Landesregierung dazu bewogen, das Verfahren für die Aufhebung des Beschlusses zur Skiverbindung Langtaufers-Kaunertal einzuleiten.

Der ergänzende Eingriff zur skitechnischen Verbindung Langtaufers-Kaunertal war heute erneut Thema in der Landesregierung: Nachdem das Vorhaben im Dezember abgelehnt worden war, hat die Landesregierung am Dienstag beschlossen, das Verfahren für die Aufhebung im Selbstschutzweg des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 einzuleiten. Der Grund sind nicht inhaltliche, sondern formale Aspekte des Beschlusses.

„Die Landesregierung benötigt eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt des vorgelegten Projektes, die absolut frei von Vorurteilen ist“, betont Landesrat Richard Theiner, der den Beschluss eingebracht hat.

Dass dies nicht zur Gänze der Fall gewesen sein könnte, dem hat die Landesregierung mit dem heutigen Beschluss Rechnung getragen. Die antragstellende Gesellschaft Oberländer Gletscher­bahn AG hat nämlich am 6. Februar die Aufhebung des Landesregierungsbeschlusses vom Dezember 2017 im Selbstschutzweg beantragt und zudem am 19. Februar Rekurs beim Verwaltungs­gericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, eingebracht: Demnach habe ein Interessenskonflikt vorgelegen: Einerseits habe der Alpenverein Südtirol (AVS) am 28. Juni 2016 einen Einwand gegen den ergänzenden Eingriff vorgelegt und andererseits habe der AVS-Präsident als Mitglied des Umweltbeirats an der Bewertung der Umweltauswirkungen desselben Eingriffes mitgewirkt.

„Es geht“, bestätigte Landeshauptmann Arno Kompatscher in der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung, „um die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung, der verfassungsmäßig relevant ist.“ Aus diesem Grund erachte es die Landesregierung als angemessen, das Verfahren für die Aufhebung im Selbstschutzweg einzuleiten.

Man beziehe sich dabei auf das Staatsgesetz, das die Befangenheit der Mitglieder von Kollegialorganen und der Einzelorgane regelt, sowie auf das Landesgesetz, laut dem die Mitglieder von Kollegialorganen des Landes und der Organe der Landesbetriebe und Landesanstalten sich nicht an der Beschlussfassung beteiligen dürfen, wenn sie in der Angelegenheit, die zur Behandlung ansteht, beratend oder beruflich tätig waren, oder wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, Vereinigung, Gesellschaft, eines Komitees oder eines Betriebes sind, der an der Maßnahme interessiert ist.

Eine ähnliche Situation präsentierte sich im Falle des Beschlusses zum ergänzenden Eingriff der skitechnischen Verbindung Kastelruth-Seiser Alm: Auch dieser wurde, nach Rekurs durch die Liftgesellschaft Marinzen GmbH, vom Verwaltungs­gericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, unter anderem aufgrund eines Interessenskonfliktes aufgehoben.

Mit dem Beschluss wird das Verfahren für die Aufhebung eingeleitet, dann haben alle Beteiligten 30 Tage für etwaige Stellungnahmen Zeit; nach Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung den definitiven Beschluss fassen.

Wird am Ende dieses Verfahrens der Beschluss 1423/2017 tatsächlich aufgehoben, ist der Rechtsmangel zu beseitigen. Konkret heißt das: Der Umweltbeirat muss sich mit dem vorgelegten Vorhaben in geänderter Zusammensetzung erneut auseinandersetzen. Nachdem die neue Bewertung des Umweltbeirates vorliegt, wird das Landesamt für Landesplanung einen neuen Beschlussentwurf ausarbeiten. Im Anschluss kann die Landesregierung erneut über den ergänzenden Eingriff zur Skiverbindung Langtaufers-Kaunertal entscheiden.

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