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Übereifriger Sanitätsbetrieb

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Eine Ärztin, die wegen Nicht-Impfung suspendiert worden war, erstreitet sich vom Sanitätsbetrieb 200.000 Euro Schadensersatz.

Es handelt sich um keine typische Impfgegnerin, sondern um eine Ärztin, die wenige Monate vor der von der Regierung eingeführten Impfpflicht eine Corona-Infektion hatte.

Der Sanitätsbetrieb suspendierte die Ärztin am 4. September 2021 wegen Verletzung des entsprechenden Regierungsdekret. Nun kommt die Antwort von Arbeitsrichterin Eliana Marchesini auf die Maßnahme: Der Ärztin, die sie mit Unterstützung der beiden Trentiner Anwälte Mauro Sandri und Olav Gianmaria Taraldsen angefochten hatte, werden knapp 200.000 Euro zugesprochen, welche der Sanitätsbetrieb aufbringen muss.

Richterin Eliana Marchesini ordnete an, dass der Ärztin die Gehälter vom Jänner bis November 2022 nachgezahlt werden müssen, dazu Zinsen, 11.00 Euro an Spesen und 33.633 an ihr entgangenen Steuerabzügen.

Richterin Marchesini kam zum Schluss, dass die Suspendierung der Ärztin lediglich im Jahre 2021, also für vier Monate, gerichtfertigt war. Das wird von den Anwälten beanstandet (sie wollen das Urteil deshalb anfechten), weil der Ärztin vom Sanitätsbetrieb keine alternative Arbeit in einem nichtärztlichen Bereich angeboten worden war.

Hauptgegenstand des Verfahrens war aber Dekret Nr. 172 der Regierung Draghi vom 27. November 2021.

Laut diesem oblag es allein den Berufskammern die Missachtung der Impfpflicht festzustellen.

Im konkreten Fall leitete die hiesige Ärztekammer ein Verfahren gegen die Medizinerin ein, schloss es aber nicht ab. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kam dem übereifrig zuvor, indem er ebenfalls ein solches einleitete und dabei eine von der Ärztin eingebrachten Befreiungsbescheinigung eines Kollegen abwies.

Weil das Verfahren formell nie abgeschlossen wurde, muss der Sanitätsbetrieb nun zahlen – oder ebenfalls in Berufung gehen.

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