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Der Sieg des Aktionärs

Die Volksbank wird wegen mangelnder Risikobewertung einem Aktionär 45.586 Euro plus Prozesspesen zahlen. Seine (abgewerteten) Aktien gehen dafür an die Bank.

von Thomas Vikoler

Es genügt offensichtlich nicht, dass eine Bank einem Kunden über die Risiken des Kaufs von eigenen, nicht an der Börse gehandelten Aktien aufklärt (etwa in Form eines Prospekts bei Kapitalerhöhungen).

Es ist nötig, dass ihm die Berater der Bank, zumal bei Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages, bei allen Operationen zur Seite stehen und ihn darauf hinweisen, dass ein Aktienkauf im Grunde eine Spekulation mit unsicherem Ausgang bedeutet.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde wenig bis gar nichts von Aktien versteht und allein in Aktien investiert.

Genau dies tat ein heute 79-jähriger Mann in den Jahre 2007 bis 2015.

Er kaufte jeweils Aktien der Südtiroler Volksbank, natürlich an den Schaltern des Geldinstituts, bei dem er Kunde war. Es waren insgesamt 3.071 Aktien, die er u.a. bei Kapitalerhöhungen der Bank in den Jahren 2012 und 2015 erwarb.

Allerdings verloren die Wertpapiere im Laufe der Jahre rund die Hälfte ihres Wertes, auch wenn der Kunde im Laufe der Jahre insgesamt 5.396,76 Euro an Dividenden kassierte.

Über die Anwälte Christian Perathoner und Enrico Lofoco brachte der Volksbank-Aktionär im Jahre 2022 eine Zivilklage gegen die Bank ein und forderte darin den Betrag von 46.842,79 Schadensersatz inklusive Zinsen.

Ein nun ergangenes erstinstanzliches Urteil des Zivilrichters Michael Grossmann gibt dem Aktionär vollumfänglich recht. Auch wenn die Anwälte der Volksbank darauf verwiesen, dass der Aktionär bei allen Käufen über die Risiken des Investments aufgeklärt worden sei und teilweise auf eigene Initiative Aktien gekauft hatte, geht Richter Grossmann von einer „schweren“ Verletzung der Bestimmungen zur Risikobewertung seitens des Geldinstituts aus.

Die Bank muss dem Aktionär nicht nur den vom Anwalt geforderten Betrag (davon 1.150 Euro an Zinsen) zahlen, sondern auch dessen Prozesspesen in Höhe von 7.884 Euro.

Im Gegenzug dazu muss der 79-jährige Kunde an die Bank 2.521 Aktien zurückgeben. Dies, indem Richter Grossmann den Ankauf für insgesamt 2.521 Volksbank-Aktien durch diesen für ungültig erklärt und eine von der Bank geforderte teilweise Verjährung der Schadensersatzforderungen ausschließt.

Erwähnt wird in der Urteilsbegründung auch, dass die Bankberater nicht angemessen auf das zum Teil „aggressive“ Aktienkaufverhalten des Kunden reagiert hätten.

Die Bank kann nun Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen, das bisher nicht rechtskräftig ist.

 

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