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„Bedeutender Schritt“

Tony Tschenett

ASGB-Chef Tony Tschenett freut sich über ein neues EuGH-Urteil, in dem festgelegt wird, dass der Resturlaub bei Jobende ausgezahlt werden muss.

In einer wegweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Anspruch auf Vergütung von nicht genommenem Urlaub im öffentlichen Dienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Eintritt in den Ruhestand neu definiert.

Laut diesem Urteil dürfen Arbeitgeber den nicht genossenen Jahresurlaub ihrer Angestellten nur dann nicht auszahlen, wenn sie nachweisen können, dass der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Aufforderung aus eigenem Willen darauf verzichtet hat, den Urlaub zu nehmen.

Das Urteil stellt, so Tony Tschenett, Vorsitzender des Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbundes (ASGB), eine deutliche Abkehr von der bisherigen Praxis dar, bei der Arbeitnehmern der nicht genossene Urlaub bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oft nicht vergütet wurde: „Die Entscheidung des EuGH betont die Verantwortung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter aktiv aufzufordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und sie über die möglichen Konsequenzen eines Verzichts zu informieren. Dies schließt eine klare Kommunikation darüber ein, dass der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfallen kann, sollte dieser nicht genutzt werden.“

Die Neubewertung des EuGH trägt der Realität vieler Arbeitsplätze Rechnung, an denen Angestellte aufgrund von Unterbesetzung oder anderen betrieblichen Zwängen ihren Urlaub nicht antreten können.

In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nun den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergüten.

Ein Arbeitsrechtsexperte, konsultiert vom Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbund (ASGB), hebt hervor, dass das Urteil klarstellt: Der Beweis, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß über seinen Urlaubsanspruch und die Möglichkeit seines Verfalls informiert wurde, liegt beim Arbeitgeber.

Diese Beweisführung muss individuell und sorgfältig erfolgen, um den Ansprüchen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.

Das EuGH-Urteil ist ein bedeutender Schritt zum Schutz der Arbeitnehmerrechte im öffentlichen Dienst und setzt neue Maßstäbe für die Behandlung von Urlaubsansprüchen.

Es unterstreicht die Bedeutung einer fairen und transparenten Handhabung von Jahresurlaub, der eine wesentliche Komponente der Arbeitsbedingungen darstellt. Arbeitgeber im öffentlichen Sektor sind nun angehalten, ihre Praktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen gerecht werden.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (5)

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  • tirolersepp

    Vor dem europäischen Gerichtshof muss ich meinen Resturlaub einklagen – ja gehts noch !

    Sofort kündigen wenn nicht am Monatsende 2000 Euro netto in der Brieftasche sind !

    Gut bezahlte Jobs gibts inzwischen wie Sand am Meer !

    Gehälter in Südtirol sind lachhaft – auf fast allen Ebenen !

  • meintag

    Im Grund fehlt es Immer wieder daran dass der Arbeitnehmer über die Rechte seines Urlaubs schlecht informiert ist. An erster Stelle steht dabei ausdrücklich wieviele Tage der Arbeitnehmer selbst entscheidet.
    An zweiter Stelle ist dass die Kündigungstage nicht mit dem Resturlaub aufgefüllt werden darf.

    • pingoballino1955

      Meintag,der Arbeitnehmer darf bis jetzt 2 Wochen im Jahr selbst entscheiden,der Rest kann und wird meistens mit seriösen Arbeitgebern abgesprochen!.Der Rest,stimmt was du schreibst. Für den Rest der Unterbezahlung und Ausnutzung der Arbeinehmer wäre noch viel zu diskutieren,speziell in der HGV Branche!!!!

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