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„Kafkaesker Prozess“


Warum LH Arno Kompatschher befürchtet, dass er in der Wahlkampfkosten-Affäre zur Kasse gebeten wird – und im Landtag der Ruf nach einem neuen Gesetz laut wird.

von Matthias Kofler

Das neu gewählte Präsidium des Landtags hat beschlossen, die von der Finanzpolizei beanstandeten Wahlkampfausgaben von Landeshauptmann Arno Kompatscher zur erneuten Prüfung an die Landesprüfstelle weiterzuleiten. Laut Finanzpolizei hat der SVP-Politiker im Landtagswahlkampf 2018 mehr als 100.000 Euro an persönlichen Wahlkampfkosten nicht als solche deklariert. Seit 2017 sieht das Gesetz eine Obergrenze von 30.000 Euro für persönliche Wahlkampfkosten vor. Nach dem Wahlgesetz ist das Präsidium verpflichtet, den doppelten Betrag der nicht deklarierten Ausgaben – im konkreten Fall handelt es sich um 205.780 Euro – als Verwaltungsstrafe von dem betreffenden Kandidaten einzuziehen. Die Präsidialsekretärin der Opposition, Maria Elisabeth Rieder (Team K), bezeichnet die Entscheidung des Präsidiums daher als „atto dovuto“.
Die Angelegenheit ist jedoch äußerst heikel. Die SVP-Führung beharrt darauf, dass der damalige Spitzenkandidat Kompatscher die Beschränkung der Wahlkampfkosten nicht missachtet habe. „Die allgemeinen Wahlkampfmaßahmen der Partei können nicht dem Spitzenkandidaten angelastet werden“, sagt Obmann Philipp Achammer.
Bei den strittigen Punkten handelt es sich um ein Inserat in der Zeitung „Dolomiten“, in dem mit dem Slogan „Wir für Arno Kompatscher“ explizit für den SVP-Politiker geworben wird: „Wer Arno will, muss Arno Kompatscher schreiben.“ Es gibt auch einen direkten Link zur Website von Arno Kompatscher. Die SVP erwidert, dass „alle Kandidaten der Südtiroler Volkspartei mit Namen und Foto“ auf dem Inserat abgedruckt seien. Diese verschwinden jedoch im Hintergrund unter den vielen anderen Bildern. Und sie wurden nicht explizit als Kandidaten genannt.

Auch die Werbeplakate an den Bushaltestellen werden von der Finanzpolizei beanstandet. Zwar sind auf der „BigPrint“-Kampagne „Vorausgehen“ neben dem Porträt von Arno Kompatscher auch alle anderen Namen der 35 Kandidaten der SVP abgebildet. Sie sind jedoch nur als Fußnoten kaum lesbar. Damit nicht genug: Die fraglichen Plakate wurden von der SVP und der Agentur „zukunvt“ als „Plakate für einen Einzelkandidaten“ abgespeichert – und nicht als Werbung für die Gesamtpartei. Auf der Postkarte für Arno Kompatscher, die ebenfalls von der Finanzpolizei als persönliche Werbung definiert wird, findet sich nicht einmal eine Spur von anderen Kandidaten.

Artikel 11 des Wahlgesetzes besagt in Absatz 2, dass uabhängig vom Auftraggeber die Ausgaben für Wahlwerbung immer dem entsprechenden Kandidaten angerechnet werden, auch wenn die Kosten von Dritten getragen werden. Er besagt aber auch, dass den Kandidaten jene Kosten, die von den Parteien und Listen getragen werden und mehrere Kandidaten betreffen, nicht auf ihr persönliches Budget angerechnet werden.

„Für all diese Werbeaktionen, die im Interesse der gesamten Partei und aller Kandidaten waren, hat die SVP rund 100.000 Euro bezahlt“, erklärt SVP-Landessekretär Martin Pircher. Diese Ausgaben könnten daher keinesfalls zu den persönlichen Wahlausgaben von Landeshauptmann Arno Kompatscher gezählt werden.

Arno Kompatscher betont, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (die er mit einer Anzeige gegen die Süd-Tiroler Freiheit und die „Dolomiten“ selbst eingeleitet hatte) ergeben hätten, dass er keine Direktspenden von Unternehmen für seinen Wahlkampf erhalten habe. „Es ist klar, dass versucht wurde, mich mit Behauptungen, die erfunden und erlogen sind, zu diskreditieren, so Kompatscher.

Zum Vorwurf der nicht deklarierten Spesen verweist der LH auf die gängige Praxis seiner Partei, etwa unter seinem Vorgänger Luis Durnwalder – wie auch diejenige der konkurrierenden Parteien – für ihren jeweiligen Spitzenkandidaten zu werben. Es handle sich hierbei ausdrücklich um eine Entscheidung seiner Partei, die nicht auf seine Initiative zurückgehe.

Das Vorgehen der SVP sei von der Prüfstelle des Landes stets als legitim erachtet worden. Nun habe die Finanzpolizei jedoch eine ,neue Interpretation‘ vorgenommen, bei der alle entsprechenden Ausgaben dem Spitzenkandidaten zugerechnet würden: „Wenn diese Interpretation zuträfe, müssten auch alle anderen Parteien ihren Spitzenkandidaten-Wahlkampf den Kandidaten zuordnen.“

Kompatscher spricht von einem „kafkaesken Prozess“. Aus Angst vor dem Rechnungshof könne die Prüfstelle nur den Vorgaben der Finanzpolizei folgen, das Präsidium würde die Verwaltungssanktion erlassen, um nicht als „Kompatschers Freund“ abgestempelt zu werden. „Ich selbst kann nicht dagegen rekurrieren, weil ich dann mein Mandat verlieren würde. Am Ende bleibt mir wohl nichts übrig, als die Strafe zu zahlen. Das wäre absurd“, so Kompatscher.

Deshalb sei er im Wahlkampf 2023 sehr vorsichtig gewesen und habe fast keine Werbung in seinem Namen zugelassen. Kompatscher greift auch zu Galgenhumor: „Wir werden in Zukunft nur noch Inserate schalten, in denen man Kandidaten mit einem Balken vor dem Gesicht sieht.“

Allerdings war es die SVP selbst, die diese restriktive Regelung trotz der Unkenrufe der Opposition beschlossen hat. Würde sie nun durch eine geschickte Interpretation eines Juristen ausgehebelt, wäre die Obergrenze faktisch Geschichte.

Der Freiheitliche Andreas Leiter Reber, der nun der Regierungsmehrheit angehört, äußerst sich kritisch: „Grundsätzlich sagt die Qualität von Wahlgesetzen sehr viel über die Qualität der Demokratie des jeweiligen Landes aus. Unsere demokratischen Spielregeln müssen klar verständlich sein und haben für alle gleich zu gelten. Ein Wahlgesetz, das Interpretationen offen lässt und dessen Regeln zur Auslegungssache erklärt werden können, sorgt nicht nur für Rechtsunsicherheit, sondern schwächt das Vertrauen in die Demokratie und ihre Institutionen massiv.“

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (34)

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  • artimar

    „Ich werde wohl zahlen müssen“. Das klingt ja fast schon nach Einsicht, als wolle er nun die faktischen Gegebenheit anerkennen. Gut so.
    Damit stellt sich andererseits aber auch die Frage, ob hier nicht auch strafrechtliche Ermittlungen folgen (müssten), denn schließlich werden die Erklärungen über die persönlichen Wahlkampfkosten über eine strafrechtlich bewehrte Eigenerklärung abgegeben.
    Nochmal
    1. Es geht im gegenständlichen Fall um Vorhaltungen ggegenüber den LH – nicht um den (unliebsamen) LAbg Knoll.
    2. Die it. Finanzwache, ebenso wie Carabinieri beanstanden/ahnden Vergehen aufgrund amtlich festgestellter Sachverhalte.
    3. Dies können auch nicht durch eine These, ein (Gefälligkeits-)Gutachten einer (trickreichen) Anwaltschaft aufgehoben werden.
    4. Das zuständige Amt des Landtags muss von amtswegen die notwendigen Akte setzen, d.h. die Verwaltungsstrafe, ausstellen und vollstrecken.
    5. Diese kann dann der LH evt. form- und fristgerecht bekämpfen.
    Wie man im Umkehrschluss dann daraus gar „zwingend“ eine Anklageerhebung, (Verurteilung) gegen einen LAg folgern kann, verwundert nur bei einem solch Anwalt nicht, nach dem Motto: „Ablenken und Angriff sind die beste Verteidigung.“

    • steve

      Wieso soll die Aussage Kompatschers fast schon nach Einsicht klingen? Wiedermal gilt wer lesen kann ist eindeutig bevorteilt:

      „Kompatscher spricht von einem „kafkaesken Prozess“. Aus Angst vor dem Rechnungshof könne die Prüfstelle nur den Vorgaben der Finanzpolizei folgen, das Präsidium würde die Verwaltungssanktion erlassen, um nicht als „Kompatschers Freund“ abgestempelt zu werden. „Ich selbst kann nicht dagegen rekurrieren, weil ich dann mein Mandat verlieren würde. Am Ende bleibt mir wohl nichts übrig, als die Strafe zu zahlen“, so Kompatscher.“

      Also Kompatscher kann nicht mal rekurrieren, weil er sonst sein Mandat verlieren würde.

      Als ausgezeichneter Jurist gelangt er durch Kenntnis der jeweiligen Mechanismen zur Einsicht, er hat keine Chance sich zu wehren.

      Gerecht ist die Sache nicht, denn die Partei hat mit dem Spitzenkandidaten geworben!

      • artimar

        @“steve“ ich schreib ja von Einsicht, faktische Gegebenheiten anerkennen.
        Übrigens. Wer bitte kennt es nicht, dass man auf Rechtsmittel und auf jahrelange Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang und Kosten gleich ganz verzichtet (oder auch muss) und lieber sofort zahlt?

        • steve

          Wenn sie sich amschließrnd die Frage stellen, ob nicht anschließend strafrechtliche Ermittlungen folgen (müssen), haben sie Einsicht als Schuldeingeständnis verstanden.

          • artimar

            @“steve“ Es geht und (kann) nur (allgemein) um Abwägungsfragen und um (politische u.a.) Bewertungen gehen und nicht um die konkrete Sache im Einzelnen. Dafür hat es bekanntlich ja eigens zuständige Einrichtungen und Gerichte.

          • steve

            Mag sein, dennoch wollten sie mit ihrem ersten Satz eine Wertung suggerieren und zwar eine Wertung wohl in ihrem Sinne!

          • artimar

            Zahlung heißt allgemein (strafbewehrte) Anerkennung (der Schuld).

          • steve

            Wer sagt das? Zahlung heißt ganz oft Umgehung der aus der Nichtzahlung resultierenden Konsequenzen!

            Also drehn sies einfach nicht wie sies brauchen! Was seids denn für Tiroler?!

          • artimar

            @“steve“ die geltenden Normen, die ständige Rechtssprechung dazu noch lesen und verstehen, evt. auch googeln, hilft
            Grundsätzlich gilt: (Fristgerechte) Zahlung heißt Schuldanerkenntnis.
            Dass damit (logischerweise) auch ein Verwaltungsstrafverfahren in einer behängenden Sache abgeschlossen ist, haben Sie völlig richtig erkannt.

          • steve

            Dann ist wohl auch Absitzen der Gegängnisstrafe oder Tod unter der Guillotine ein Schuldeingeständnis. Ein Unschuldiger würd sich weigern zu sterben!

            Selten soviel Blödsinn gelesen!

    • heracleummantegazziani

      „Ich werde wohl zahlen müssen“ ist keine Einsicht, sondern bezieht sich auf den Widersinn, bei sonstigem Verfall vom Mandat, nicht klagen zu dürfen (das ist in einem Rechtsstaat in dem drei gerichtliche Instanzen als Grundlage im Rechtssystem festgeschrieben sind absurd).

      Andererseits könnte Kompatscher natürlich dennoch klagen, seines Mandats für verlustig erklärt werden und dann eine Schadensersatzklage loszutreten, die sich gewaschen hat.

      Übrigens, das zuständige Landesamt muss prüfen und stellt keine Strafe aus, das tut eventuell das Präsidium des Landtags. Da die Landesprüfstelle in der Vergangenheit bei gleichem Vorgehen eigentlich keine Verwaltungsstrafen verhängt hat, frage ich mich, weshalb sie es dieses Mal tun sollte. Im entsprechenden Gesetz steht klar „Bei Wahlwerbung von oder für Kandidatengruppen werden die Ausgaben entsprechend aufgeteilt. Nicht angerechnet werden dem Kandidaten jene Kosten, welche von den Parteien und Listen getragen werden und mehrere Kandidaten betreffen.“ In welcher Form wird dabei nicht festgeschrieben. Es kann sich also nur um eine Interpretation der Exekutive handeln, die per se aber kein Urteil ist.
      Vom rein rechtlichen Standpunkt aus eine interessante Geschichte.

      • sigo70

        Die Kosten müssen mehrere Kandidaten betreffen. Deshalb geht es auch um die Frage, ob ein Bildchen oder der geschriebene Name denn als kostenverursachende Wahlwerbung für diese Kandidaten interpretiert werden kann. Vorallem wenn es nicht klar verständlich ist, dass es sich um Kandidaten handelt.

      • artimar

        Es geht darum, Klarheit zu schaffen.
        Kompatscher spricht von einem „kafkaesken Prozess“.
        „Kafkesk“ (d.h. rätselhaft, unheimlich, bedrohlich) ist aber was anderes, als Schutzbehauptung, Opfererzählung für ein (letztlich selbstverschuldetes) Dilemma, Schlamassel. Auch, weil die möglichen Folgen, Amt und Land beschädigen.
        „heracleummantegazziani“, wo haben Sie gelesen, dass jemand, der aufgrund geltender Bestimmungen sein politische Mandat verliert, Anspruch auf Schadensersatz hat?

    • leser

      Artimar
      Ist doch scheissegal ob strafrechtlich oder nicht
      Fakt ist dass die Grundeinstellung des Politikers die ist dass jeder Aufwand an den Bürger abgewälzt wird
      Und sie jedes vergehen nur zugeben wenn man es ihnen nachweist
      Und diese gauner reden breitschultrig von Demut und Ethik

  • pingoballino1955

    Der “ ARME KOMPATSCHER“

  • enjoy

    Erinnert mich an die Causa Durnwalder. Alles perfekt bis zu einer Kontrolle…schade

  • andreas

    Das Gesetz ist von 2013, aus der Ära Durnwalder und hätte bei den Wahlen 2013 erstmals greifen müssen, da es damals über 100 Kandidaten versäumt haben, die Wahlkampfkosten fristgerecht zu hinterlegen. An die 40.000 Euro Strafe hätte da jeder zahlen müssen.
    Es wurde damals aber nicht angewandt, aus welchen Gründen auch immer.

    Da das Gesetz aber teilweise widersprüchlich ist und es auch logisch ist, dass eine Partei mit ihrem Spitzenkandidaten Werbung schaltet, aber nicht genau definiert ist, wie die aussehen darf, ist ein Urteil effektiv eine reine Interpretation.
    Und es gilt, im Zweifel für den Angeklagten.

    Der „atto dovuto“ der Rieder ist ein Widerspruch zum Verhalten von 2013.
    Da war gar nichts dovuto, frustriert wie Team K oder STF wegen ihrer Ausbootung bei den
    Koalitionsverhandlungen aber sind, werden sie wohl darauf beharren.

  • naja

    Das ev. eingezogene Geld sollte dann nachweislich einem guten Zweck zugeführt werden…..sonst kommt es eh nur wieder in die Politik zurück….und auch in unsrer Bananenrepublik wäre es nicht gut aufgehoben….

  • dn

    Bester Wahlkampf ist, für die Bürger ordentlich zu arbeiten (für alle, nicht für einige wenige). Dann braucht man dem Wähler nicht teuren Wahlwerbungssand in die Augen zu streuen.

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