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Gebührenfreie Ausbildung

Neuerungen im Bereich der Studiengebühren und im Bereich der autonomen Handlungsfähigkeit der einzelnen Musikschuldirektionen hat die Landesregierung beschlossen. Diese sind ab 1. September in Kraft.

Einen breiten Zugang zur musikalischen Grundausbildung ermöglichen und die autonomen Spielräume der einzelnen Musikschulen stärken, darauf zielen zwei Änderungen ab, welche die Landesregierung auf Antrag der Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule und auf Vorschlag des zuständigen Bildungslandesrates Philipp Achammer an der derzeit gültigen Studienordnung der Musikschulen vorgenommen hat. Die Neuerungen treten mit Beginn des Bildungsjahres 2023/24 am 1. September 2023 in Kraft.

„Wir wissen, dass sich ein früher Kontakt mit Musik positiv auf die Entwicklung von Kindern auswirkt und dass etwa gemeinsames Singen die Sprachentwicklung fördert“, sagt Landesrat Achammer im Hinblick auf eine der beiden Ändeurngen: „Aus diesem Grund möchten wir im Sinne der Chancengerechtigkeit möglichst allen Kindergartenkindern die Möglichkeit geben, sich mit Musik zu beschäftigen und bieten daher die musikalischen Grundausbildung im Vorschulalter gebührenfrei an.“

Änderungen bei Studienordnung und Studiengebühren

Die Studienordnung ist das Regelwerk, das die Rahmenrichtlinien für die Organisation der einzelnen Musikschuldirektionen im weitesten Sinne vorgibt. Bisher war dort in Bezug auf die Unterrichtsformen und die Unterrichtsorganisation (Artikel 6) lediglich festgelegt, dass die Direktionen Projekte oder Lehrgänge autonom durchführen können. Der heutige Beschluss schafft die Voraussetzung, dass die Direktionen in Absprache mit der Landesmusikschuldirektion auch didaktische und organisatorische Modelle umsetzen können, um so den Bedürfnissen vor Ort bestmöglich zu entsprechen. „Diese autonome Handlungsfähigkeit vor Ort ist im Sinne einer Weiterentwicklung der Musikschulen besonders wichtig“, ist Landesmusikschuldirektorin Alexandra Pedrotti überzeugt. „Natürlich sollen dabei Neuerungen stets auch mit dem Blick auf Auswirkungen, die das gesamte Musikschulwesen innerhalb des Bildungsressorts betreffen, angedacht beziehungsweise angestrebt werden.“

Die zweite Abänderung der Studienordnung betrifft die Studiengebühren (Artikel 16). Landesregierung und Landesmusikschuldirektion wollen damit einerseits die Erziehungsverantwortlichen finanziell entlasten, andererseits der musikalischen Breitenförderung einen starken Impuls geben. So gilt ab dem kommenden Schuljahr 2023/2024: Bei Nachnominierungen und Neuaufnahmen ab dem zweiten Semester wird nur mehr die Hälfte des Gesamtpreises berechnet. Die Gebühren für das Fach „Eltern-Kind-Musizieren“ wurden um 70 Euro von 180 auf 110 Euro reduziert. Der Gruppenunterricht in den Fächern der musikalischen Grundausbildung im Vorschulalter (letztes Kindergartenjahr) ist künftig gebührenfrei und zwar unabhängig davon, ob der Unterricht an der Musikschule oder im Rahmen von Kooperationsprojekten an Kindergärten stattfindet.

„Es war uns ein wichtiges Anliegen, einen niederschwelligen Zugang zu einer musikalischen Grundausbildung im Sinne von Chancengleichheit zu ermöglichen und Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen zu stärken“, erklärt Landesmusikschuldirektorin Pedrotti und weist in diesem Zusammenhang auf die Wichtigkeit gemeinsamer Anstrengungen hin, damit auch künftig genügend Ressourcen bereitgestellt werden können. Der Ansturm auf die Musikschulen sei auch in diesem Jahr wieder besonders stark gewesen.

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