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Das rote Lämpchen

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Sie haben Ihren Gebrauchtwagen im Ausland gekauft? Was Sie wissen sollten, wenn bei Ihrem Wagen eine Reparatur ansteht.

Die hohen Gebrauchtwagenpreise würden Verbraucher:innen dazu zwingen, Angebote genauestens zu vergleichen.

„Dabei spielt der digitale Gebrauchtwagenmarkt mit seinen internationalen Vergleichsmöglichkeiten eine große Rolle und macht den Autokauf im Ausland immer einfacher und interessanter“, heißt es im Europäischen Verbraucherzentrum in Bozen.

Es entstehen Plattformen, die einen Rundum-Service zum Autoimport bieten, der unter anderem Dienste wie die Versteigerung des eigenen Fahrzeugs, sowie Vorab-Checkups des zu kaufenden Wagens und Überführung beinhaltet.  Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen begünstigen die Entscheidung, ein Fahrzeug aus dem Ausland zu importieren, wissen die Verbraucherschützer im EVZ.

So gilt z. B.  die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) im gesamten EU-Raum und kann auch grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. Dennoch ist gerade bei der Durchsetzung des Gewährleistungsrechtes bei Importwagen besondere Vorsicht geboten.

Ein konkretes Beispiel:

Frau K besitzt einen 5 Jahre alten Gebrauchtwagen, den sie vor 7 Monaten bei einem deutschen Händler gekauft und in Italien zugelassen hat. Vor kurzem leuchtete ein rotes Lämpchen auf: Probleme mit dem Motor.

Folgendes, so die EVZ-Verbraucherschützer, sollte Frau K wissen, bevor sie weitere Schritte setzt:

Bei der Gewährleistung handelt es sich um ein europaweit beim Kauf von Waren durch Verbraucher:innen geltendes Recht, das ausschließlich beim Verkäufer eingefordert werden kann. Bei Gebrauchtwagen ist die Frist zur Durchsetzung dieses Rechts (wie bei allen gebrauchten Gütern)) in der Regel von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Aber aufgepasst: Beim Kauf von privaten Anbieter:innen haben Sie dieses Recht nicht!

Die Gewährleistung ist nicht mit der Werksgarantie des Autoherstellers zu verwechseln. Diese unterliegt den Bedingungen des Herstellers, der auch deren Dauer festlegt.

Häufiger als gedacht wurden die Berater:innen des Europäischen Verbraucherzentrums mit Verträgen konfrontiert, die versuchen, den Privatkäufer:innen von Beginn an, ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte strittig zu machen.

„Es geschieht nicht selten, dass Händler:innen versuchen, ihre Gewährleistungspflicht zu umgehen, indem sie schwer verständliche Vertragszusätze in ihre Standardformulare einbauen, die einen Gewährleistungsanspruch ausschließen oder stark einschränken“, weiß Julia Rufinatscha, Beraterin am EVZ in Bozen, zu berichten.

Durch Klauseln wie: „Hiermit erkläre ich, das gegenständliche Fahrzeug in meiner Funktion als Gewerbetreibender zu kaufen“, versuchen Verkäufer:innen aus den Verbraucher:innen Gewerbetreibende zu machen, denen kein Gewährleistungsanspruch zusteht.

Auch Floskeln wie “gekauft wie gesehen“ oder ähnliche zielen auf einen Ausschluss der Gewährleistungspflichten ab. „Auch wenn diese Klauseln häufig nicht gültig sind, stellt sich deren Anfechtung oft als kompliziert heraus. Deshalb haben, besonders dann, wenn die ahnungslosen Verbraucher:innen die Vertragssprache nicht kennen, Verkäufer:innen ein leichtes Spiel. Nicht zuletzt deshalb sollte man niemals einen Vertrag unterschreiben, dessen Inhalt man nicht versteht!“, warnt Julia Rufinatscha.

Aber auch wenn der Vertrag den gesetzlichen Garantieregeln entspricht, stellt nicht selten die Durchsetzbarkeit dieser Garantierechte eine weitere Herausforderung dar:

Die Erfahrungen der EVZ-BeraterInnen in ihrer jahrelangen Beratungstätigkeit im Bereich des Autoimportes lehren, dass eine erfolgreiche Intervention in vielen Fällen daran scheitert, dass die Verbraucher:innen erste Schritte gesetzt haben, die nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar und auch nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Daher raten die EVZ-BeraterInnen: „Bedenken Sie bitte, dass nach den Grundsätzen der Gewährleistung, Verkäufer:innen die Möglichkeit haben müssen, den Fehler selbst zu beheben, d.h. das Fahrzeug muss ihnen, sollten sie darauf bestehen, zur Überprüfung und Reparatur zur Verfügung gestellt werden. Dies kann besonders im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Autos, abgesehen von dem enormen Zeitaufwand, ein großes Überführungsproblem mit hohen Kosten darstellen; und häufig werden diese Kosten nicht vollends ersetzt, auch wenn es das Gesetz anders vorsieht.“

Nicht zuletzt deshalb liegt für viele Verbraucher:innen die Entscheidung, das Fahrzeug sofort in der ortsnahen Werkstatt reparieren zu lassen, nahe.

Diese Entscheidung kann aber folgenschwer sein.

Deshalb hier drei wichtige Verhaltensregeln, die man beherzigen sollte, sobald ein Mangel auftritt:

  • Melden Sie den Mangel schriftlich als erstes und unverzüglich dem Unternehmen;
  • Setzen Sie eine nicht zu knappe Frist für eine Rückmeldung des Unternehmens und behalten Sie sich nach nicht erfolgter Rückmeldung vor, die Reparatur bei einer italienischen Werkstatt vorzunehmen;
  • Besonders bei Gebrauchtwagen ist es wichtig, dass das Fahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmen bzw. vor Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist repariert wird, da somit eine Zustandserhebung verhindert, und das vom Gesetz vorgesehene Nachbesserungsrecht des Unternehmens übergangen wird.

Sollte es Ihnen dennoch nicht möglich sein, Ihr Problem mit dem Unternehmen einvernehmlich zu lösen, ist Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien, auch in Zusammenarbeit mit den anderen EVZ des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net), gern kostenlos bei der Lösungsfindung behilflich. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie per E-Mail: [email protected].

Sie können uns auf Instagram unter dem Profilnamen @ecc.italy und auf Facebook @Centro Europeo Consumatori Italia markieren.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (4)

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  • tirolersepp

    Achtung man kann nicht für jemanden anders auch nicht in der eigenen Familie ein Auto im Ausland kaufen, Zusatzsteuer ist dann fällig !

    Ich kann nur für mich selbst ein Auto im Ausland kaufen !

  • gerhard

    So einfach, wie im Artikel geschrieben ist es in der Realität noch lange nicht!
    Die Sachmängelhaftung/ Gewährleistung gilt für den Fall, dass der Mangel SCHON ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFES bestanden hat.
    Das heißt, im ersten Halbjahr nach dem Verkauf muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht bestand, im zweiten Halbjahr nach Kauf muss der Verkäufer nachweisen, das der Mangel schon von Anfang an bestand.
    Der Verkäufer hat das Recht, das Fahrzeug selbst vor Ort in seiner Werkstatt zu besichtigen und zu reparieren,
    Das heißt, der Käufer muss das Fahrzeug dort hinbringen.
    Auf seine eigenen Kosten.
    Dann wird der Händler natürlich versuchen, zu beweisen, das zum Zeitpunkt des Verkaufes alles in Ordnung war.
    = Warum brennt die rote Lampe erst nach 7 Monaten? =
    Der Beweis ist schier unmöglich!
    Wie will der Käufer denn beweisen, dass der Mangel schon seit 7 Monaten bestand?
    Und wenn er dann einen vereidigten Sachverständigen mit der Klärung des Schadens beauftrag, dann sind schnell mehrere tausend Euro Honorar fällig.
    wer will dieses Prozessrisiko denn tragen?
    Ich selbst verkaufe grundsätzlich nur ohne Sachmängelhaftung und Gewährleistung.
    Und wer nicht unterschreibt, dass er Gewerbetreibender ist, der bekommt das Fahrzeug eben nicht.
    Oder ich verkaufe es über einen Freund, ein Kind, einen Familienangehörigen von Privat. Und schon bin ich wieder raus aus der Nummer.
    Das Gesetz ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.
    Formuliert von fachfremden Idioten, komplett am Markt und der Realität vorbei.
    Ich verkaufe Fahrzeuge generell nur mit neuem Kundendienst, neuer technischer Hauptuntersuchung (TÜV und HU).
    Und wenn dann doch etwas kaputt geht, dann ist das die Schuld des Fahrzeugherstellers aber doch nicht die Schuld des Händlers.
    Der kann doch wirklich nichts dafür.
    Klar, wird man auf dem Kulanzweg eine Einigung versuchen, wenn mir aber einer arrogant mit gesetzlicher Verpflichtung kommt, unhöflich oder überheblich fordernd kommt, dann kasse ich ihn abblitzen.
    Also, bitte nicht mit solchen Artikeln Hoffnungen schüren und die Menschen in die Hände von Rechtsverdrehern, pardon, Rechtsanwälten schicken.
    Da wird in der Regel gar nichts dabei herauskommen.

    • andreas

      Mit bauernschlauen Methoden umgehst du also EU Recht?

      Wie genau wickelt man eigentlich einen Kauf über ein Kind ab und das auch noch, so wie du klingst, als gewerblicher Händler?

      Und was ist arrogant daran, jemanden an die gesetzlichen Bestimmungen zu erinnern, wenn er so wie du, mit bauernschlauen Methoden, diese aushebeln will?

      Schon der Umstand, jemanden einen Vertrag unterzujubeln, wo er als gewerblicher Käufer definiert wird, wenn es nicht zutrifft, würde ich als versuchten Betrug ansehen und bestrafen.

      • gerhard

        Es ist schon bösartig und , mit Verlaub, selten dämlich, einen Vergleich zwischen einem Gebrauchtwagen und einem Kind herzuleiten.
        Bist heut wieder auf Krawall gebürstet?
        Ich verkaufe gebrauchte Rettungswagen und Medizintechnik.
        Ab und zu geht auch mal ein Fahrzeug an einen Privatmann zum Wohnmobilumbau. Dann verkaufe ich, mit Ankündigung und der ERklärung, warum, auch nur wenn er gewerblichen Verkauf akzeptiert.
        Meine „Methoden“ sind nicht bauernschlau, sondern werden klipp und klar im Vornhinein besprochen.
        Dann hat der Käufer die Wahlmöglichkeit, ob er diesen Kauf unter den ausgemachten Bedingungen will oder eben nicht.
        Versuch Dich doch einmal in einen Fahrzeugverkäufer hinein zu versetzen.
        Würdest Du für ein Produkt, das Du gebraucht verkaufst, denn ein Jahr lang Gewährleistung gebe wollen? Für den Fahrzeughersteller haften? Wirklich?
        Das Gesetz führt dazu, dass ältere Fahrzeuge nur mehr ins Ausland außerhalb der EU abgegeben werden oder bei Auktionen und Versteigerungen verkauft werden. Dadurch werden Gebrauchtwagen, die im Inland bleiben immer teurer.
        Ich kann doch als Händler nichts dafür wenn der Fahrzeughersteller immer noch minderwertigere Fahrzeuge auf den Markt wirft.
        Du hast schon Recht, wenn Du sagst, dass das „Unterjubeln“ eines falsch definierten Vertrages ein Betrug ist. Wenn es denn untergejubelt ist.
        Wenn ich aber meinem Kunden deutlich sage, dass ich das Fahrzeug nur unter diesen Umständen verkaufe, dann kann er frei wählen, ob er das so will oder nicht. Er muss doch bei mir nicht kaufen.
        Er hat die freie Wahl.
        Wie ich sagte. Dieses Gesetz ist von Berufsdeppen geschrieben worden, die keine Ahnung von der Praxis haben.
        Und keiner darf sich doch wundern, wenn sich Geschäftsleute gegen bescheuerte Gesetze wehren, die Ihnen Haftung für etwas „unterjubeln“ wollen, was sie bein besten Willen nicht zu verantworten haben.
        Einn schönen Sonntag. Bleib gesund und fröhlich.

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