Du befindest dich hier: Home » Südtirol » Die Zuschüsse

Die Zuschüsse

Foto: Hannes Niederkofler

Besonders hart getroffen hat Covid-19 gerade auch den Berufszweig der Mietwagenunternehmen. Nun bringen Ausgleichsgelder Abhilfe. Wer berechtigt ist, und wie man an Zuschüsse kommt, hat der lvh.apa kürzlich in einem Webinar präzisiert.

Alle Mietwagenunternehmer, die einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2021 verzeichnet haben – immer gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum des Jahres 2019 – haben Anspruch auf die finanzielle Unterstützung des Landes. Außerdem sind jene Unternehmen anspruchsberechtigt, die nicht in den Genuss der Zuschüsse im Sinne des Beschlusses der LR Nr. 699 vom 15.09.2020 gekommen sind und wenn sie einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent im Zeitraum 1. März bis 31. August 2020 gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum 2019 verzeichnet haben.

In einem Webinar hat die lvh-Spitze gemeinsam mit dem Obmann der Mietwagenunternehmer Details der Bezuschussung erläutert. „Neben einigen anderen Bereichen sind die Mietwagenunternehmer jene Berufssparte, die Corona wohl am härtesten zu spüren bekommen haben“ brachte es lvh-Direktor Thomas Pardeller auf den Punkt. Entsprechend hat sich der Verband in den letzten zwei Jahren für außerordentliche Corona-Beiträge eingesetzt.

Vor kurzem hat die Südtiroler Landesregierung ein Hilfspaket für den Berufssektor beschlossen. „Wir sind sehr dankbar, dass wir damit zumindest einen Teil unserer Fixkosten in den Jahren 2021 decken können“, unterstrich Mietwagenobmann Hansjörg Thaler. Zulässig sind die Fixkosten gemäß Steuererklärung für die zum 31.12.2019 abgeschlossene Steuerperiode. Der Mindestumsatz in Höhe von 30.000 Euro ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi definiert, unabhängig davon, ob die Beträge eingehoben wurden oder nicht. Ausgenommen ist die Abtretung von Vermögenswerten.

„Der Umsatz für das Jahr 2021 muss mindestens zu 70% aus den Tätigkeiten bestehen, für die um eine Beihilfe angesucht werden kann, ansonsten wird der Beitrag nur auf die Kosten gewährt, die auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind“, erläuterte Hermann Thaler der lvh-Kredit- und Finanzberatung. Mietwagenunternehmer, die ihre Tätigkeit nach dem 31.12.2019 aufgenommen haben, können den Zuschuss auch beanspruchen, wenn sie den Mindestumsatz von 30.000 Euro und den Mindestumsatzrückgang von 50% nicht erreichen.

Anträge können innerhalb 31. Mai 2022 dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die PEC-Adresse der Landesabteilung Wirtschaft übermittelt werden. Unterstützung und Beratung erhalten interessierte Betriebe in den lvh-Bezirksbüros.

Die definitive Veröffentlichung des Beschlusses ist noch ausständig.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (3)

Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen

  • leser

    Zum schreien welche bettler wir im strammen tirol haben und offenbar hat keiner ein problem damit sich vorne anzustellen
    Und wie war das mit den steuererleichterungen?
    Von was werden die bettelauslagen denn bezahlt?

  • hallihallo

    na ja, es schämt sich ja keiner mehr arbeitslosengeld oder „reddito di cittandinanza “ zu kassieren, obwohl in fast allen branchen nach arbeitskräften gesucht wird und die lohnausgleichkasse haben ja auch alle über monate kassiert. wieso sollen dann jene kategorien, die nicht arbeiten durften nicht auch um einen beitrag anfragen können.
    allerdings müßten die taxilizenzen liberalisiert werden, denn nachts ein taxi zu bekommen ist fast unmöglich.

Kommentar abgeben

Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.

2024 ® © Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH/Srl Impressum | Privacy Policy | Netiquette & Nutzerbedingungen | AGB | Privacy-Einstellungen

Nach oben scrollen