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Onanie oder Blasenschwäche?

Foto: 123rf

Ein 50-jähriger Mann wurde von der Staatsanwaltschaft angeklagt, weil er an der Meraner Passer-Promenade masturbiert haben soll. Doch er verteidigt sich mit einem ärztlichen Attest.

Von Thomas Vikoler

Weil die näheren Umstände des Falles weiter nicht gänzlich geklärt sind, hat Richter Peter Michaeler die gestrige Vorverhandlung vertagt. Die vermeintliche Belastungszeugin, eine junge Frau aus Meran, soll in der nächsten Verhandlung angehört werden.

Die Frau hatte im vergangenen Jahr Anzeige gegen einen 50-jährigen Mann erstattet. Wegen unsittlicher Handlungen in der Öffentlichkeit. Die Zeugin ist fest davon überzeugt, den Mann dabei gesehen zu haben, wie dieser – ihr zugewandt – an der Meraner Passer-Promenade masturbierte. Die Staatsanwaltschaft am Landesgericht hielt die Darstellungen der Frau für glaubwürdig und erhob Anklage gegen den Meraner.

Doch bei der gestrigen Vorverhandlung ergaben sich Zweifel an der Version der Zeugin. Der Verteidiger des Beschuldigten legte ein ärztliches Attest vor. Es besagt, dass der Beschuldigte an einer schweren Beeinträchtigung der Blase leidet. Und sich deswegen mit einem sogenannten Einmalkatheter behelfen müsse.

Bei dem Beschuldigten stellten die Ärzte eine Störung der Blasenmuskulatur fest, die ihn dazu zwinge, auch kurzfristig, für die Entleerung der Blase einen Schlauch einzuführen.

Nichts anderes als das habe der Mann an jenem Tag an der Passer-Promenade getan, sagt die Verteidigung.

Etwas, was die Zeugin eindeutig für eine Masturbation gehalten hatte.

Sogenannte Einmalkatheter müssen – im Gegensatz zu Dauerkathetern – in die Harnröhre eingeführt werden, um die Blase zu entleeren. Der dazugehörige Fachausdruck lautet „intermittierender Selbstkatheterismus“ (ISK).

Gelingt dem Beschuldigten in diesem Strafverfahren der Nachweis, dass er bei jenem Zusammentreffen mit der Zeugin die ISK-Methode angewandt hat, kann er mit der Einstellung des Verfahrens rechnen.

Für Richter Michaeler ist die Sachlage allerdings mit der Vorlage des ärztlichen Attests nicht restlos geklärt. Auch wenn eine Blasenstörung festgestellt worden ist, sei damit nicht erwiesen, dass der Mann nicht in der Öffentlichkeit masturbiert hat. Deshalb soll nun die Zeugin im Gerichtssaal angehört werden.

Hat sie sich vielleicht doch getäuscht?

 

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