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Der Segen aus Rom

In Anwesenheit des Südtiroler Landeshauptmanns hat der Ministerrat in Rom am Montag die vorgeschlagenen Änderungen der Durchführungsverordnung zur Raumplanung und zum Landschaftsschutz (Dekret des Staatspräsidenten Nr. 381/1974) genehmigt.

Inhaltlich geht es um die Raumplanung, die Berechnung der Abstände zwischen Gebäuden und den Landschaftsschutz.

Raumplanung

Die genehmigte Änderung der Durchführungsverordnung zum Autonomiestatut ermöglicht es, per Landesgesetz neue Modalitäten für die Genehmigung untergeordneter Raumordnungspläne festzulegen: Aufgrund der zunehmenden Ausdifferenzierung der Planungsinhalte werde diese immer häufiger angewendet. Dabei können – innerhalb der vom Landesgesetz festgelegten Grenzen – entsprechende Entscheidungsbefugnisse auch den zuständigen Organen der Lokalkörperschaften zugewiesen werden.

Berechnung des Abstands zwischen Gebäuden und Grenzen

Die verabschiedete Änderung der Durchführungsbestimmung sieht weiters vor, dass im gesamten Landesgebiet bei der Berechnung des Abstandes zwischen Gebäuden und zu den Grenzen Vorsprünge der Gebäude selbst, wie etwa Dachvorsprünge, Balkone, Freitreppen und andere – auch dekorative – Elemente bis zu 1,50 Meter und in jedem Fall bis zu einem Höchstmaß von nicht mehr als 2 Metern, nicht zu berücksichtigen sind.

Dies gilt auch für die Vorrichtungen zur Wärmedämmung der Fassaden und Dächer der Gebäude und für die Vorrichtungen, die mit Anpassungs- oder Verbesserungsarbeiten für die Erdbebensicherheit verbunden sind und die mit den Bestimmungen auf Landes- und Gemeindeebene übereinstimmen. Diese Änderung gründet auf der besonderen landschaftlichen Struktur Südtirols und des Trentino: Der Großteil der Landesfläche liegt auf über 1000 Meter Seehöhe und ist klimatischen Bedingungen unterworfen, die Gebäudeschutz- und Energiesparmaßnahmen notwendig machen.

Schutz der Landschaft

Nicht zuletzt bekräftigt die nunmehr angenommene Änderung der Durchführungsverordnung, dass die Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis im Bereich des Landschaftsschutzes den Autonomen Provinzen zusteht. Die Durchführungsverordnung legt auch fest, dass die Instrumente für die Landschaftsplanung laut den Bestimmungen des Landesgesetzes festgelegt werden und die Maßnahmen für den Schutz und die Aufwertung der Landschaft regeln. Zu den Landschaftsplanungsinstrumenten gehören nach den jeweiligen Landesbestimmungen sowohl die Landschaftspläne und Landschaftsrichtlinien auf Landesebene, als auch jene auf Ebene der Bezirksgemeinschaft und der Gemeinden. Darüber hinaus erkennt die Durchführungsbestimmung die weitreichenden Befugnisse der beiden Länder an, was die Regelung der Genehmigungsverfahren für den Landschaftsschutz betrifft, und erinnert daran, dass die Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder im Bereich des Landschaftsschutzes mit den staatlichen Bestimmungen und jenen im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes  vereinbar sein muss.

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