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Finanzielle Hilfen

Foto: lpa

Finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuung in den Sommermonaten: Welche Leistungen beansprucht werden können.

Der Vorsitzende des Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbundes (ASGB), Tony Tschenett, weist auf den Umstand hin, dass die Südtiroler Tourismuskasse, die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk und die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor ihren Mitgliedern eine finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung in den Sommermonaten gewähren.

„Die langen Sommerferien stellen viele berufstätige Eltern vor die Herausforderung eine angemessene Kinderbetreuung zu gewährleisten.

Viele greifen dabei auf die zahlreichen Angebote externer Betreuungseinrichtungen und Organisationen zurück. Um den Eltern zumindest eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht zu gewähren, haben die Südtiroler Tourismuskasse, die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk und die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor jeweils eigene Unterstützungsleistungen beschlossen, die wie folgt aussehen“, so der ASGB-Chef:

  • Südtiroler Tourismuskasse (STK):

Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse (STK) können um die Rückerstattung von maximal je 300 Euro pro Kind für die Sommerbetreuung der Kinder im Zeitraum von

Mitte Juni (Schulende) bis Anfang September 2022 (Schulanfang) ansuchen. Das Angebot gilt für Kinder im Alter von 0 bis 13 (+ 364 Tage) Jahren. Der Antrag um Unterstützung kann bis 31. Oktober 2022 eingereicht werden.

  • Bilaterale Körperschaft für das Handwerk (BKH):

Mitglieder der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk (BKH) können um Unterstützungsleistungen für außerschulische Tätigkeiten ansuchen. Die erstattbare Höchstsumme beträgt, unabhängig von der Anzahl der Kinder, 250 Euro. Im Wesentlichen kann damit um die Erstattung von 40 Prozent (bis zum Höchstbeitrag von 250 Euro) für sportliche Aktivitäten, für kulturelle Aktivitäten (zum Beispiel: Sprachkurs, Musikunterricht etc.) und für die Betreuung während der Schließungszeit der Schulen oder Kindergärten angesucht werden. Die Leistung gilt für Kinder, die höchstens 14 Jahre alt sind (bis zum 15. Geburtstag). Das Ansuchen muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ausstellungsdatum der Einzahlungs- und Teilnahme-, bzw. Betreuungsbestätigung eingereicht werden.

  • Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK):

Mitglieder der bilateralen Körperschaft für den Tertiärsektor können um eine Spesenrückvergütung von 65 Prozent der angefallenen Kosten in den konventionierten Partnereinrichtungen ansuchen. Anrecht haben alle Betriebe und Angestellten des Handels- und Dienstleistungssektors Südtirols, die den Mitgliedsbeitrag seit mindestens sechs Monaten regelmäßig einzahlen. Auf dem eigenen Lohnstreifen müssen die Abzüge dieser Beiträge aufscheinen. Dabei werden zwei Perioden abgedeckt, wobei zwei getrennte Ansuchen gestellt werden müssen. Die Leistung gilt für Kinder bis zu 14 Jahren (13 Jahre und 364 Tage).

SOMMER: 17. JUNI BIS 03. SEPTEMBER 2022

Ansuchen werden ab dem 1. September 2022 und bis spätestens 30. November 2022 angenommen;

WINTER: 1. NOVEMBER 2022 BIS 28. FEBRUAR 2023

Ansuchen werden ab dem 1. März 2023 und bis spätestens 31. Mai 2023angenommen;

Tony Tschenett ruft die Mitglieder der diversen Körperschaften auf, zahlreich für die Vergütungen anzusuchen, denn sie stellen doch eine spürbare Entlastung der Haushaltskassen dar.

Weitere Informationen und welche Dokumente dem Antrag beizulegen sind, können auf der Website der jeweiligen Bilateralen Körperschaft nachgelesen werden:

Südtiroler Tourismuskasse (STK): www.stk-cta.it/de

Bilaterale Körperschaft für das Handwerk (BKH): www.eba-bz.it/de

Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK): www.ebk.bz.it/de/

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