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Der Präzedenzfall

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Wichtiges Urteil zur Teilzeitarbeit: Eine einseitige Reduzierung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. 

Bei Teilzeitarbeit kann der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit seines Arbeitnehmers nicht einseitig reduzieren und muss die zeitliche Einteilung der Stunden mit Bezug auf den Tag, die Woche, den Monat und das Jahr angeben.

Andernfalls wird es der Richter sein, die einseitig reduzierten Stunden wiederherzustellen, die Art und Weise der Ausführung der Arbeit bestimmen und den Arbeitgeber dazu verurteilen eine Entschädigung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Dies ist, zusammengefasst, der Inhalt eines wichtigen Urteils der Arbeitsrichterin Eliana Marchesini des Gerichts Bozen zum Fall einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber einseitig – und ohne ihre Zustimmung – ihre Arbeitszeit verkürzt und ihre Schichten häufig geändert hatte, ohne dass eine konkrete Festlegung der Arbeitszeit im Vertrag erfolgt war.

Die Frau, eine junge Mutter und Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft, hat ihren Arbeitgeber wiederholt um die Wiederherstellung der Arbeitszeit und die Möglichkeit in der Frühschicht zu arbeiten gebeten, um ihre familiären Bedürfnisse und die Betreuung ihres kleinen Sohnes mit den Arbeitszeiten vereinbaren zu können. Unterstützt von der Gewerkschaft FILCAMS-AGB-CGIL aus Bozen, beschloss die arbeitende Mutter, ihr Recht vor Gericht einzuklagen, wobei sie eine erste einstweilige Verfügung und ein anschließendes rechtskräftiges Urteil unter voller Anerkennung ihrer Rechte erwirkte.

„Die Richterin hat zwei Grundprinzipien bestätigt, die die Arbeitsverhältnisse in Teilzeit regeln: Kein Arbeitnehmer muss die einseitige Reduzierung seiner Arbeitszeit hinnehmen und gleichzeitig muss jeder Arbeitnehmer, der in Teilzeit eingestellt wird, mit einer im Vertrag festgelegten und zeitlich genauen angegebenen Arbeitszeit rechnen können“, so der Anwalt der Arbeitnehmerin, Luca Crisafulli.

„In diesem Fall hat die Richterin in Ermangelung einer spezifischen, im Vertrag festgelegten Arbeitszeit einen Zeitplan festgelegt, der mit den familiären Bedürfnissen der Arbeitnehmerin vereinbar ist. Er hat die Anzahl der Stunden anerkannt, die die Arbeitnehmerin bereits vor der vom Arbeitgeber einseitigen Reduzierung genossen hat und er hat das Unternehmen dazu verurteilt, den von der Arbeitnehmerin erlittenen Nachteil zu erstatten, indem er eine gerechte Entschädigung festlegte“, so der Anwalt weiter.

Voller Genugtuung äußerte sich Sarah Spagnuolo, Funktionärin der Gewerkschaft FILCAMS-AGB/CGIL aus Bozen, die den Fall von Anfang an verfolgt hat:

„Dies ist die Anerkennung von Rechten, die leider zu oft verletzt werden, unter Missachtung der Regeln, die Teilzeitarbeitsverhältnisse regeln, und mit schwerwiegenden Folgen für das Wohlergehen – und oft auch für die Gesundheit – der Arbeitnehmer/innen, die sich oft in prekären oder extrem schwierigen familiären Situationen befinden. Ein wichtiger Präzedenzfall, von dem wir hoffen, dass er dazu dienen wird, die Legalität in all jenen Arbeitsverhältnissen wiederherzustellen, in denen das Recht für rein zweckmäßige Entscheidungen der Arbeitgeber außer Kraft gesetzt wird“.

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