Svens Glücksspiel
Die Südtiroler Freiheit verlost mit ihrer Wahlwerbung Einkauf- und Tankgutscheine. Eine gefährliche, rechtliche Gratwanderung.
„Hol dir deinen Gutschein“ steht auf den Wahlwerbefoldern der Südtiroler Freiheit zu lesen. Und weiter: „Um einheimische Bürger zu unterstützen, verlosen wir 50 Einkaufs- und Tankgutscheine im Wert von je 50 Euro.“ Wer mitmachen will, braucht nur seinen Namen und den Code, gebildet aus dem Namen seiner Gemeinde und der Zahl 25, per WhatsApp an eine angegebene Telefonnummer zu schicken.
Es ist eine unübliche Aktion, die die Südtiroler Freiheit mit und in ihrer Wahlwerbung für die Gemeinderatswahlen durchführt. Und ein Schritt, der rein rechtlich einige Fragen aufwirft. Vor allem eine Grundsatzfrage: Darf man Wahlwerbung überhaupt mit einem Glücksspiel verbinden? Kommt man damit nicht in die Nähe der Bestimmungen im Strafgesetzbuch zum Stimmenkauf (voto di scambio)?
„Wir haben das auch schon bei den Landtagswahlen gemacht“, widerspricht hier Werner Thaler, Gemeindesprecher der Südtiroler Freiheit energisch, „und das vorab mit der Handelskammer abgeklärt“. Demnach sei alles legal.
Doch so einfach dürfte das nicht sein. Denn bei dieser Gutscheinaktion handelt es sich formal um ein Glücksspiel. Laut Gesetz muss jedes Glücksspiel 60 Tage vor seinem Start beim zuständigen Bereichsinspektorat der Staatsmonopole des Finanzministeriums (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli) gemeldet und von dieser genehmigt werden. Die Veranstalter müssen zudem mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung eine Mitteilung an den Landeshauptmann und an den Bürgermeister der Gemeinde schicken, in der die Veranstaltung stattfindet.
„Nicht meldepflichtig gemäß Art. 13, D.P.R. 430/01, sind die lokalen Glücksspiele, welche von politischen Parteien oder Bewegungen anlässlich von lokalen Veranstaltungen ausgetragen werden“, steht im entsprechenden Gesetz. Darauf dürfte sich auch die Handelskammer bei ihrer Auskunft berufen haben.
Doch die Sache hat einen entscheidenden Haken: Die STF-Aktion 50 Gutscheine werden in allen 26 Südtiroler Gemeinden verlost, in denen die Knoll-Partei antritt. Damit wird man das Ganze wohl kaum mehr als „örtliches Glücksspiel“ einstufen können. Auch die Frage, ob Gemeinderatswahlen als „lokale Veranstaltungen“ gelten, wird man stellen müssen.
Im entsprechenden Glücksspielgesetz sind saftige Geldstrafen für Verstöße vorgesehen. Aber wo kein Kläger, auch kein Richter.
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