Kein Pardon
MieterInnen von WoBi-Wohnungen müssen sich an die Regeln halten – sonst wird ihnen der Beitrag für Wohnnebenkosten gestrichen.
Von Matthias Kofler
Seit Ulli Mair die Verantwortung für den Wohnbau im Land übernommen hat, weht im Institut für sozialen Wohnbau (WoBi) ein anderer Wind. Die Zeiten, in denen bei Verfehlungen sogar die Hühneraugen zugedrückt wurde, scheinen der Vergangenheit anzugehören. Gestern hat die Landesregierung auf Anregung der Freiheitlichen beschlossen, Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften vorzusehen.
Der Hintergrund: Das Wobi verwaltet über 13.000 Wohnungen in Südtirol, zudem gibt es im Land rund 2.000 Wohnungen anderer öffentlicher Körperschaften, meist von den Gemeinden. Für MieterInnen dieser Wohnungen gilt eine Mieterordnung, die Bestandteil der Mietkonventionen ist. Im Rahmen der Verabschiedung des Landesgesetzes zum öffentlichen und sozialen Wohnbau wurde bereits öffentlich und im Landtag das Thema der Sanktionsmöglichkeiten für Personen, die gesetzeswidrige Handlungen begehen, diskutiert. Das Landesgesetz sieht nämlich den Widerruf der Zuweisung einer Wobi-Wohnung bei schwerwiegenden Verletzungen der Mieterordnung vor, zudem kann das Wohnbauinstitut Geldstrafen von 50 bis 800 Euro ausstellen, wenn gegen die Hausordnung verstoßen wird.
Wohnlandesrätin Ulli Mair hatte der Landesregierung bereits am 4. Juni einen zusätzlichen Vorschlag unterbreitet, der nun vom Kabinett Kompatscher III gebilligt wurde und umgesetzt werden soll.
Die Änderungen haben es in sich: Bei wiederholten Verstößen soll es künftig möglich sein, dass MieterInnen von Wobi-Wohnungen oder Gemeindewohnungen für zwei Jahre vom Beitrag für Wohnungsnebenkosten der Sozialsprengel ausgeschlossen werden.
„Wir nutzen den bereits bestehenden Rahmen nun besser aus, um ein klares Zeichen zu setzen, dass gesetzeswidriges Verhalten nicht toleriert wird. Mieterinnen und Mieter, die sich nicht an die Regeln halten, müssen mit spürbaren Konsequenzen rechnen”, betont Landesrätin Ulli Mair. Die Landesregierung habe nun den Auftrag an die zuständigen Landesämter weitergeben, um das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 30/2000, in dem die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe geregelt sind, entsprechend anzupassen.
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