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„Endlich Klarheit“

Die Optiker-Optometristen im Wirtschaftsverband hds haben jetzt Klarheit: Korrekturbrillen können weiterhin bar bezahlen werden.

Die Optiker-Optometristen im Wirtschaftsverband hds haben vor kurzem Klarheit in einem für die Kunden wichtigen Aspekt geschaffen: Für diese gilt die Möglichkeit, medizinische Produkte – in diesem Fall Korrekturbrillen – weiterhin bar bezahlen zu können, ohne den Irpef-Abzug zu verlieren. Entsprechend zufrieden zeigen sich Präsident Luca Guerra und Vizepräsidentin Elke Dollinger.

Bei einem Treffen mit dem Koordinator der Südtiroler Patronate/CAAF, Marco Pirolo, konnte das Thema erörtert und schlussendlich geklärt werden. Denn es ist immer wieder vorgekommen, dass einige Patronate in Südtirol mehreren Kunden, die ihre Brillen bar bezahlt hatten, den Abzug nicht anerkannt haben – mit entsprechenden Unannehmlichkeiten für die Kunden. Diese sollte nun der Vergangenheit angehören.

Das Haushaltsgesetz 2020 sah vor, dass ab 1. Jänner 2020 die Zahlungen per Bank- oder Postzahlung oder über andere rückverfolgbare Zahlungssysteme wie Debitkarten, Kreditkarten, Prepaid-Karten, Bankschecks und Rundschreiben erfolgen müssen, um den Irpef-Abzug von 19 Prozent in Anspruch nehmen zu können.

Die Bestimmung besagt, dass für Gesundheitsausgaben sogar eine Verpflichtung besteht, mit nachvollziehbaren Systemen zu bezahlen, um den Steuerabzug zu nutzen.

Das Gesetz (Art. 1, Abs. 680) sieht jedoch Ausnahmen vor, Zahlungen auch bar zu leisten, ohne das Recht auf den Steuerabzug zu verlieren. So etwa bei Ausgaben für den Kauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie für Abzüge für Gesundheitsdienstleistungen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erbracht werden, die beim Nationalen Gesundheitsdienst akkreditiert sind.

Bei einem Treffen mit dem Koordinator der Südtiroler Patronate/CAAF, Marco Pirolo, konnte das Thema erörtert und schlussendlich geklärt werden. Denn es ist immer wieder vorgekommen, dass einige Patronate in Südtirol mehreren Kunden, die ihre Brillen bar bezahlt hatten, den Abzug nicht anerkannt haben – mit entsprechenden Unannehmlichkeiten für die Kunden. Diese sollte nun der Vergangenheit angehören.

Das Haushaltsgesetz 2020 sah vor, dass ab 1. Jänner 2020 die Zahlungen per Bank- oder Postzahlung oder über andere rückverfolgbare Zahlungssysteme wie Debitkarten, Kreditkarten, Prepaid-Karten, Bankschecks und Rundschreiben erfolgen müssen, um den Irpef-Abzug von 19 Prozent in Anspruch nehmen zu können.

Die Bestimmung besagt, dass für Gesundheitsausgaben sogar eine Verpflichtung besteht, mit nachvollziehbaren Systemen zu bezahlen, um den Steuerabzug zu nutzen. Das Gesetz (Art. 1, Abs. 680) sieht jedoch Ausnahmen vor, Zahlungen auch bar zu leisten, ohne das Recht auf den Steuerabzug zu verlieren. So etwa bei Ausgaben für den Kauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie für Abzüge für Gesundheitsdienstleistungen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erbracht werden, die beim Nationalen Gesundheitsdienst akkreditiert sind.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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