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„Kaufkraft stärken“

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hds und Fachgewerkschaften haben ein territoriales Rahmenabkommen zur Steuerbegünstigung bei Ergebnisprämien unterzeichnet.

Die derzeitige Inflation verbunden mit dem Kaufkraftverlust der Menschen und den entsprechenden Auswirkungen auf den Konsum sind ein ernstzunehmendes Problem, bei dem dringender Handlungsbedarf notwendig ist.

Es gibt eine Reihe von steuer- und beitragsbefreiten Benefits und Belohnungsinstrumenten, die von Seiten der Betriebe angewandt werden können, um so auch die Kaufkraft zu stärken, schreibt der hds in einer Presseaussendung.

So hat der Wirtschaftsverband hds vor kurzem mit den vier Fachgewerkschaften ASGB Handel, Filcams Cgil/Agb, Fisascat Sgb/Cisl, Uiltucs Uil/Sgk ein neues territoriales Rahmenabkommen zur Steuerbegünstigung bei Auszahlung von Ergebnisprämien im Tertiärsektor, in der Verteilung und im Dienstleistungsgewerbe unterzeichnet.

Dadurch können die Betriebe, die vom Stabilitätsgesetz 2016 vorgesehene Zehn-Prozent Pauschalbesteuerung auf sogenannte Ergebnisprämien in Anspruch nehmen.

Diese begünstigte Ersatzbesteuerung von zehn Prozent anstelle der Einkommensteuer und der regionalen und kommunalen Zuschläge kann auf Ergebnisprämien mit variabler Höhe angewandt werden, die im Zusammenhang mit einer Steigerung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation ausbezahlt werden.

In Anspruch nehmen können die Steuerbegünstigungen im Privatsektor beschäftigte Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Bezugsjahr ein Bruttoeinkommen aus abhängiger Arbeit von nicht mehr als 80.000 Euro hatten. Der Höchstbetrag, auf den die Steuerentlastung anwendbar ist, liegt laut Abkommen bei 3.000 Euro brutto pro Jahr.

Um die Ergebnisprämie mit Ersatzbesteuerung auszahlen zu können, können die Arbeitgeber der territorialen Rahmenvereinbarung beitreten, indem sie die der Rahmenvereinbarung beigefügte Beitrittserklärung ausfüllen und die dort beschriebene Prozedur einhalten.

Sofern vom Arbeitgeber vorgesehen, können die Arbeitnehmer die Leistungsprämie wahlweise auch in Form von betrieblichen Wohlfahrtsleistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist die Prämie vollständig steuer- und beitragsfrei.

 

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