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Es bleibt, was ist

Klage ohne Grundlage: Die kürzlich rechtskräftig verurteilte Landesbeamtin und Buchautorin Katia Tenti scheitert kläglich mit einem Versuch, gerichtlich die Löschung sämtlicher Online-Artikel über ihren Gerichtsfall zu erwirken.

von Thomas Vikoler

Es gibt ein Recht jedes Bürgers auf Vergessenwerden. Formuliert ist es insbesondere in Artikel 17 des EU-Reglements Nr. 2016/679. Dieses sieht vor, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen etwa bei Online-Plattformen die Löschung personenbezogener Daten beantragen können.

Die Landesbeamtin und Buchautorin Katia Tenti hat über ihren Anwalt Giancarlo Massari am 25. März am Landesgericht einen entsprechenden Eilantrag (Ex-Artikel 700 der Zivilprozessordnung gestellt. Sie fordert darin, dass sämtliche Artikel über sie von den Online-Auftritten von insgesamt zehn Südtiroler und nationalen Medien, darunter die TAGESZEITUNG, gelöscht werden.

Ein Antrag, mit dem Tenti nun kläglich gescheitert ist. Er wurde nicht nur umfänglich abgewiesen, die Klägerin wird auch dazu verurteilt, neun beklagten Medienhäusern insgesamt über 30.000 Euro Prozessspesen zu ersetzen.

Doch der Reihe nach: Katia Tenti ist mit Urteil der Kassation vom 25. November vergangenen Jahres rechtskräftig zu zwei Jahren Haft wegen Verrats von Amtsgeheimnissen und Störung der Wettbewerbsfreiheit verurteilt worden. Sie wurde für schuldig befunden, zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Bozner Bauunternehmer Antonio Dalle Nogare (dieser wurde zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt), im Jahre 2013 auf den Text einer Ausschreibung des Wohnbauinstituts für den Bau von Mittelstandwohnungen in der Bozner Reschenstraße eingewirkt zu haben. Die Ausschreibung wurde später annulliert.

Die damalige Ressortdirektorin von Wohnbaulandesrat Christian Tommasini forderte mit ihrem Eilantrag, mit Berufung auf Art. 17, die Löschung sämtlicher Online-Artikel über das über sieben Jahre dauernde Gerichtsverfahren. Dies zu einem Zeitpunkt, da nicht einmal die Urteilsbegründung der Kassation vorliegt.

Der Anlass für Tentis Klage: Die für Mai angekündigte Veröffentlichung ihres neuen Buches. Es ist inzwischen erschienen und heißt „Resta quel che resta“, erschienen im Mondadori-Verlag. Ein Roman über die jüngere Südtirol-Geschichte, in dem – nach dem Vorbild von Francesca Melandris „Eva dorme“ und der Bücher von Lilli Gruber – melodramatisch die Schicksale deutschsprachiger Südtiroler und italienischsprachiger Zuwanderer aufgearbeitet werden.

Die Autorin behauptet in ihrer Klage, die zahlreichen Links in den Suchmaschinen betreffend ihr Gerichtsverfahren würden die Absatzchancen ihres jüngsten Buches schmälern. Dies, nachdem sie die Online-Seiten aufgefordert habe, die entsprechenden Artikel zu entfernen. Begleitet von der unspezifischen Behauptung, deren Inhalt würde ihrem Ansehen schaden (Tenti hatte zuvor mehrere Medien wegen Rufschädigung verklagt).

Der junge Zivilrichter Alvise Dalla Francesca Cappello zerpflückt in seiner nun ergangenen 21-seitigen Verfügung sämtliche Argumente der Klägerin bzw. ihres Anwalts.

„Die Klage ist ohne Grundlage. Für die Gerichts-Angelegenheit besteht weiterhin ein aktuelles Interesse, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie gerade vier Monate zurückliegt. Sie ist weiterhin von höchster Aktualität, weil es darin um die Wahrnehmung der Bevölkerung über die Arbeit der öffentlichen Verwaltung und ihre Verlässlichkeit und Korrektheit geht“, heißt es in der Verfügung.

Richter Dalla Francesca Cappello schreibt auch, dass der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Löschung vergleichsweise lang sein sollte, wenn darüber eine öffentliche Debatte stattgefunden hat bzw. stattfindet.

„So kurz nach der definitiven Verurteilung kann es kein Recht auf Vergessenwerden geben. Außerdem hat die Klägerin auch nicht schlüssig belegen können, dass sie weniger Bücher verkaufen wird, weil es im Netz noch Berichte über ihre Prozesse gibt“ betont der Anwalt Klaus Pancheri, der die TAGESZEITUNG in diesem Streitfall vertreten hat.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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