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Schwache Beteiligung

Am Sonntag stimmen die SüdtirolerInnen über das Gesetz zur Direkten Demokratie ab. Was Sie über das Referendum wissen müssen.

von Matthias Kofler

+++ UPDATE 17.44 UHR +++#

Die Wahlbeteiligung um 17.00 Uhr lag bei 13,6 Prozent.

Die Stimmenauszählung erfolgt direkt nach Schließung der Wahllokale.

Der Bezirk mit der bisher höchsten Wahlbeteiligung ist der Vinschgau mit 15,7 Prozent der Wahlberechtigten, am wenigsten Stimmberechtigte sind bisher mit 10,0 Prozent im Bezirk Bozen zur Wahl gegangen. 

+++ UPDATE 11.54 UHR +++

In Südtirol hat das Referendum zur Direkten Demokratie begonnen.

Die Wahllokale sind seit 07.00 Uhr geöffnet.

Um 11.00 Uhr hatten erst 4,2 Prozent der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben.

Die Wahlbeteiligung in den Wahlsprengeln wird – wie bei politischen Wahlen auch – drei Mal erhoben: um 11 und 17 Uhr sowie nach Schließung der Wahllokale um 21 Uhr. 

Der Bezirk mit der bisher höchsten Wahlbeteiligung ist das Wipptal mit 4,7 Prozent der Wahlberechtigten, am wenigsten Stimmberechtigte sind bisher mit jeweils 3,4 Prozent im Bezirk Bozen und in den Ladinischen Gemeinden zur Wahl gegangen. 

Die Wahllokale sind noch bis 21.00 Uhr geöffnet.

Am Abend berichtet TAGESZEITUNG Online in einem Live-Ticker über die Auszählung der Stimmen.

DAS HABEN WIR BERICHTET

Wann wird gewählt?

Die Wahlämter sind am Sonntag, 29. Mai 2022, von 7:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die 387.140 Wahlberechtigten begeben sich in die Wahlsektion, die auf dem persönlichen Wahlausweis angegeben ist, und legen den Personalausweis und den Wahlausweis vor. Damit das Ergebnis des bestätigenden Referendums gültig ist, muss kein Quorum erreicht werden: Nur diejenigen, die zur Abstimmung gehen, werden also über das Ergebnis entscheiden.

Worüber wird abgestimmt?

Die BürgerInnen können darüber abtimmen, ob das Landesgesetz, das am 11. Juni 2021 verabschiedet und am 8. Juli 2021 im Amtsblatt verö̈ffentlich worden ist (Einbringer Sepp Noggler), in Kraft treten soll. Dieses Gesetz nimmt einige Ä̈nderungen am Landesgesetz zur Direkten Demokratie 22/2018 (Einbringer Magdalena Amhof, Brigitte Foppa und Sepp Noggler) vor. Die Fragestellung lautet:

Stimmen Sie dem Gesetz betreffend „Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, ‚Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung‘ und des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, ‚Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden‘“ zu, welches vom Landtag am 11. Juni 2021 verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 8. Juli 2021 veröffentlicht worden ist?

Wollen Sie den Gesetzestext genehmigen (bestä̈tigen), kreuzen sie JA an.
Wollen Sie nicht genehmigen (nicht bestä̈tigen), kreuzen sie NEIN an.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick (wenn das Ja gewinnt):

• Einige technische und sprachliche Mängel werden bereinigt.

• Das bestätigende Referendum wird abgeschafft: Bei der bestä̈tigenden Volksabstimmung wird das Volk gefragt, ob ein vom Landtag erlassenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Davon ausgenommen sind Gesetze, die mit Zweidrittelmehrheit genehmigt worden sind. 300 Bü̈rgerInnen haben binnen 20 Tagen nach Verabschiedung des Gesetzes Zeit, 300 Unterschriften zu sammeln, um das Gesetz auszusetzen. Werden in der Folge 13.000 Unterschriften gesammelt, wird eine Volksabstimmung abgehalten.

• Das Bü̈ro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung, das bis jetzt beim Landtag angesiedelt war, kann kü̈nftig bei der EURAC angesiedelt werden. Es wird nicht mehr von einem überparteilichen Verwaltungsrat, in dem alle Fraktionen des Landtages vertreten sind, und einem wissenschaftlichen Beirat begleitet, sondern von einer Verbindungsstelle des Landtages. Das Prä̈sidium des Landtages ist im Hinblick auf die Verbindungsstelle weisungsbefugt.

• Die Bestimmungen zur „Sprachgruppensensibilitä̈t“ werden abgeschafft. Die Sprachgruppensensibilität ist die Feststellung, dass das Thema einer Volksabstimmung die Rechte der Sprachgruppen betrifft. Bisher brauchte es, wenn das der Fall war, für die Gü̈ltigkeit des Ergebnisses der Volksabstimmung neben der einfachen Mehrheit der Abstimmenden, auch die Mehrheit in den Gemeinden, in denen die „sensible“ Sprachgruppe die Mehrheitsbevölkerung darstellt.

• Die Einsetzung der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen („Richterkommission“) wird effizienter gestaltet. Bisher wurde die Kommission erst nach der Einbringung des Antrages eingesetzt. Die Mitglieder wurden von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Prä̈sidenten der drei Gerichtsbarkeiten ernannt. Kü̈nftig soll die Kommission zu Beginn der Legislatur ernannt und die Mitglieder durch Auslosung bestimmt werden. Dafür werden von den drei Gerichtsbarkeiten Dreiervorschlä̈ge übermittelt.

• Der Bü̈rgerrat wird neu gestaltet. Bisher konnte die Abhaltung des Bü̈rgerrates von 300 Bü̈rgerInnen beantragt werden. Die Planung und Durchfü̈hrung lag beim Bü̈ro fü̈r politische Bildung. Der Bürgerrat lief in drei Stufen ab, setzte sich aus 12 Personen zusammen, die alle Alters- und Sprachgruppen und beide Geschlechter vertraten, und tagte 1,5 Tage lang. Die Ergebnisse mussten ö̈ffentlich kundgetan werden. Kü̈nftig lann der Bürgerrat entweder vom Landtagspräsidium bei Bedarf eingesetzt werden oder auf Antrag von 300 BürgerInnen. Das Präsidium des Landtags erlässt die Durchführungsverordnung.

• Die Information ü̈ber Volksabstimmungen wird neu geregelt. Bisher leitete das Bü̈ro fü̈r politische Bildung die Erstellung der Informationsbroschü̈re, indem beide Seiten vertreten waren. Die Redaktion erfolgte im Konsens über die Inhalte. Auch alle Landtagsfraktionen konnten zu gleichen Teilen ihre Meinungen kundtun. Künftig wird das Redaktionsteam vom Landtagspräsidium eingesetzt. Die Landtagsfraktionen werden ihre Meinung unter Berü̈cksichtigung ihrer Stä̈rke kundtun können.

• Die Abhaltung der beratenden Volksbefragungen für alle Wahlberechtigten ab 16 Jahren wird genauer und besser geregelt.

• Im Gesetz zum Rat der Gemeinden werden die Rechtsverweise aktualisiert.

Wenn das Nein gewinnt, treten alle neun Punkte NICHT in Kraft.

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