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Vorsorge für Künstler

(Foto: Unsplash)

Das Regionalgesetz Nr. 4 von 2020 sieht eine Rentenzuzahlung für Kunstschaffende vor. Wie diese auf Landesebene erfolgen soll, hat die Landesregierung nun definiert.

Wie Kunstschaffende Zugang zur Rentenzuzahlung des Landes erhalten, darauf hat sich die Landesregierung verständigt. Sie hat einem Vorschlag der drei Kulturabteilungen zugestimmt, der die Vorgehensweise bei der Gewährung der Vorsorgemaßnahme ebenso festlegt, wie die Kriterien für die Eintragung in das neue Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler.

„Der Regionalrat hatte Ende 2020 mit dem Regionalgesetz Nr. 4 die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um Künstlerinnen und Künstler bei ihren Rentenabsicherung finanziell zu unterstützen“, erklärt Landesrat Philipp Achammer, „nun haben wir uns auf die Schritte zur Umsetzung dieser Bestimmung auf Landesebene verständigt, damit die Auszahlungen noch in diesem Jahr erfolgen können.“

Land schießt 500 Euro an Vorsorgebeiträgen zu

Das Regionalgesetz sieht bekanntlich vor, dass Kunstschaffende, die einen Jahresbeitrag von mindestens 500 Euro in einen Zusatzrentenfonds einzahlen, mit einer Ergänzung von 500 Euro durch die öffentliche Hand rechnen können. Dafür werden jährlich Geldmittel in der Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung gestellt. Verwaltet werden die Mittel durch die beiden Länder Südtirol und das Trentino.

In der heutigen Grundsatzentscheidung legt die Landesregierung die zwei Schritte fest, die in Südtirol notwendig sind, um in den Genuss der Ergänzungszahlung zu kommen: Zunächst müssen Kunstschaffende in einem der drei Landeskulturämter um Eintragung in das Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler im Sinne des Landeskulturgesetz Nr. 9 von 2015 ansuchen.

Diese Eintragung bestätigt die ausschließliche oder vorwiegende berufliche künstlerische Tätigkeit und ist Voraussetzung für den zweiten Schritt, nämlich den jährlichen Antrag des Kunstschaffenden an die Agentur für wirtschaftliche und soziale Entwicklung ASWE um Gewährung der Vorsorgeleistung im Ausmaß von 500 Euro.

Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler wird eingerichtet

Antragsberechtig sollen Kunstschaffende aus den Bereichen der Bildenden und Darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur und des Films sein, die aus Südtirol stammen oder seit mindestens zwei Jahren in Südtirol leben und arbeiten und ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro nicht überschreiten.

Die Eintragung in das neu einzurichtende Landesverzeichnis für Kunstschaffende, das von den Kulturabteilungen geführt wird, erfolgt mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors und muss jährlich erneuert werden. Über die Eintragung entscheidet eine gemeinsame Kommission der drei Kulturabteilungen aufgrund der künstlerischen Curricula.

„Der Beitrag zu einer Vorsorgemaßnahme für die Kunstschaffenden über eine öffentliche Bezuschussung durch das Land ist auf staatlicher Ebene einzigartig“, merkt Landesrat Philipp Achammer an. „Das Ziel dieser Maßnahme ist es in erster Linie, prekären Situationen im Alter aufgrund einer fehlenden Vorsorge vorzubeugen und den Kunstschaffenden zugleich eine Wertschätzung für ihre Leistung an der Gesellschaft auszudrücken.“

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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