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Keine Gnade

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Zwei Jahre Haft ohne Bewährung für den 54-jährigen Südtiroler, der seine Tochter zum Putzen ohne Bekleidung zwang. Gegen ihn wurden zahlreiche Nebenstrafen verhängt wie die dauerhafte Aberkennung des Sorgerechts.

Von Thomas Vikoler

Strafrechtsartikel 609nonies, zuletzt im Jahre 2012 reformiert, kennt keine Gnade mit Sexualstraftätern, speziell wenn Minderjährige ihre Opfer sind. Der Artikel regelt die Nebenstrafen für Personen, die wegen sexueller Gewalt verurteilt werden.

Das wurde nun auch ein 54-jähriger Südtiroler, der vor das Bozner Landesgericht musste, weil er seine damals 17-jährige Tochter zum Putzen ohne Bekleidung gezwungen haben soll. Damit diese ausgehen durfte. Außerdem warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, seine Tochter mehrmals in ihrem Bett unsittlich berührt zu haben, als diese knapp über 14 Jahre alt war.

Der Fall wurde zum Gegenstand eines Strafverfahrens, nachdem die Tochter ihrer Mutter von den Handlungen des Vaters erzählt hatte.

Im Rahmen eines verkürzten Verfahrens wurde der Mann nun von einem Richtersenat der Strafabteilung am Bozner Landesgericht unter Vorsitz von Stefan Tappeiner wegen erschwerter sexueller Gewalt zu einer Haftstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt.

Wird das Urteil rechtskräftig, muss der 54-Jährige, der wegen eines geringfügigen Delikts vorbestraft ist, ins Gefängnis. Erst von dort aus kann er einen Antrag auf alternativen Strafvollzug stellen.

Dem Verurteilten waren vom Strafsenat allgemein mildernde Umstände zuerkannt worden, auch weil der Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld an seine Tochter gezahlt hat. Die junge Frau war im verkürzten Verfahren als Zeugin der Verteidigung aufgetreten. Sie erklärte, dass sie im Ausland lebe und ihrem Vater inzwischen verziehen habe. Sie stehe mit ihm in Kontakt. Der Vater unterzieht sich mittlerweile einer Psychotherapie.

Die Ausgangsstrafe des Gerichts lag bei fünf Jahren, wegen der allgemein mildernden Umstände gab es eine Strafreduzierung von zwei Jahren, wegen des verkürzten Verfahrens um ein weiteres Jahr

Kein Entgegenkommen gab es bei den Nebenstrafen, die mehr oder weniger alle durch Artikel 609nonies vorgegeben sind. Zuallererst: Lebenslange Aberkennung der elterlichen Verantwortung (Sorgerecht), nicht allein für das Opfer, sondern allgemein für etwaige andere Kinder.

Weiters: Ausschluss aus sämtlichen öffentlichen Ämtern, aber auch aus Vormund- oder Sachwalterschaften, dazu von jeglicher Erbfolge oder Unterhaltszahlung des Opfers.

Die härteste Nebenstrafe ist wohl das Arbeitsverbot (Beruf oder künstlerische Tätigkeit) während der Dauer der Haftstrafe, im konkreten Fall also für zwei Jahre. Dazu ein lebenslanges Verbot in Einrichtungen zu arbeiten bzw. sich dort aufzuhalten, die mit Minderjährigen zu tun haben (Schulen, Kindergärten, Heime usw.).

Nach Beendigung der zweijährigen Haftzeit kann gegen den 54-jährigen Südtiroler außerdem eine Sicherheitsmaßnahme wie etwa überwachte Freiheit verhängt werden. Er ist zudem verpflichtet, nach Haftende bei der Polizei seinen Aufenthaltsort anzugeben.

Auf die Verletzung von Strafrechtsartikel 609nonies stehen ein bis drei Jahre Haft. Also auch hier liegt ein nicht unerhebliches Abschreckungspotential für den Betroffenen.

 

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