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Das Präzedenz-Urteil

Der Kassationsgerichtshof gibt einer ungerechtfertigt entlassener Arbeitnehmerin mit Invalidität Recht. Die Details.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Kassationsgerichtshof die Klage des AGB/CGIL gegen die ungerechtfertigte Entlassung einer Arbeitnehmerin mit Invalidität während ihrer Probezeit bestätigt.

Das Urteil bestätigte auch den finanziellen Ausgleich für den Schaden, den die Arbeitnehemerin erlitten hatte.

Die Frau war befristet in einem Südtiroler Unternehmen, welches in der Kunststoff- und Gummibranche tätig ist, beschäftigt.

Der Generalsekretär der Fachgewerkschaft FILCTEM/GECHTA Stefano Parrichini ist mit dem Sieg vor dem Kassationsgerichtshof zufrieden, da eine Person, die zu den geschützten Kategorien gehört, geschützt wurde und somit ein wichtiges Recht der am meisten gefährdeten Personen in der Arbeitswelt anerkannt worden ist.

Die Arbeitnehmerin, welche über das Institut für gezielte Vermittlung eingestellt worden war, wurde entlassen, weil sie die Probezeit nicht bestanden hatte.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts Trient (Zweigstelle Bozen, Abteilung für Arbeit und Soziales), das, wie auch das Landesgericht Bozen (Abteilung für Arbeit) hinsichtlich der Nichtigkeit der dem Arbeitsvertrag beigefügten Probezeitvereinbarung und erklärte somit die Kündigung als rechtswidrig.

Das Urteil ist besonders wichtig, weil es nicht nur den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, dass die Probezeitvereinbarung spezifisch sein muss, damit die Probezeit zwischen den Parteien korrekt abläuft und ihr Ergebnis beurteilt werden kann, sondern auch, dass sie zu diesen Zwecken im Falle der Einstellung eines Arbeitnehmers mit Invalidität noch genauer beurteilt werden muss.

Die Kündigung wurde von der Arbeitnehmerin, welche von Marzia Bonetto vom Rechtschutzbüro des AGB/CGIL und von Rechtsanwalt Karl Reiterer in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin ArabellaMartinelli unterstützt wurde, angefochten.

 

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