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Die RED-Kampagne

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Die Steuerdienststelle CAAF der CGIL-AGB kündigt den Start der RED-Kampagne 2021 an, die in diesem Jahr auch mit den Mahnungen 2020 und der Einreichung der Formulare ACC.AS/PS verbunden ist.

In allen Fällen gibt es nur einen einzigen Einreichtermin, der auf den 28. Februar 2022 festgelegt ist.

Wie in den letzten Jahren, erinnert Marco Pirolo, Direktor des CAAF der CGIL-AGB, wird das NIFS/INPSfür die ordentliche RED-Erklärung 2021 keine Mitteilung in Papierform verschicken und daher werden jene, die einkommensabhängige Rentenzuschläge erhalten, die keine Steuererklärung, 730 oder REDDITI, ex Mod. UNICO, eingereicht haben, zwangsläufig die RED-Erklärung für die Einkommenssituation 2020 beim INPS einreichen müssen.

Personen, die im Jahr 2020 die RED-Erklärung für die Einkommen 2019 nicht eingereicht haben, erhalten hingegen innerhalb 2021 eine Mahnung vom NIFS/INPS, mit welcher der Strichcode mitgeteilt wird, der zum Ausfüllen des Formulars erforderlich ist und in dem das zu erklärende Einkommen und die betroffenen Familienmitglieder angegeben sind.

Das Gleiche, so Marco Pirolo, wird mit denjenigen geschehen, die das Formular ACC.AS/PS für das Jahr 2021 vorlegen müssen oder die Mahnung für das Jahr 2020, mit der die Empfänger einer Sozialrente, einer Sozialbeihilfe oder einer Sozialbeihilfe bei zivilrechtlicher Invalidität den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates mitteilen müssen, um den Fortbestand des Anspruchs auf die Leistung zu überprüfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass folgende Personen, die das RED-Formular als Bezieher von einkommensbezogenen Leistungen einreichen müssen, von der normalen RED-Kampagne 2021 betroffen sind:

  • die keine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und neben ihrer Rente über andere Einkünfte verfügen, die für die betreffende Leistung relevant sind (z. B.: Besitz einer Hauptwohnung mit Zubehör und/oder eines Grundstücks im Wert von weniger als 185,92 €);
  • eine Steuererklärung bei den Steuerbehörden einreichen, aber nicht alle für die Leistung relevanten Einkünfte angeben (z. B.: Besitz von steuerfreien Einkünften oder solchen, die den Steuerbehörden nicht erklärt werden müssen);
  • eine Steuererklärung bei den Steuerbehörden einreichen, deren Ehegatte oder ein anderes relevantes Familienmitglied ein für die Leistung relevantes Einkommen hat, das den Steuerbehörden nicht gemeldet wird;
  • eine Steuererklärung bei den Steuerbehörden einreichen, aber die betreffenden Einkünfte in einer Weise angeben, die für die Sozialversicherungserklärung nicht zweckmäßig ist.

Wie immer rät die Steuerdienststelle CAAF CGIL-AGB, die Verpflichtung zur Einreichung der RED-Erklärung beim CAAF, beim NIFS/INPS oder für diejenigen, die über die Berechtigungsnachweise (SPID, CIE und CNS) verfügen, direkt ON LINE in ihrer INPS-Box auf der Website www.inps.it zu überprüfen, indem sie dem Pfad folgen: Leistungen und Dienste – alle Dienste – Einkommenserklärung – Vereinfachte RED-Erklärung.

Bei Rentnern, die das Formular RED bereits in der Vergangenheit eingereicht oder die Mahnung für 2020 erhalten haben, kann diese Überprüfung direkt von der zuständigen Steuerdienststelle CAAF durchgeführt werden. Mit ziemlicher Sicherheit müssen die Personen, welche die Mahnung 2020, Einkommen 2019 erhalten haben oder erhalten werden, auch die RED-Erklärung 2021 einreichen. Bitte beachten Sie, dass das CAAF der CGIL-AGB in diesen Tagen eine SMS an alle Rentner sendet, für die das CAAF ein Vertretungsmandat erhalten hat und somit bereits im Besitz der für das Ausfüllen der RED-Erklärung erforderlichen Zeichenfolge ist.

Marco Pirolo weist außerdem darauf hin, dass für die über 75-Jährigen das RED-Formular nur dann einzureichen ist, wenn:

  • in der letzten Einkommenserklärung (RED), die im INPS-Archiv verfügbar ist, erklärt haben, dass sie neben der Rente mindestens ein weiteres Einkommen haben;
  • in der Haushaltserklärung (RED) eine Person unter 75 Jahren ausgewiesen ist.

Es sei daran erinnert, dass für die zur Einreichung des Formulars RED/2021 verpflichteten Rentner, falls die Verpflichtung nicht eingehalten wird, der einkommensabhängige Teil der Rentenleistung(Rentenintegration, Familienzulagen usw.) vorübergehend ausgesetzt wird. Wer hingegen nicht bis zum 28. Februar 2022 auf die Mahnungen von 2020 reagiert, dem wird der einkommensabhängige Teil der Leistung endgültig gestrichen. Der Rentner ist somit gezwungen, den Antrag auf Wiederherstellung der Rente bei den Patronaten erneut einzureichen, mit den damit verbundenen recht langen Wartezeiten.

In Anbetracht der knappen Frist, bis zum 28. Februar, ist es ratsam, die Verpflichtung zur Einreichung zu überprüfen und einen Termin mit dem CAAF zu vereinbaren, entweder direkt in den Büros in der gesamten Provinz mit einem Anruf unter der Sammelnummer 0471/1800335 oder mit einer Terminvereinbarung auf der Website www.caaf.it.

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