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Kein Alk auf Piste

Helmpflicht für Minderjährige, Haftpflichtversicherung und Alk-Verbot auf der Piste: Wie der Staat mit 1. Januar 2022 die Regeln für die Skifahrer verschärft.

von Matthias Kofler

Für Skifahrer gelten ab dem 1. Januar 2022 dieselben Regeln wie für die Autofahrer: Der Genuss von Alkohol ist nur noch in eingeschränktem Maß erlaubt. Wer mit mehr als 0,5 Promille auf den Brettern erwischt wird, muss mit einer Geldbuße von 250 bis 1.000 Euro rechnen. Dies geht aus dem Legislativdekret Nr. 40 vom 28. Februar 2021 hervor, das in der Aufregung rund um die Corona-Pandemie etwas untergegangen ist.

Brisant: Die Skipistenbetreiber gingen bislang fest davon aus, dass die Regelungen erst ab 2024 in Kraft treten. Die Verschiebung des Termins um zwei Jahre war im Dekret Nr. 41/2021 vorgesehen. Erst mit dem Dekret Nr. 73/2021 kehrte der Gesetzgeber wieder zum ursprünglichen Datum, nämlich dem Beginn des kommenden Jahres, zurück.

Unter Artikel 31 heißt es unmissverständlich: „Es ist verboten, im berauschten Zustand durch den Konsum von alkoholischen Getränken oder toxikologischen Substanzen Ski zu fahren.“ Laut dem folgenden Artikel sind die Sicherheitskräfte dazu befugt, entsprechende Alkoholkontrollen mit zertifizierten Tests durchzuführen. Ab einem Alkoholspiegel von 0,8 Promille handelt es sich um eine Straftat, die entsprechend sanktioniert wird.

Das klassische „Stamperle“ nach dem Mittagessen oder die berühmt berüchtigte Happy Hour vor der letzten Abfahrt könnten die SkifahrerInnen also teuer zu stehen kommen.

Das nationale Ski-Dekret enthält aber noch zwei weitere einschneidende Neuerungen: Laut Artikel 17 sind ab dem kommenden Jahr alle Minderjährigen verpflichtet, beim Skifahren einen Helm zu tragen. Bislang galt diese Pflicht nur für Kinder bis 14 Jahren. Der Helm muss CE-zertifiziert sein.
Neu ist auch, dass alle Skifahrer ab dem kommenden Jahr über eine gültige Versicherung verfügen müssen, die seine Haftpflicht für Schäden oder Verletzungen Dritter abdeckt. Der Betreiber der Skigebiete, mit Ausnahme der Langlaufpisten, ist verpflichtet, den Benutzern beim Kauf der Fahrkarte eine Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsstrafen für Nicht-Versicherte reichen von 100 bis 150 Euro zusätzlich zum Entzug des Skipasses. Der Skifahrer kann entscheiden, ob er die Versicherung beim Kauf des Skipasses oder bei einer Versicherung kauft. Auf dem Markt sind verschiedene Arten von Versicherungen erhältlich: Tages-, Wochenend-, Wochen-, Monats- und Saisonversicherungen.

Allerdings ist eine Haftpflichtversicherung noch keine hundertprozentige Garantie: Bei einer Kollision zwischen zwei Skifahrern wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass beide Skifahrer zu gleichen Teilen an der Entstehung eines eventuell entstandenen Schadens mitgewirkt haben. Dies bedeutet, dass viele der Unfälle, die sich auf den Pisten ereignen und es schwierig ist, einen Schuldigen zu ermitteln, als eine Kombination von Schuld behandelt werden. Es ist daher nicht gewährleistet, dass eine alleinige Haftpflichtversicherung ausreicht. Daher wird den Skifahrern zu einer privaten Unfallversicherung geraten. Laut SVP-Senator Dieter Steger könnte es sein, dass im nächsten Milleproroghe (Ende dieses Jahres) der Termin noch einmal geändert wird.

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