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Infektion gilt als Unfall

Foto: LPA/ 123rf

Eine Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz gilt als Arbeitsunfall. Warum dies besonders für Personen mit befristeten Verträgen von großer Bedeutung ist.

Der Sicherheitsschalter des AGB/CGIL teilt mit, dass mit dem Dekret „Cura Italia“ eine Infektion mit Covid 19 während der Arbeit als Arbeitsunfall angesehen wird.

Dies ist besonders für Beschäftigte mit einem befristeten Vertrag wichtig, da der Arbeitsunfall auch dann anerkannt wird, wenn der Arbeitsvertrag abgelaufen ist.

Der Sicherheitsschalter informiert, dass das INAIL die Unfallentschädigung bis zum Ende der verschriebenen Krankheitsdauer ausbezahlt, auch wenn der Arbeitsvertrag in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Darüber hinaus kann das INAIL im Falle eines Arbeitsunfalls auch die daraus resultierenden zukünftigen Schäden entschädigen.

„Es ist klar, dass Beschäftigte, die in bestimmten Sektoren wie etwa dem Gesundheitswesen arbeiten, ein höheres Infektionsrisiko bei der Arbeit haben. Gerade in Krankenhäusern und Pflegeheimen arbeiten viele Beschäftigte, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt wurden, beispielsweise im Reinigungssektor oder anderen Dienstleistungsbereichen“, betont Antonio Vaccaro vom Sicherheitsschalter.

Die Gewerkschaft weist darauf hin, dass befristete Arbeitsverträge im Tourismus, im Dienstleistungssektor und in der Landwirtschaft weit verbreitet sind, und das Problem daher Unternehmen in vielen Branchen betreffen kann. Für den Sicherheitsschalter ist es daher unerlässlich, dass Gesundheitsbehörden, Allgemeinmediziner und zuständigen Stellen, die eine Diagnose Covid 19-Infektion erstellen, dies als Arbeitsunfall einstufen und nicht als Krankheitsfall.

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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