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„In Verzug“

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Das Neustart-Dekret der Regierung ändert die Voucher-Regelung im Tourismusbereich. Die Verbraucherschützer üben Kritik.

Das Decreto Rilancio wurde vom Senat verabschiedet und wird in Kürze mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Neben der vielen Neuerungen und Maßnahmen ändert es unter anderem Art. 88-bis des Umwandlungsgesetzes des Dekrets Cura Italia zur sog. Voucher- Regelung im Tourismusbereich.

Das soeben verabschiedete Dekret gestaltet außerdem die Verwendung von Gutscheinen, die an VerbraucherInnen bei Stornierungen aufgrund von COVID-19 anstelle von Geldrückerstattungen ausgegeben wurden, flexibler.

Die Gültigkeit der Gutscheine wird von 12 auf 18 Monate verlängert, bei Nichtnutzung des Gutscheins innerhalb dieser 18-Monatsfrist, kann die Rückerstattung beantragt werden, bei Transportverträgen ist die Auszahlung nach 12 Monaten möglich.

„Die vorgenommene Änderung ist sicherlich ein Schritt vorwärts, aber nicht zufriedenstellend“, sagt Maria Pisanò, Direktorin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Italien, und fährt fort: „Die italienische Regierung verweigert den VerbraucherInnen weiterhin das Recht, zwischen einer Geldrückerstattung und einem Gutschein zu wählen, wodurch die durch die europäischen Verordnungen und Richtlinien festgelegten Rechte verletzt und die von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren bestätigt werden.“

Durch das Decreto Rilancio ist nicht nur die Rückerstattung im Falle der Nichtinanspruchnahme des Gutscheins vorgesehen, sondern auch die Möglichkeit, den Voucher auch für Dienstleistungen zu verwenden, die von einem anderen Unternehmen erbracht werden, unter der Bedingung, dass dieses Teil der gleichen Unternehmensgruppe ist.

Darüber hinaus wurden 5 Millionen Euro für 2020 und 1 Million Euro für 2021 für die Einrichtung eines Fonds beim zuständigen Ministerium (MIBAC – Ministero per i beni e le attività culturali e per il turismo) bereitgestellt. Dieser Fonds soll VerbraucherInnen, die über Gutscheine verfügen, welche nicht innerhalb der Fälligkeit eingelöst wurden, entschädigen, wenn die Gutscheine im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft nicht erstattet werden können.

„Wir warten zuversichtlich auf die Durchführungsverordnung des Fonds“, fügt Monika Nardo, Koordinatorin des Europäischen Verbraucherzentrums Italien – Büro Bozen, hinzu, „aber die Befürchtung ist, dass die VerbraucherInnen im Falle eines Rückgriffs auf den Fonds nicht die volle Rückerstattung des Gutscheinbetrags erhalten und daher die Wahrscheinlichkeit, Verluste zu erleiden, konkret ist.“

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