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Keine Stornogebühr

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Ein Bozner Reisebüro zerrt eine Kundin wegen einer nicht bezahlten Stornogebühr von 1.098 Euro bis vor die Kassation. Und verliert.

von Thomas Vikoler

Derartige Streitigkeiten vor Gericht auszutragen, ist teuer – für beide Seiten – und zeitraubend. Doch ein Bozner Reisebüro, das zu einem Verlags- und Druckhaus gehört, ging es offenbar ums Prinzip. Es zerrte eine Kundin wegen einer nicht bezahlten Stornogebühr von knapp tausend Euro über drei Instanzen bis vor die Kassation. Und verlor den zivilrechtlichen Streit. Das Höchstgericht erklärte die letztinstanzliche Beschwerde des Reisbüros für unzulässig.

Doch der Reihe nach: Die Kundin hatte bei dem Reisebüro im Jahre 2015 ein Hotel („Hotel Heron“) mit Halbpension für fünf Personen in einem Zweibettzimmer und eine Dreibettzimmer gebucht, die Reise schließlich aber abgesagt. Dafür verlangte das Reisebüro eine Stornogebühr von 1.098 Euro. Inklusive Zinsen und Schadensersatz.

Die Kundin fand, dass der Betrag nicht geschuldet sei, das Reisebüro zog vor Gericht.

Das Bozner Friedensgericht wies die Klage im Jahre 2016 allerdings ab. Auch eine Schadenersatzklage der Kundin.

Der Fall landete beim Bozner Zivilgericht, das im Jahre 2018 sein Berufungsurteil sprach. Wiederum wurde festgestellt, dass das Reisebüro keinen Anspruch auf die von der Kundin verlangte Stornogebühr samt Zinsen  habe. Der zuständige Richter kam zum Schluss, dass der Buchungsvertrag, auf dessen Grundlage die Stornogebühr verlangt wurde, gar nicht zustande gekommen war. Weil ein schriftlicher Nachweis dafür fehlte. So, als habe die Kundin beim Reisebüro nie ein Zweibettzimmer und ein Dreibettzimmer mit Halbpension gebucht. Grundlage für das Urteil bildeten Dokumente, Zeugenaussagen und die Anwendung von Art. 35 des Tourismusgesetzes.

Der Anwalt des Reisbüros hatte in der Kassationsbeschwerde versucht darauf hinzuweisen, dass die Kundin sehr wohl einen Buchungsvertag abgeschlossen habe. Art. 35 des Tourismusgesetzes, auf den sich der Berufungsrichter stützte, sehe für den Verkauf von Tourismuspaketen die schriftliche Form des Vertrages vor, und zwar dort, wenn mehrere Leistungen (Transport, Übernachtung, andere Dienste) vereinbart worden sind. Der Richter habe es aber verabsäumt zu prüfen, ob diese Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 35 gegeben waren. Der Artikel sei folglich falsch angewandt worden.

Ein etwas an den Haaren herbeigezogenes Argument, das die Höchstrichter nicht gelten ließen. Sie erklärten die Beschwerde als unzulässig, weil damit eine Wiedereröffnung der Beweisaufnahme gefordert worden war.

Grundsätzlich lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass für ein eine mündlich vereinbarte Buchung eines Hotelaufenthalts keine Stornogebühr verlangt werden darf. Da muss sich das Reisebüro schon schriftlich absichern.

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