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Der Impf-Paukenschlag

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Laut einem Gutachten der Landes-Anwaltschaft müssen Kinder vom Kindergarten oder der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Impftermin ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen wird. Die bisherigen Tricks der Impfkritiker hätten damit ein Ende.

von Heinrich Schwarz

Bislang konnten sich Südtirols Impfverweigerer immer vor den harten Folgen des staatlichen Impfdekretes drücken. Mithilfe einiger Tricks war es ihnen möglich, weder ihre Kinder impfen zu lassen noch vom Kindergarten oder der Kleinkindbetreuungs-Einrichtung ausgeschlossen zu werden.

Zur Erinnerung:

Im vergangenen Sommer musste bei den Direktionen eine Impfdokumentation (Impfnachweis, -befreiung oder -vormerkung) abgegeben werden, damit der Kindergarten oder die Betreuungseinrichtung besucht werden durfte. Schon damals war klar: Viele Eltern wollten durch die Vormerkung eines Impftermins nur Zeit gewinnen, ohne ihre Kinder dann tatsächlich impfen zu lassen.

Über die sozialen Medien und Chat-Gruppen kamen in der gut vernetzten Impfkritiker-Community verschiedene Strategien in Umlauf, wie man sowohl Impfung als auch Ausschluss entgehen konnte. Die wirksamste Methode: den Impftermin kurzfristig absagen oder verschieben. Möglichst erst zwei Tage vor dem Termin. Damit gelang es den impfkritischen Eltern, dieses Betreuungsjahr – das infolge der Corona-Krise frühzeitig endete – ohne größere Folgen zu überbrücken.

Land und Sanitätsbetrieb sind angesichts der mangelhaften Durchimpfungsraten in Südtirol allerdings nicht untätig geblieben. Bereits im Dezember 2019 erstellte die Anwaltschaft des Landes ein Gutachten zur Anwendung einiger Bestimmungen des staatlichen Lorenzin-Impfdekretes aus dem Jahr 2017.

Dieses Gutachten, das eine härtere Linie in der Anwendung des Dekretes vorgibt, fand in der Praxis bislang keine Anwendung. Jetzt allerdings hat das Landesamt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit ein Schreiben über die künftige Anwendung des Impfdekretes an die Bildungsdirektionen und die Familienagentur (als Koordinierungsstelle der Kleinkindbetreuungs-Dienste) geschickt.

„Wir ersuchen Sie, die geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der dargelegten Erläuterungen der Anwaltschaft anzuwenden“, heißt es abschließend in dem Schreiben, das der TAGESZEITUNG vorliegt.

Die Amtsdirektorin Lorella Zago teilt den zuständigen Stellen mit, dass das Gutachten der Anwaltschaft des Landes insbesondere die Impfvormerkung und den Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens bzw. der Betreuungseinrichtung bei Nichterfüllung der Impfpflicht betrifft. Zago listet zwei konkrete Punkte auf, an die man sich in Zukunft zu halten habe.

Erstens:

„Die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen von Kindern, die mit der Impfpflicht nicht in Ordnung sind und bereits einen formalen Impfantrag (Vormerkung) eingereicht haben, die Impfung nicht durchgeführt haben, und die Begründung nicht auf die Organisation des Impfdienstes oder auf in der Zwischenzeit aufgetretenen Gesundheitsproblemen des Minderjährigen zurückzuführen ist, können nicht erneut eine Impfvormerkung bei den Kindergärten oder Kleinkindbetreuungs-Einrichtungen abgeben.“

Mit anderen Worten: Wenn der Impftermin ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen wird, können die Kindergarten- und Kita-Direktionen keine weitere Impfvormerkung akzeptieren. Das Spiel auf Zeit der Impfkritiker durch kurzfristige Absagen des Impftermins – es sei denn aufgrund von gesundheitlichen Problemen des Kindes – wird damit unterbunden.

Der zweite Punkt im Schreiben des Landesamtes klärt über die logische Konsequenz auf und betrifft den „Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens/Betreuungseinrichtung aufgrund der Nichterfüllung der Impfpflicht“. Wörtlich heißt es:

„Falls die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen das Kind zum vorgemerkten Impftermin nicht impfen lassen, erfolgt der Ausschluss vom Besuch des Kindergartens und der Betreuungseinrichtung sofort – auch während des Kindergarten-/Betreuungsjahres – unabhängig von der eventuellen Zustellung der Verwaltungsstrafe. Mit dem Ausschluss erfolgt auch der Verfall der Einschreibung, der mit dem Verlust des Kindergartenplatzes verbunden ist.“

Sollten diese Anweisungen, die schließlich auf einem Gutachten der landeseigenen Anwaltschaft fußen, von den Kindergärten und Kleinkindbetreuungs-Einrichtungen angewandt werden, müssen im September oder im Laufe des neuen Bildungsjahres wohl hunderte Kinder oder gar eine vierstellige Anzahl an Kindern ausgeschlossen werden.

In Südtirol besuchen über 20.000 Kinder einen Kindergarten oder eine Kleinkindbetreuungs-Einrichtung. Und man weiß, dass der Anteil der Impfverweigerer hierzulande trotz Ausschluss-Drohung durchaus mehr als zehn Prozent betragen könnte.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (40)

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  • exodus

    Gegen Impfungen sein, aber wenn dann die Krankheiten ausbrechen, dann auf Kosten der gesunden und geimpften Steuerzahler, sich kurieren lassen. Es muss endlich Ordnung herrschen, ohne Impfgegnerdiktatur!!

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