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Der Disko-Mietwagen

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Wegweisendes Urteil der Kassation zu einem Fall in Südtirol: Mietwagen mit Fahrer dürfen Taxis vor Diskotheken Konkurrenz machen – wenn sie mit dem Betreiber ein Arrangement getroffen haben.

Von Thomas Vikoler

Es ist ein mittlerweile historischer Konflikt: Mietwagen mit Fahrer gegen Taxis. Was erstere dürfen und was nicht, war Gegenstand von zahlreichen Anzeigen (seitens der Taxler) und den dazugehörigen rechtlichen Kontroversen. Nun gibt es ein Urteil der römischen Kassation, das zu einem spezifischen Fall in einer Gemeinde des Etschtales ein klares Prinzip festlegt: Mietwagen mit Fahrer dürfen Taxis vor Diskotheken und anderen Veranstaltungsorten Konkurrenz machen – wenn sie mit den Betreibern bzw. Organisatoren ein Arrangement getroffen haben.

Zwei Südtiroler Inhaber einer Mietwagen-Lizenz erwirkten vor dem römischen Höchstgericht die Aufhebung von Urteilen des Friedensgerichtes Meran aus dem Jahre 2014 und des Landesgerichts Bozen (2015).

Die Straßenpolizei hatte die Mietwagenfahrer 2014 mit insgesamt drei Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen Artikel 85 der Straßenverkehrsordnung bedacht. Sie hatten ihre Fahrzeuge vor einer Diskothek im Etschtal geparkt und dort auf Kunden gewartet. Laut Polizeiprotokoll verrichteten sie damit einen taxiähnlichen Dienst, der laut Absatz 4 von Artikel 85 für sie nicht erlaubt ist. Geahndet mit Verwaltungsstrafen von 168 bis 674 Euro und einem Führerschein-Entzug von zwei bis acht Monaten.

Dazu wurde den Mietwagenfahrern vorgeworfen, den Fahrgästen keine Quittung ausgestellt zu haben.

Die Kassation hat nun sämtliche Strafbescheide der Straßenpolizei letztinstanzlich aufgehoben:

Die Empfänger der Verwaltungsstrafen und Leittragenden des mehrmonatigen Führerscheinentzugs konnten nachweisen, dass zwischen ihnen und dem Betreiber der Diskothek ein Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis bestand: Dort war vereinbart worden, dass die Mietwagen-Unternehmer Gäste der Disko zu bestimmten Zeiten nach Hause fahren.

Es gab also eine Eingrenzung des Auftrags und nicht die undifferenzierte Beförderung von Fahrgästen, wie es die Straßenpolizei beanstandet hatte. Im Urteil der Kassation heißt es dazu: „Bei Vorhandensein einer Vereinbarung mit einem Auftraggeber für die Verrichtung von bestimmten Diensten zu bestimmten Zeiten, ist es ausgeschlossen, dass es sich um eine taxiähnliche Tätigkeit handelt“.

Hinzu kommt in diesem Fall, dass die beförderten Kunden den Mietwagen mit Fahrer über den Betreiber der Diskothek bestellt hatten.

Die Kassation legt noch einmal deutliche fest, was der Unterschied zwischen einem Mietwagen und einem Taxi ist: Letzteres bietet, aufgrund genauer Regeln und mit der Verwendung eines Taxometers für die Festlegung des Fahrpreises Dienste für einen „nicht näher definierten“ Personenkreis an. Mietwagen-Inhaber fahren für bestimmte Personen, die ihnen zuvor den Auftrag erteilt haben, wobei der Fahrpreis zwischen beiden Seiten vorher abgesprochen wird.

Die Kassation hat nun entschieden, dass auch eine Art Pauschal-Abkommen mit einer Diskothek oder einer Veranstaltung eine Möglichkeit für Mietwagen-Fahrer ist, sich wie ein Taxi vor dem Eingang zu postieren. Inklusive fixem Standplatz.

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (2)

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  • tiroler

    Es ist sowieso ein Witz. Taxis in Italien sind Abzocke pur. Eime Taxifahrt von Kaltern nach Bozen kostet zb 60 Euro.
    In anderen Ländern wie Ö,D, oder Spanien kosten Taxifahrten 1Drittel

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