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Der Sport-Bonus

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Ab 7. April 2020 kann um den vom staatlichen Dekret „Cura Italia“ vorgsehenen „Bonus“ für Sport-Zusammenarbeit angesucht werden.

Die Regierung in Rom gewährt Mitarbeitenden von Sportverbänden und -vereinigungen auf der Grundlage des Dekretes „Cura Italia“ für den Monat März eine Zahlung von 600 Euro. Darauf weist das Landesamt für Sport hin.

Die Regelung gilt nur für Zusammenarbeiten, die am 23. Februar 2020 bereits bestanden und am 17. März 2020, bei Inkrafttreten des Dekretes „Cura Italia“, andauerten. Die Vorgehensweise bei der Einreichung der Ansuchen wurde am Montag vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Jugendpolitik und Sport festgelegt. Der „Bonus“ ist den Mitarbeitenden von Sportverbänden und Sportförderungsorganisationen, Amateursportvereinen und -verbänden vorbehalten, die ins entsprechende CONI-Register eingetragen sind.

Angesuchen kann man ausschließlich über die Online-Plattform sportesalute.eu, und zwar ab heute, Dienstag, 7. April 2020, 14 Uhr. Das Antragsverfahren wird in drei Schritten abgewickelt: Zunächst ist eine Vormerkung notwendig (über SMS mit Steuernummer, die Telefonnummer wird am 7. April auf www.sportesalute.eu veröffentlicht). Mit dem Vormerkungscode, den man erhält und der Datum und Gesuchszeitraum beinhaltet, sowie einer E-Mail-Adresse und der Steuernummer kann man sich akkreditieren und dann den Antrag ausfüllen und verschicken.

Während Sie auf den Zugang zur Plattform warten, ist es ratsam, die beizulegenden Dokumente vorzubereiten: Identitätskarte, Mitarbeitsvertrag oder Auftragsschreiben und Beleg der Zahlung für den Monat Februar) im PDF-Format auf den Computer, das Tablet oder das Handy speichern. Die wesentlichen persönlichen Daten bereithalten, darunter Steuernummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Wohnsitz und IBAN, ebenso die Informationen über die Sport-Zusammenarbeit, darunter Bezeichnung der beiden Vertragsparteien, Anfangsdatum, Dauer, Vergütung und Art der Dienstleistung. Benötigt wird zudem die Steuernummer oder MwSt.-Nummer des Vereins, mit dem die Zusammenarbeit besteht.

Wichtig ist auch, den Gesamtbetrag der im Steuerzeitraum 2019 erhaltenen Sportvergütung zu kennen und Gewissheit darüber zu haben, dass das Kooperationsverhältnis, für das der Entschädigungsantrag gestellt wird, in den Anwendungsbereich von Art. 67, Absatz 1, Buchstabe m) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, fällt und, dass es mit nationalen Sportfachverbänden (FSN, DAS) Sportförderungskörperschaften (EPS) oder Amateursportvereinen besteht. Auch müssen alle anderen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein (z.B. kein anderes Einkommen aus Arbeit für den Monat März 2020, keine Rente, keine Registrierung als co.co.co beim INPS-gestione separata, kein Bürgerrechtseinkommen).

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