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Neue Zugangskriterien

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Für die Ausübung „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit gibt es neue Voraussetzungen. Die Landesregierung hat die neuen Zugangskriterien genehmigt.

Die Landesregierung hat am 31. März 2020 mit einem Beschluss die neuen Zugangskriterien für die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit  „Urlaub auf dem Bauernhof“ (UaB) festgelegt.

Dass für einen UaB-Betrieb vorwiegend landwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden sein muss, ist bekannt. Diese Tätigkeit wird laut Leitfaden ausschließlich aufgrund des notwendigen Zeitaufwandes bewertet. UaB-Betreiber müssen über mindestens 0,5 Hektar Obst-, Wein- oder Gemüseanbaufläche verfügen oder über einen Hektar Wiese, Acker- oder Ackerfutterbaufläche.

Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler erläutert: „Mit dem Beschluss vom 31. März wurde neu vorgesehen, dass für reine Grünlandbetriebe die Haltung von Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche von 0,4 auf 0,5 erhöht wurde. Im Betrieb muss nicht wie bisher eine Großvieheinheit nachgewiesen werden, sondern mindestens 1,8 GVE.“ Das Vieh darf laut Schuler mit genehmigtem Beschluss auch ausschließlich an der eigenen Hofstelle gehalten werden, wobei Equiden, Lamas, Alpakas und Kamele ab sofort nicht mehr als GVE gezählt werden.

Ein Teil der verwendeten Rohstoffe muss bei den UaB-Betrieben aus landwirtschaftlichen Eigenprodukten bestehen. Kleinbetriebe unter 0,5 Hektar Obstbau müssen mindestens drei Produkte herstellen und an der Hofstelle zum Verkauf anbieten.

„Es gilt außerdem das Verbot der Kumulierung von Urlaub auf dem Bauernhof und anderen gewerblichen Beherbergungstätigkeiten“, betont Schuler. Betriebe, die mit der UaB-Tätigkeit beginnen, müssen, so die Richtlinien, eine angemessene Ausbildung des Betriebsleiters oder eines am Betrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes nachweisen. Neu ist, dass der Lebenspartner mit jetzigem Beschluss auch anerkannt wird und zum Beispiel die Ausbildung absolvieren kann.

Die Tätigkeit „Urlaub auf den Bauernhof“ wird durch die jährlichen Kontrollen in sechs Prozent der Betriebe von der Landesverwaltung überprüft.

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Kommentare (11)

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  • murega

    Man sollte die Umsätze berücksichtigen. Es gibt „Bauern“, welche mit 5 Ferienappartments über 100.000 Euro im Jahr erwirtschaften. Das ist keine Nebentätigkeit. Dementsprechend ein Limit von zum Beispiel 25.000 setzen, wird das überschritten, ist der gesamte Umsatz normal zu versteuern. Das sollte doch nicht so schwer sein.

  • sepp

    Murega bin i ba dir und suscht olle beiträge zirug du sein selche welche dei 2m garten hoben und urlaub afk bauern hof hoben es sollte sein nur 2 appartmens und nett mehr die ondern sollen normal steuern zahlen und fertig

  • hallihallo

    die sogenannten nebentätigkeiten sollen normal besteuert werden, wie bei einem privatzimmervermieter.

  • flottebiene

    In Südtirol werden genau 2 Lobbies unterstützt….
    Bauern und Hoteliers….allen anderen wird jede Unterstützung verwehrt.

  • murega

    @volweg
    Du kannst mir gerne die Rechnung mit den Kosten auflisten, vielleicht ändere ich dann meine Meinung. Auf jeden Fall wird die Vermietung von Zimmern und Appartements immer als Nebentätigkeit genannt…
    Und: de Privatzimmervermietung ist steuerlich gesehen dem UaB nicht gleichgestellt! Auch darf ich in meiner Wiese kein Gebäude mit 5 Appartements bauen…

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