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„Nicht transparent genug“

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Am 1. April tritt eine EU-Verordnung für Lebensmittel in Kraft, wonach Herkunftsangaben die Hauptzutat und nicht den letzten Verarbeitungsschritt betreffen müssen.

Die Verbraucherzentrale Südtirol weist darauf hin: „Bei vielen Lebensmitteln wird aus Marketinggründen explizit oder indirekt auf ihren Ursprung hingewiesen, unter anderem durch die Angaben „Erzeugnis aus…“ oder „Made in…“, aber auch durch ein entsprechendes Bild, ein Symbol oder die Abbildung einer Landesfahne. Ab 1. April 2020 muss bei solchen Produkten die Herkunft der primären Zutaten angegeben werden, wenn diese nicht mit dem Ursprungsort des Lebensmittels übereinstimmt.“

Die neue Bestimmung gilt EU-weit und wird in der Durchführungsverordnung der EU 2018/775 geregelt. Als primäre Zutaten gelten Zutaten, die einen Mengenanteil von über 50 Prozent am Lebensmittel haben, und solche, die mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert werden. Ein Produkt kann eine oder mehrere primäre Zutaten enthalten, in manchen Fällen auch keine. Wenn beispielsweise ein Hersteller von Fruchtjogurt auf dem Etikett auf die Herstellung in Italien verweist, dann muss die Herkunft sowohl für die Milch als auch für die verwendeten Früchte angegeben werden, sofern diese nicht in Italien erzeugt wurden – so die Verbraucherzentrale.

„Leider erhöht diese neue Regelung die Transparenz für die Verbraucher und Verbraucherinnen nicht wirklich“, bedauert Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol.

„Verbraucherschutzorganisationen setzen sich schon länger für eine generell verpflichtende, präzise Angabe der Hauptzutaten von Lebensmitteln ein. So aber muss die Herkunft der primären Zutaten nur dann angegeben werden, wenn ein Hinweis auf den Ursprung des Produkts gemacht wird.“

Die vorgeschriebenen Angaben seien zudem wenig aussagekräftig, denn das konkrete Herkunftsland oder die Region kann, muss aber nicht angegeben werden. Angaben wie „Zutat aus der EU“ bzw. „Zutat aus Nicht-EU“ bzw. „Zutat aus EU und Nicht-EU“ sind ausreichend. Sogar der Hinweis „Zutat stammt nicht aus dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels“ ist zulässig.

Von den neuen Bestimmungen ausgenommen sind unter anderem Produkte mit verkehrsüblichen Bezeichnungen (zum Beispiel Frankfurter Würstchen) sowie Produkte mit geschützten geografischen Bezeichnungen (g.g.A. und g.U.). Für verpacktes Frischfleisch, frisches Obst und Gemüse, Olivenöl, Honig, frischen und tiefgekühlten Fisch, Eier und Bio-Produkte musste bereits bisher die Herkunft angegeben werden, daran ändert sich nicht.

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