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Was offen bleibt

Die Bozner Lauben in Coronavirus-Zeiten (Foto: Karl Oberleiter)

Die neue Notverordnung von Premier Giuseppe Conte: Welche Betriebe und Geschäfte weiterhin offen bleiben dürfen. Und wer schließen muss.

Von Matthias Kofler

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat Italien seine Sperrmaßnahmen erneut deutlich verschärft. Seit Donnerstagmorgen bleiben die meisten Geschäfte im ganzen Land geschlossen. Es gibt nur wenige Ausnahmen (siehe Grafik).

Ziel ist es, dass die 60 Millionen Italiener so weit wie möglich zu Hause bleiben, damit die Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch möglichst verhindert wird. Am Mittwochabend hatte Ministerpräsident Giuseppe Conte angekündigt, dass auch alle nicht notwendigen Geschäftsaktivitäten der Wirtschaft eingestellt werden müssten. Die Produktion etwa in der Industrie solle weiterlaufen. Abteilungen, die für die Produktion nicht unbedingt erforderlich seien, sollten aber schließen.

Die Tätigkeit der Detailhandelsbetriebe ist grundsätzlich ausgesetzt, mit Ausnahme von Detailhandelsbetrieben betreffend den Verkauf von Lebensmitteln wie Supermärkte oder Discounter sowie den Verkauf von anderen Grundbedarfsgütern wie beispielsweise Beleuchtungs-, Zeitungs- sowie Hygiene- und Sanitärartikeln. Auch Apotheken und Tankstellen sind von der Aussetzung nicht betroffen und sind somit geöffnet. In diesen Fällen muss jedoch der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden.

Des Weiteren müssen Gastronomiebetriebe (Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Bäckereien) ihre Tätigkeit einstellen. Von dieser Aussetzung sind Mensen und vertraglich-betriebene Caterings ausgenommen, wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden kann.
Die Haustürbelieferung von Seiten der Gastronomiebetriebe (wie beispielsweise der Pizzaservice) ist weiterhin erlaubt, sofern sowohl während der Fertigung als auch während des Transports die Hygienemaßnahmen eingehalten werden können.

Auch die Gastronomiebetriebe an Tankstellen (z.B. an den Autobahnraststätten) sowie in Bahnhöfen und Krankenhäusern bleiben geöffnet. Auch Banken, Versicherungen, Post sowie Bank- und Versicherungsdienstleistungen, sowie landwirtschaftliche Betriebe und viehwirtschaftlichverarbeitende Betriebe dürfen ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.

Auch Dienstleistungsbetriebe müssen teilweise ihre Tätigkeit aussetzen: Alle Körperpflegebetriebe (Friseurbetriebe, Barbiere, Schönheitspfleger) sind verpflichtet, die Tätigkeit ab sofort auszusetzen; Wäschereien bleiben weiterhin geöffnet.
Das neue Maßnahmenpaket gilt zunächst bis zum 25. März und muss in Zusammenhang mit den bereits erlassenen Vorsorgebestimmungen betreffend die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Personen (Mitführen einer Selbsterklärung beim Verlassen des Hauses) gelesen werden.

Was offen bleibt (Garantierte Versorgung)

– Großmärkte, Supermärkte, Lebensmitteldiscounter, Minimärkte für Lebensmittel
– Einzelhandel für Tiefkühlprodukte
– Detailhandel für Informationsgüter (Computer, Zubehör für Kommunikationsgüter, audiovisive und televisive Kommunikationsgüter, Elektrogeräte)
– Einzelhandelsverkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabak in Fachgeschäften
– Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge in Fachgeschäften
– Einzelhandelsverkauf von IT- und Telekommunikationsgeräten in Fachgeschäften
– Handel mit Ferramenta, Gemälden, Flachglas sowie elektrischem und termoidraulischem Material
– Einzelhandelsverkauf von Sanitärartikeln
– Einzelhandelsverkauf von Beleuchtungsgegenständen
– Detailhandel von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitschriften
– Apotheken und Parapharmazien
– Einzelhandelsverkauf in Fachgeschäften für Arzneimittel, für die keine ärztliche Verschreibung erforderlich ist
– Einzelhandelsverkauf von medizinischen und orthopädischen Artikeln in Fachgeschäften
– Einzelhandelsverkauf von Parfümerieartikeln, Toilettenartikeln und Körperpflegeprodukten
– Handel mit kleinen Haustieren
– Detailhandel von Material für Optik und Fotografie
– Einzelhandelsverkauf von Haushalts- und Heizöl
– Detailhandel mit Seifen, Reinigungsmittel und Polierprodukte
– Einzelhandelsverkauf von Produkten aller Art, die über das Internet verkauft werden
– Einzelhandelsverkauf jeglicher Art, die über das Fernsehen verkauft werden
– Detailhandel von Produkten für Versandhandel, Radio undTelefon
– Handel mit Verkaufsautomaten
– Wäschereien, chemische Reinigungen und Industriewäschereien
– Bestattungsunternehmen und damit verbundene Aktivitäten
– Tabaktrafiken
– Tankstellen
– Kantinen und kontinuierliches Catering auf vertraglicher Basis
– Verpflegung über Hauslieferung in Übereinstimmung mit den Hygiene- und Gesundheitsstandards für Verpackung und Transport
– Dienstleistungen für Speisen und Getränke in den Service- und Tankbereichen entlang der Straße, der Autobahn sowie innerhalb der Bahnhöfe, Flughäfen, Seen und Krankenhäuser
– Banken, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
– Tätigkeiten im Bereich der Land- und Viehwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, einschließlich der Lieferketten, die Waren und Dienstleistungen liefern
– öffentliche Verkehrsmittel, deren Dienst überprüft und eingeschränkt werden kann
– öffentliche Ämter

Was geschlossen bleiben muss
– Alle anderen Detailhandelsgeschäfte
– Märkte, mit Ausnahme jene für Lebensmittel
– Gaststätten (Restaurants, Bars, Pubs, Eisdielen, Konditoreien)
– Dienstleistungen an Menschen (Friseursalons, Barbiers, Kosmetiker)

Bozen in Coronavirus-Zeiten (Foto: Karl Oberleiter)

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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