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Fahrverbot ohne Ausnahmen

Das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Kategorie Euro 3 tritt in Bozen ohne Ausnahme für die Handwerker am 1.1.2020 in Kraft.

Bürgermeister Renzo Caramaschi sprach klare Worte bei der Sitzung am Montag:

Das Dieselfahrverbot tritt am 1. Januar 2020 definitiv für alle Fahrzeuge Euro 0, Euro 1, Euro 2 Diesel und Euro 3 Diesel von Montag bis Freitag (Feiertage ausgenommen) von 7 bis 10 Uhr und von 16 bis 19 Uhr in Kraft. Im Vordergrund stehe laut Caramaschi ausschließlich die Verbesserung der Luftqualität in der Landeshauptstadt. Dies bedeutet, dass mit dem neuen Jahr auch Sanktionen folgen, falls das Verbot missachtet wird.

Hannes Mussak, lvh-Vizepräsident kommentiert diese Entscheidung wie folgt: „Wie bereits mehrmals betont, unterstützt die Wirtschaft sämtliche Umweltmaßnahmen. Dennoch sollten für alle Verkehrsteilnehmer dieselben Spielregeln gelten und nicht Ausnahmeregelungen für verschiedene Sektoren definiert werden. Mir scheint, als gäbe es viele Ausnahmen, nur nicht für das Handwerk.“ Darüber hinaus bezweifelt er die Verbesserung der Luftwerte, wenn im Zeitraum zwischen 10 und 16 Uhr trotzdem alle Fahrzeuge durch Bozen fahren dürfen. „Es sollte nicht der einfachste, sondern effektivste Weg gewählt werden, nur dann macht ein Fahrverbot Sinn“, betont Mussak.

In Hinblick auf das Jahr 2021 und das geplante Fahrverbot für Diesel Euro 4 stößt Mussak an, Förderungen und Subventionen für den Kauf von neuen Fahrzeugen anzudenken. „Viele Betriebe geraten jetzt stark unter Druck, da sie ihren Fuhrpark erneuern müssen. Wir empfehlen nur noch Euro Diesel 6 und 6 Plus Fahrzeuge zu kaufen. Der lvh wird versuchen, für seine Mitglieder Sonderkonditionen mit verschiedenen Autokonzessionären zu erzielen. Betroffene Betriebe sollten sich auf jeden Fall gut informieren vor einem Autoneukauf.“

Vom Fahrverbot ausgenommen sind:

  1. a) Elektrofahrzeuge,   Hybridfahrzeuge (Strom/Benzin,    Erdgas/Benzin,    Flüssig-gas/Benzin)  Flüssiggas-Fahrzeuge,  Erdgasfahrzeuge
  2. b) Motorräder und Mopeds;
  3. c) Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtmasse von über 3,5 t;
  4. d) Fahrzeuge für den Transport von Personen mit Behinderung oder von Schwerkranken  (mit  entsprechender  Bescheinigung  der zuständigen  Einrichtungen)  oder  Transport von  Notfallpatienten  in  eine  Gesundheitseinrichtung;
  5. e) Krankenwagen,  Arzt-  oder  Tierarztfahrzeuge  (mit sichtbar angebrachtem Schild „Arzt/Tierarzt im Dienst“) und Fahrzeuge der Sozialdienste (Fahrzeuge der Sozial- und Gesundheitsdienste  –  d.  h.  von  BSB,  Gesundheitsbetrieb,   Bezirksgemeinschaft   Salten-Schlern – oder Fahrzeuge von mit diesen konventionierten  Körperschaften,  Vereinen  oder Genossenschaften, die für den Patiententransport  oder  die  Lieferung  von  Nahrungsmitteln an Sozial-, Schul- oder Seniorenmensen verwendet  werden  –  Originalbescheinigung  der Körperschaft,  des  Betriebs  oder  der  Bezirks-gemeinschaft erforderlich);
  6. f) Fahrzeuge von Betreuungs- und Pflegepersonal im Dienst (es muss die Bescheinigung der Körperschaft/Vereinigung mitgeführt werden, in deren Auftrag die Fachkraft Hausbesuche bei  Personen  durchführt,  die  auf-grund ihres Krankheitsbildes Hauspflege benötigen);  Fahrzeuge  von  Personen,  die  Haus-pflege für schwerkranke Patienten leisten (die Originalbescheinigung  der  zuständigen  Körperschaft  oder  des  Hausarztes  muss  mitgeführt werden);
  7. g) Autobusse des öffentlichen Personenverkehrs,  Taxis  im  Dienst und Mietfahrzeuge mit Fahrer;

h)Fahrzeuge,  die  öffentlichen  Körperschaften gehören oder die von diesen genutzt werden, in der Zeit, in der sie dringende institutionelle Aufgaben wahrnehmen;

  1. i) Postfahrzeuge, auch wenn der Dienst an  private  Postdienstleister  vergeben  wurde; Kurierfahrzeuge;  Fahrzeuge  von  Briefträgern (es  bedarf  einer  Erklärung  der  Postdirektion, dass das Privatfahrzeug für die Durchführung des Postdienstes eingesetzt wird, mit Angabe der Dienstzeiten);
  2. j) Fahrzeuge  der  Streitkräfte,  der  Polizeikräfte, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und  des  Zivilschutzes  im  Dienst  sowie  Fahr-zeuge  von  Wachdiensten,  die  mit  einer  Auf-schrift versehen sind, die sie als solche kenntlich machen;
  3. k) Fahrzeuge, die der SEAB AG gehören oder  von  dieser  genutzt  werden,  auch  wenn der  Dienst  an  Privatbetriebe  weitervergeben wurde, sofern sie für Dienste eingesetzt wer-den,  für  welche  SEAB  zuständig  ist;  davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht un-mittelbar für die Durchführung des Dienstes genutzt werden;
  4. l) Fahrzeuge,  die  im  Eigentum  von ENEL,  Telefongesellschaften,  ALPERIA,  ECO-CENTER, öffentlichen Personenverkehrsbetrieben  oder  des  Gesundheitsbetriebs  sind  oder von diesen genutzt werden, um die ordnungs-gemäße Wahrnehmung öffentlicher Dienste zu gewährleisten;
  5. m) landwirtschaftliche  Maschinen  und Fahrzeuge,  Betonmischfahrzeuge,  Arbeitsmaschinen, Baumaschinen;
  6. n) Fahrzeuge  mit  einem  Probekennzeichen, die gemäß Art. 98 der geltenden Straßenverkehrsordnung genutzt werden;
  7. o) Fahrzeuge  von  Urlaubern,  die  in  einem Bozner Gastbetrieb nächtigen (nur für die An- und Abreise);
  8. p) Fahrzeuge,  für  die  das  Stadtpolizei-kommando  aufgrund  von  Not-  oder  außerordentlichen  Dringlichkeitsfällen  eine  Ermächtigung ausgestellt hat;
  9. q) Fahrzeuge  von  TV-Stationen,  welche die  für  Aufzeichnungen  benötigten  Geräte, Kameras,  Stromaggregate,  Funkgeräte  usw. mitführen;  Fahrzeuge  von  Journalisten,  die bei der Journalistenkammer eingetragen sind und eine Bescheinigung der Redaktion, für die sie  arbeiten,  mitführen,  aus  der  hervorgeht, dass  sie  in  der  vom  Fahrverbot  betroffenen Zeit im Dienst sind;
  10. r) Fahrzeuge für die Lieferung von Arzneimitteln  und  Sauerstoffflaschen  an  Krankenhäuser und Apotheken;
  11. s) folgende  Fahrzeuge  mit  besonderer Zweckbestimmung  gemäß  Art.  54  Buchstabe g) der geltenden Straßenverkehrsordnung: -Straßenkehrfahrzeuge -Schneeräumfahrzeuge -Löschfahrzeuge -Beregnungsfahrzeuge -Fahrzeuge  für  die  Reparatur  von Stromleitungen -Pannendienst-  und  Abschleppfahrzeuge -Bestattungswagen -Entseuchungsfahrzeuge –

Außerdem

– Euro-3-Fahrzeuge, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wenn der Lenker 75 Jahre alt oder älter und gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeuges ist.

– Jenesien und Sarntal: Sonderregelung mittels Listen autorisierter Personen

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentare (10)

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  • noando

    und wenn dann nach einem jahr keine verbesserung der luft dokumentiert werden kann, lassen wir es wieder sein?

  • andreas

    Aha, die öffentliche Verwaltung, DHL Fahrer, Touristen oder Journalisten, dürfen mit ihren alten Karren rumfahren und anderen, welche auch nur zu ihrer Arbeit wollen, wird es verboten.
    ENEL oder Alperia dürfen fahren, andere Unternehmen aber nicht.
    Ich glaube kaum, dass dieses Fahrverbot vor einem Gericht standhalten würde, dafür ist die Auswahl zu willkürlich und es widerspricht der Gleichbehandlung. Der LVH sollte es anfechten.

    Caramaschi, verschwinden Sie doch bitte endlich, dieser Altersstarrsinn wird für die Bozner langsam eine Zumutung.

  • tiroler

    An Sonntagen darf man also die Luft verschmutzen, ebenso als Greis über 75.
    Logisch.
    Auch Camper haben kein Fahrverbot ebenso wie Oldtimer.
    Der Caramasschi ist echt auf Draht

  • kongo

    Wenn mann diesen Schwachsinn hier durchliest könnte man einfach nur schreiben
    Handwerker und Arbeiter dürfen nicht fahren, alle anderen schon, wäre einfacher,
    entweder für alle oder niemand.Echt bescheuert.

  • wm

    ich kauf mir einen traktor, wie immer bauer müsste man sein.

  • ostern

    75jährige haben Zeit genug öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn sie
    krank oder nicht in der Lage sind selbständig zu gehen begleitet sie sowieso
    das w. oder r. Kreuz. So ein Schmarrn!

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