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Alarmpflicht für Kindersitze

Die Alarmpflicht für Kindersitze tritt mit 7. November in Kraft. Betroffene haben dann 120 Tage Zeit für die Umrüstung. Hierfür sind Beiträge vorgesehen.

von Karin Gamper

Nun ist es fix: die Pflicht, Kindersitze mit einem Alarmierungssystem zu versehen, tritt in Italien und damit auch in Südtirol mit dem kommenden 7. November in Kraft. Nach mehrmaligem Aufschub wurde das entsprechende Dekret am Dienstag im Amtsblatt der Republik veröffentlicht. Ab dem 7. November haben die betroffenen Eltern von Kindern bis zu 4 Jahren dann 120 Tage Zeit, ihre Kindersitze umzurüsten. „Gestraft wird ab dem 6. März“, weiß die SVP-Kammerabgeordnete Renate Gebhard. Auf dem Markt sind mittlerweile verschiedene Nachrüstungsmodelle erhältlich.

Die Alarmierungspflicht wurde 2018 per Gesetz beschlossen, nachdem Kinder im Auto „vergessen“ worden waren – mit teils tragischen Folgen. 

Das nun veröffentlichte Durchführungsdekret enthält die technischen Details. Vorgesehen ist auch ein Beitrag des Staates für die Anschaffung der Alarmierungssysteme. „Es wird keine steuerliche Absetzbarkeit geben, sondern einen finanziellen Zuschuss, der laut derzeitigem Stand der Dinge 30 Euro beträgt“, erklärt Gebhard. Wie hoch dieser Betrag am Ende genau sein wird, wie und wo er zu erhalten ist, wird mittels einer eigenen Durchführungsbestimmung geregelt, die innerhalb November dieses Jahres vorliegen soll. 

Derzeit sind für die Umrüstung von Kindersitzen im Haushalt 15,1 Mio. Euro für das Jahr 2019 und 1 Mio. Euro für 2020 vorgesehen, wobei letzterer Betrag aufgestockt werden soll. Die Beiträge werden so lange ausbezahlt, bis diese Fonds ausgeschöpft sind, womit Renate Gebhard allerdings nicht einverstanden ist. „Ich finde den Beitrag von 30 Euro erstens zu nieder und zweitens kritisiere ich den Umstand, dass er nur bis zur Ausschöpfung der Fonds gewährt wird und ihn damit nicht alle betroffenen Eltern bekommen“.

Wer seinen Kindersitz nicht nachrüstet bzw. künftig ohne vorgeschriebenes Alarmsystem unterwegs ist, muss mit einer Geldstrafe zwischen 83 und 323 Euro und einem Abzug von fünf Führerscheinpunkten rechnen. Bei erneuter Zuwiderhandlung innerhalb von zwei Jahren muss man mit einem zeitweiligen Führerscheinentzug bis zu zwei Monaten rechnen. 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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