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Die Freude der Bauern

Der Bauernbund freut sich, dass Saisonarbeiter vom Fahrverbot mit Autos ausländischer Kennzeichen nicht betroffen sind.

Nun hat das Innenministerium Klarheit in Bezug auf das Fahrverbot der Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen geschaffen: Mit Rundschreiben vom 4. Juni hat es die Defintion des Wohnsitzes entsprechend abgeändert.

Erst vor wenigen Monaten hatte die italienische Regierung mit dem sogenannten Sicherheitsdekret den Straßenverkehrskodex abgeändert. Die Neuerung sah vor: Wenn Personen seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in Italien haben, dürfen sie nicht mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug in Italien fahren.

Wohnsitz-Definition entscheidend

Ein entscheidender Punkt der Regelung war die Definition des Wohnsitzes. Mit einer Präzisierung im Januar 2019 wurde festgelegt, dass der Wohnsitz auch dann gegeben sei, wenn sich die Person an mehr als 185 Kalendertagen in Italien aufhält.

Von den Fahrverboten betroffen waren unter anderem landwirtschaftliche Saisonarbeiter aus Osteuropa, die mit dem eigenen Auto nach Südtirol reisten und bei Verkehrskontrollen mit Geldstrafen rechnen mussten – im schlimmsten Fall sogar mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges.

Freude über die Klarheit

Das Innenministerium hat nun mit dem neuen Rundschreiben vom 4. Juni 2019 Klarheit geschaffen und die Definition des Wohnsitzes abgeändert. Demnach sind EU-Bürger, die ihr Fahrzeug im Heimatland gemeldet haben, nicht mehr vom Fahrverbot betroffen, sofern sie ihren anagrafischen Wohnsitz im Ausland haben. Das Fahrverbot von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen greift somit erst mit dem Festlegen des anagrafischen Wohnsitzes in Italien.

Der Südtiroler Bauernbund freut sich über die Reaktion des Innenministeriums und die Erleichterung für die betroffenen Saisonarbeiter.

 

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