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Das Sparkasse-Urteil

Ein Südtiroler hat vor Gericht in Sachen Sparkassen-Aktien Recht bekommen. Wie die Bank reagiert.

Das Landesgericht Bozen hat die Südtiroler Sparkasse dazu verurteilt, einem Südtiroler Verbraucher den Gegenwert von ihm im Jahr 2008 gekauften bankeigenen Aktien zu erstatten. Der Verbraucher hatte 2016 selbstständig gegen die Sparkasse geklagt.

In der Verbraucherzentrale Südtirol ist man erfreut über diese Nachricht, die Gutes für viele weitere Aktionäre der Sparkasse erhoffen lasse. Viele von ihnen hatten sich in den letzten Jahren an die VZS gewandt und fechten derzeit ähnliche Streitfälle gegen die Sparkasse vor Gericht aus.

Die VZS hatte bereits vor Jahren beanstandet, dass die Sparkasse beim Verkauf der bankeigenen Aktien die den Finanzvermittlern auferlegten, präzisen Normen in Sachen Geldanlage verletzt habe. Auch die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Angelegenheit eingeschaltet.

„Das Urteil des Landesgerichtes bestätigt die Vorwürfe. Mit dem Urteil hat das Gericht den Kauf der 100 Aktien aufgelöst, und die Südtiroler Sparkasse dazu verurteilt, dem Kunden das gesamte investierte Kapital (abzüglich der erhaltenen Dividenden) inklusive der gesetzlichen Zinsen ab Februar 2008 bis zur Zahlung sowie auch die Gerichtskosten zurückzuerstatten“, so die VZS.

Sie erklärt weiters:

„Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Südtiroler Sparkasse ungesetzlich verhalten hat, weil diese dem Kunden zuerst schriftlich aufgefordert hatte, die Geldanlage zu ,meiden‘, dann jedoch diese Anlage – formell ,als Eigeninitiative des Kunden‘ – durchgeführt hatte, ohne dem Kunden die genauen Gründe für die Ungeeignetheit der Geldanlage mitzuteilen, wie es hingegen die laufende Rechtsprechung des Kassationsgerichts verlangt.“

Es seien dies dieselben Umstände, die auch die VZS gegenüber der Sparkasse immer vorgebracht hat, und zwar für den Verkauf der bankeigenen Aktien in den Jahren 2008 und 2012.

„Das Gericht hat außerdem bestätigt, dass die Frist für das gerichtliche Vorgehen in zehn Jahren verjährt, und nicht – wie von der Sparkasse behauptet – in fünf Jahren“, erklärt die VZS.

Angesichts dieser Neuigkeiten rät die VZS jenen Verbrauchern, die bankeigene Aktien der Sparkasse – insbesondere im Zuge der Platzierung von 2012 – gekauft haben, und die vermuten, keine angemessene Beratung im Zuge des Kaufes erhalten zu haben, der Südtiroler Sparkasse eine schriftliche Beanstandung zukommen zu lassen, mit der die Verjährungsfrist formell unterbrochen wird und mit der die Erstattung des investierten Kapitals zuzüglich eines Schadenersatzes gefordert wird.

„Es ist allerdings klar, dass die Beschwerde allein nicht ausreichend ist, um die eigenen Rechte geltend zu machen. Die Betroffenen müssen daher abwägen, ob sie bereit sind, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren einzuleiten“, so die VZS.

„Stets korrekt gehandelt“

In einer Stellungnahme unterstreicht die Sparkasse, dass das Urteil erster Instanz des Landesgerichts Bozen hinsichtlich des Ankaufs von Sparkasse-Aktien im Jahr 2008 einen spezifischen Fall und eine besondere Situation eines einzelnen Aktionärs betreffe und nicht zwangsläufig auf alle übrigen Zeichner ausdehnbar sei.

Die Sparkasse behalte sich in jedem Fall das Recht vor, Berufung einzulegen.

„Wir gehen davon aus, dass die Bank und ihre Berater stets korrekt und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gehandelt haben“, so die Sparkasse, die erklärt:

„Im Jahr 2008 war die Nachfrage nach Sparkasse-Aktien im Rahmen des Öffentlichen Verkaufsangebots deutlich höher als das Angebot, nämlich über 65 Prozent, sodass es keinen Anlass gab, Interessenten aktiv zu einem etwaigen Aktienkauf zu bewegen. Diese Tatsache, dass die Zeichnungsanträge das Aktienangebot bei weitem überschritten haben, hat auch dazu geführt, dass nicht alle Zeichner gänzlich bedient werden konnten.“

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